Sachverständige bewerten TKG-Änderungsgesetz unterschiedlich
Berlin: (hib/HAU) Der Entwurf der Bundesregierung für das „TKG-Änderungsgesetz 2026“ (21/8277(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) wird von Sachverständigen unterschiedlich beurteilt. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung am Mittwoch deutlich.
Das Telekommunikationsgesetz soll durch den vorliegenden Entwurf in Teilen überarbeitet und angepasst werden, um den Ausbau der Glasfaser- und Mobilfunknetze in Deutschland in der Fläche und im Gebäudebestand weiter voranzubringen, schreibt die Regierung. Um den Ausbau von Glasfasernetzen in Gebäuden zu fördern, sollen die Regelungen zum Ausbau der gebäudeinternen Netze angepasst werden. Dies beträfe insbesondere unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Vollausbau im Gebäude sowie die Einhaltung einheitlicher technischer Mindeststandards bei der Errichtung gebäudeinterner Netzinfrastrukturen, heißt es. Zugleich sollen die Kupfer-Glas-Migration hindernde und damit den politischen Zielen zuwiderlaufende Faktoren identifiziert und behoben werden.
Aus Sicht der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) sind die Vorschläge für einen fairen Prozess der Kupferabschaltung und die gesetzliche Absicherung des Wettbewerbs sinnvoll. Nachbesserungsbedarf gibt es laut VZBV-Vertreterin Susanne Blohm insbesondere bei der fairen Verteilung der Kosten des Glasfaserausbaus und bei der Durchsetzbarkeit der Verbraucherschutzrechte. Abzulehnen sei die Einführung eines Buttons als Alternative zur Vertragsbestätigung in Textform. Ein solcher Bestätigungsbutton würde die Überrumpelung von Verbrauchern erleichtern und somit die Problematik von untergeschobenen Verträgen weiter verschärfen.
Blohm forderte zudem, Paragraf 72 TKG (Glasfaserbereitstellungsentgelt) ersatzlos zu streichen. Die Kosten eines von den Eigentümern beauftragten Glasfaserausbaus sollten diese auch vollständig selbst tragen und nicht auf ihre Mieter umlegen dürfen.
Auch Stefan Bentrop vom Deutschen Mieterbund forderte die Regelung zum Glasfaserbereitstellungsentgelt abzuschaffen, statt wie im Entwurf geplant die zum 31.12.2027 befristete Regelung „ohne eine Evaluierung der bisherigen Auswirkungen und deren Berücksichtigung“ zu verlängern. Das Glasfaserbereitstellungsentgelt sei als sachlich ungerechtfertigte Verteuerung der Wohnkosten von Mieterinnen und Mietern anzusehen. Es habe auch in der Vergangenheit keinerlei praktische Relevanz gehabt. Nennenswerte Ausbauanreize seien dadurch auch für die Zukunft nicht zu erwarten, sagte Bentrop.
Dass die Bundesnetzagentur künftig die Abschaltpraxis der Telekom in den Ausbaugebieten der Wettbewerber berücksichtigen und einen Migrationsplan verlangen kann, ist aus Sicht der Monopolkommission zu begrüßen. Weitergehend sollte laut Monopolkommissions-Vertreter Tomaso Duso ein anbieterunabhängiges Kriterium festgelegt werden, ab welchem Ausbaustand das Kupfernetz abzuschalten ist. „Das sollte unabhängig davon sein, wer dort das Glasfasernetz gebaut hat“, sagte er. Das Recht auf Vollausbau, die erweiterte Ausstattungspflicht und das Vier-Faser-Modell sind laut Duso zu begrüßen. Zusätzlich sollte seiner Auffassung nach eine Modernisierungspflicht für Mehrfamilienhäuser im Bestand ab einem Stichtag, etwa dem Jahr 2035, geprüft werden.
Das in Paragraf 144 des Entwurfes enthaltene Recht zum vollständigen Glasfaserausbau in Gebäuden begegnet nach Auffassung von Thomas Fetzer, Professor für Öffentliches Recht, Regulierungsrecht und Steuerrecht an der Universität Mannheim, keinen europarechtlichen Bedenken. Auch die neuen Zugangsregelungen für Glasfasernetze in den Paragrafen 22a und 22b seien grundsätzlich europarechtskonform, wobei er insbesondere bei Paragraf 22a (Zugang zu Glasfasernetzen) eine weitere Verschärfung zugunsten des Wettbewerbs und der Endnutzer empfahl.
Kritisch bewertete Fetzer hingegen die erweiterten Prüfpflichten der Bundesnetzagentur bei der Kupfer-Glasfaser-Migration, da diese möglicherweise gegen europäisches Recht verstießen. Eine gesetzliche Verpflichtung der Bundesnetzagentur, die Abschaltpraxis marktmächtiger Unternehmen außerhalb konkreter Migrationsgebiete zu berücksichtigen, lehnte er als europarechtswidrig ab.
