Auffrischung der Erste-Hilfe-Kurse für Führerscheininhaber
Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss steht der Forderung nach einer verpflichtenden Auffrischung der Erste-Hilfe-Kurse für Führerscheininhaber alle zehn Jahre positiv gegenüber. In der Sitzung am Mittwoch verabschiedete der Ausschuss die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine entsprechende Petition dem Bundesministerium für Verkehr (BMV) „als Material“ zu überweisen.
Die Petentin verweist in der öffentlichen Petition(Externer Link) auf ihre mehr als 20-jährige Mitarbeit in einer großen interdisziplinären Notaufnahme. Täglich erlebe sie dort, „dass Menschen hätten gerettet oder besser versorgt werden können, wenn sich jemand getraut hätte, zu helfen“. Viele seien jedoch unbeholfen und hätten Angst, Erste Hilfe zu leisten, schreibt sie. Den Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein einmal machen zu müssen, reicht aus ihrer Sicht nicht aus. Er müsse wenigstens alle zehn Jahre verpflichtend aufgefrischt werden, heißt es in der Eingabe.
Der Petitionsausschuss betont in der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung, dass er der Erste-Hilfe-Schulung eine große Bedeutung zumesse. „Ein möglichst hoher Kenntnisstand ist bei der Hilfe bei Verkehrsunfällen notwendig“, heißt es.
Weiterhin wird darauf verwiesen, dass für Fahrerinnen und Fahrer im Bereich des gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehrs nach der sogenannten EU-Berufskraftfahrerqualifikationsrichtlinie die Erste Hilfe zwingender Bestandteil sowohl der Grundqualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation (Ausbildung eines Berufskraftfahrers) als auch der regelmäßigen Weiterbildung eines Berufskraftfahrers alle fünf Jahre sei. Die Umsetzung in nationales Recht sei in der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) erfolgt.
Das zuständige BMV, so heißt es weiter, setze demgegenüber gegenwärtig bei nicht gewerblich tätigen Kraftfahrzeugführern auf deren „Freiwilligkeit und Einsicht, statt auf eine Reglementierung“. Die regelmäßige Auffrischung der Erste-Hilfe-Kenntnisse auch für Fahrerlaubnisinhaberinnen und -inhaber vorzuschreiben, die nicht gewerblich ein Kraftfahrzeug führen, werde in Anbetracht des hohen Kosten- und Verwaltungsaufwandes der Länder nicht für zweckmäßig erachtet. Hintergrund dessen sei auch, dass die Wahrscheinlichkeit, in eine Situation zu geraten, die eine Maßnahme der Ersten Hilfe benötigt, bei gewerblichen Fahrerinnen und Fahrern aufgrund der höheren jährlichen Fahrkilometer deutlich höher sei als bei nicht gewerblichen Fahrerinnen und Fahrern. Zudem bestehe in der gewerblichen Personenbeförderung eine besondere Verantwortung für die von ihnen beförderten Fahrgäste.
Andererseits, so schreiben die Abgeordneten, sprächen für das von der Petentin verfolgte Anliegen die hohen Rechtsgüter, denen die Petition diene, „insbesondere der Schutz des Lebens“. Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes garantiere das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Daraus leite das Bundesverfassungsgericht eine umfassende staatliche Schutzpflicht ab: Der Staat müsse das menschliche Leben nicht nur vor Eingriffen von außen bewahren, sondern auch aktiv vor Gefahren schützen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition dem Bundesministerium für Verkehr als Material zu überweisen.