Geteiltes Echo auf geplante Strahlenschutzrechts-Anpassungen
Berlin: (hib/SAS) Die von der Bundesregierung geplante Modernisierung und Entbürokratisierung des Strahlenschutzrechts(Interner Link) ist in einer öffentlichen Anhörung des Umweltausschusses am Mittwochmorgen auf ein geteiltes Echo gestoßen. Während die von den Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD benannten Sachverständigen den Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts (21/8415(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) begrüßten, befanden die von den Oppositionsfraktionen AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke eingeladenen Sachverständigen die geplanten Anpassungen als nicht ausreichend, etwa mit Blick auf die Fusionstechnologie.
Steffen Kanitz von der RWE Power AG lobte insbesondere die vorgeschlagenen Änderungen zur Einführung einer Genehmigungsfiktion, längeren Laufzeiten und das Once-Only-Prinzip, wonach Nachweise und Daten nur noch einmal geliefert werden müssen. „Das beseitigt unnötigen Verwaltungsaufwand, ohne das hohe Schutzniveau zu reduzieren“, erklärte Kanitz. Endlich komme die Digitalisierung „in der betrieblichen Praxis an“. Der elektronische Strahlenpass und die elektronischen Verfahrensschritte seien gerade beim Einsatz von Fremdpersonal im Rückbau von Atomkraftwerken „ein echter Fortschritt“.
Das bestätigte auch Jörg Kaulard von der Jülicher Entsorgungsgesellschaft für Nuklearanlagen. Deutschland habe ein „sehr hohes Niveau“ im Strahlenschutz erreicht. Doch: „Aus Sicht der Praxis ist es wichtig, dass unsere Regelungen auch umsetzbar sind, dass wir administrative und bürokratische Prozesse so unter Kontrolle halten, dass sie nicht unnötig aufwendig werden“, betonte der Sachverständige. Das vorgelegte Gesetz bezeichnete er als „praxistauglich“.
Auch Armin Reinartz von Pro-Fusion, dem Industrieverband der deutschen Unternehmen im Bereich der Fusion, befürwortete die mit dem Gesetz angestrebte Verfahrensvereinfachung und Digitalisierung. Diese machten „effektive Genehmigungsverfahren“ für künftige Fusionsanlagen erst möglich, sagte er. Vor allem die Klarstellung im Gesetz, dass es sich bei Fusionsanlagen um Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung handele, sei wichtig: Dies schaffe Rechtssicherheit und sei daher eine wichtige Grundlage für den Aufbau einer Fusionsindustrie in Deutschland. Reinartz widersprach in seiner schriftlichen Stellungnahme zudem der Auffassung, Fusion hätte besser im Atomgesetz geregelt werden sollen: Das Strahlenschutzgesetz regele auch „den Umgang mit solchen Strahlenquellen für Medizin, Industrie oder Forschung, die eine sehr hohe Aktivität haben“. Es gebe daher „keine Schutzlücke“ gegenüber dem Atomgesetz.
Joachim Breckow von der Technischen Hochschule Mittelhessen monierte, dass der Gesetzentwurf für Radon eine Änderung des sogenannten Dosiskoeffizienten vorsehe, der etwa doppelt so groß sei, wie der bestehende. Damit folge die Bundesregierung nicht der Strahlenschutzkommission, die empfohlen habe, aufgrund von Unsicherheiten bei der Datenbasis gänzlich auf die Dosisumrechnung zu verzichten. Mit einem doppelt so hohen Dosiskoeffizienten verdoppele sich bei gleicher Radon-Aktivitätskonzentration in Gebäuden - die in Becquerel pro Stunde und Kubikmeter gemessen werde - die damit verbundene effektive Dosis - in der Einheit Millisievert - für Beschäftigte am Arbeitsplatz, warnte Breckow. Im Strahlenschutz sei die Dosis immer ein Maß für das Risiko. „Wenn wir jetzt ein doppeltes Risiko durch eine solche Umrechnung haben, dann würde es normalerweise immer ein doppeltes Risiko bedeuten. Im Radonschutz ist es eben nicht so.“
Zustimmung zu den geplanten Änderungen signalisierte dagegen Annette Röttger von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Der Gesetzesentwurf setze wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungen um. Das gelte auch für die Aktualisierung des Radonschutzes, für den moderne Berechnungsmodelle und internationale Standards genutzt worden seien, betonte Röttger und widersprach damit auch ihrem Vorredner. Positiv hob sie auch die Modernisierung im Bereich der Teleradiologie hervor: Die Pflicht zur persönlichen Anwesenheit des Teleradiologen vor Ort entfalle, um den flexiblen Einsatz in der medizinischen Praxis zu erleichtern. Insgesamt sei es „erfolgreich gelungen, Entbürokratisierung und Digitalisierung zu implementieren“, lautete das Fazit der Sachverständigen.
Götz Ruprecht vom Institut für Festkörper-Kernphysik sah zwar „sinnvolle Vorschläge zur Optimierung des Strahlenschutzes“, bemängelte jedoch, dass die Dosisgrenzwerte von einem Millisievert pro Jahr für die Bevölkerung und 20 Millisievert pro Jahr für beruflich exponierte Erwachsene im Gesetzentwurf „unangetastet“ blieben und eine grundlegende Überprüfung der wissenschaftlichen und regulatorischen Grundlagen der Dosisbegrenzung fehle. Er wünschte sich stattdessen eine Novelle des Strahlenschutzes mit einer „grundlegenden Modifikation“ des Linear-No-Threshold (LNT)-Modells, das im Strahlenschutz meist als Grundlage der Risikobewertung diene. Dies könnte in Wirtschaft und Forschung zu deutlichen Erleichterungen führen, so Ruprecht.
Wolfgang Liebert, bis zu seinem Ruhestand Professor an der BOKO University in Wien, sah für die Fusionstechnologie erheblichen Regelungsbedarf, der aber „kaum oder gar nicht“ durch die Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes abgedeckt sei. Im Betrieb von Demonstrations- oder Leistungsreaktoren sowie im Rückbau sei mit großen Mengen radioaktiver Abfälle zu rechnen, die angemessen bearbeitet und entsorgt werden müssten, machte er deutlich. Im Bereich der Kernwaffenproliferation bestünden ebenfalls Risiken, die nicht durch das Strahlenschutzgesetz erfasst seien. Mit einem „Federstrich der expliziten Nennung von Fusionsanlagen im Strahlenschutzgesetz“ lasse sich das alles nicht angemessen berücksichtigen, kritisierte er. Stattdessen plädierte er für ein eigenes Fusionsgesetz.
Die Frage, ob die Benennung von Fusionsanlagen als Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung ausreichend ist, könne unterschiedlich beantwortet werden, erklärte hingegen Nikolaus Müllner vom Institut für Sicherheits- und Risikowissenschaften an der BOKU University. Die Antwort hänge vor allem davon ab, wie schnell man erwarte, dass die Entwicklung von Fusionsanlagen fortschreite. Werde mit „aktiviertem Plasma“ gearbeitet, sei es aus seiner Sicht unzureichend, Demonstrationsanlagen oder gar Fusionskraftwerke „nur nach Strahlenschutzgesetz zu genehmigen“. Dafür brauche es ein „detaillierteres Regelwerk“.