Damit das Gesetz nicht zu einer „Investitions- und Ausbaubremse“ wird, sind nach Ansicht von Sven Knapp vom Bundesverband Breitbandkommunikation (BREKO) grundlegende Anpassungen an einzelnen Regelungen des Gesetzentwurfs notwendig. Dies sei umso bedeutender, da Investitionen in die digitale Infrastruktur rückläufig seien und die Investitionsbedingungen von der Branche aktuell als sehr schlecht bewertet würden.
Konkret benannte Knapp die in Paragraf 22a geregelte neue Zugangsregulierung, die Investitionen, fairen Wettbewerb und Open-Access-Kooperationen gefährde. Die Regelung sei nicht geeignet, die bestehenden Open-Access-Herausforderungen im Glasfasermarkt zu lösen, so Knapp. Die Ursachen dafür liegen aus Sicht des BREKO nicht auf der Angebots-, sondern auf der Nachfrageseite.
Professor Bernd Sörries vom Wissenschaftlichen Institut für Infrastruktur und Kommunikationsdienste GmbH (WIK) sah das anders. Paragraf 22a spiegle schon jetzt am Markt vereinbarte Kooperationen wider. Insofern ist aus seiner Sicht nicht zu erkennen, weshalb mit der Regelung Investitionen entwertet werden sollten. Die Paragrafen 22a und 22b seien vielmehr geeignet, den Ausbauwettbewerb zu stärken.
Der Entwurf halte Instrumente bereit, „um Wettbewerb auf den Strukturen zu realisieren“, sagte Sörries. Ohne diesen Wettbewerb könne man die Netze nicht füllen. Wenn aber die Netze nicht gefüllt werden, „wir also nicht die Take-Up-Raten nach oben bekommen“, werde man auch die Abschaltdiskussion nicht intensiv führen können. „Dann werden wir nämlich nicht auf 80 bis 90 Prozent Take-Up kommen, bei der man eine neue Technologie in der Fläche auch wirklich migrieren kann“, machte er deutlich.
Gerrit Wernke vom Verband der Anbieter im Digital- und Telekommunikationsmarkt (VATM) sprach von einer „hochsensiblen Investitions- und Transformationsphase“, in der sich die Branche befinde. Die Wettbewerber hätten 2025 mit 9,3 Milliarden Euro deutlich mehr in Telekommunikations-Sachanlagen investiert als die Deutsche Telekom und stellten fast 70 Prozent der verfügbaren Glasfaseranschlüsse bis in Gebäude und Wohnungen bereit. Dennoch würden weiterhin knapp zwei Drittel aller Breitbandanschlüsse über das Netz der Telekom realisiert, sagte Wernke. Festzustellen sei daher: „Der Glasfaserausbau schreitet voran, aber ein dauerhaft selbsttragender Wettbewerb ist keineswegs gesichert.“
Dieser Tragweite für den Markt werde der Entwurf nicht gerecht, urteilte Wernke. Im parlamentarischen Verfahren müssten daher die Voraussetzungen für Investitionssicherheit, wirksamen Wettbewerb, eine zügige Kupfer-Glas-Migration sowie einen beschleunigten Mobilfunkausbau in der Fläche und beim weiteren 5G-Rollout geschaffen werden.
Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur, begrüßte den Entwurf. Mit Blick auf die Marktregulierung sprach er sich dafür aus, die geplanten Paragrafen 22a und 22b aus dem Regierungsentwurf „unverändert zu beschließen“. Paragraf 22a stärke den Wettbewerb und die Wahlfreiheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern, so Müller. Zugleich würde freiwilligen und marktbasierten Verhandlungslösungen weiterhin der Vorzug vor regulatorischen Eingriffen gegeben. Letztere blieben auf die Fälle beschränkt, in denen es regional absehbar nur ein Glasfasernetz geben werde und sich die Unternehmen nicht über einen Zugang zu diesem einigen könnten, sagte der Präsident der Bundesnetzagentur.
Paragraf 22b wiederum nehme die gebäudeinterne Telekommunikationsinfrastruktur in den Blick und solle den Zugang für Wettbewerber ermöglichen. Damit könne verhindert werden, „dass In-House-Verkabelung zum Flaschenhals wird“. Investitionen würden dabei nicht entwertet, so Müller.
Klaus Ritgen als Vertreter der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände begrüßte die geplanten Regelungen zur Kupfer-Glasfaser-Migration und den möglichen Widerruf von Wegerechten bei unzuverlässigen oder leistungsunfähigen Ausbauunternehmen. Kritisch bewertete er die geplante Verkürzung der Fristen bei wegerechtlichen Zustimmungsverfahren. Die Frist bis zur Zustimmungsfiktion soll laut Entwurf von drei auf zwei Monate sinken. „Das beschleunigt den Ausbau kaum, setzt aber die Baulastträger unter Zeitdruck und geht mit dem Risiko einer zu oberflächlichen Prüfung einher“, befand Ritgen.
Auch bei den Regelungen zur Bauqualität äußerte der Kommunalvertreter Bedenken. Mit der DIN 18220 habe man eine anerkannte Regelung für die „mindertiefe Verlegung“. Dass davon abgewichen werden solle und zugleich die Haftungsregelungen gestrichen würden, untergrabe diese Standardisierung, „was für uns völlig unverständlich ist“, sagte er.