10.04.2024 Inneres und Heimat — Ausschuss — hib 223/2024

Bezahlkarte im Asylbewerberleistungsgesetz

Berlin: (hib/CHE) Der Ausschuss für Inneres und Heimat hat am Mittwoch über ein sogenanntes Omnibusverfahren Änderungen am Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und damit der bundesrechtlichen Absicherung zur Einführung einer Bezahlkarte für Asylsuchende zugestimmt. Mit dieser Karte sollen Asylsuchende künftig ihren monatlichen persönlichen Bedarf decken. Nach den Vorstellungen der Koalitionsfraktionen sollen die Kommunen dadurch von Bürokratie entlastet werden.

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, der AfD-Fraktion und der Gruppe BSW verabschiedete das Gremium den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht“ (20/9470) in modifizierter Fassung. Dagegen stimmten die CDU/CSU-Fraktion und die Gruppe Die Linke. Zu diesem Gesetzentwurf hatte der Ausschuss zuvor einen Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP mit demselben Stimmenverhältnis angenommen. Dieser enthält unter anderem die Bestimmungen zur Bezahlkarte im AsylbLG. Die Vorlage, mit der der digitale Datenaustausch zwischen Ausländerbehörden und den für die Sicherung des Existenzminimums zuständigen „Leistungsbehörden“ verbessert werden soll, steht am Freitag zur abschließenden Beratung auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums.

Mit dem Änderungsantrag wird die Option einer Bezahlkarte, also einer guthabenbasierten Karte, explizit ins AsylbLG aufgenommen, neben bereits bestehenden Regelungen zu Geld- oder Sachleistungen. Die Bundesländer können zwar auch in eigener Verantwortung eine solche Bezahlkarte einführen und tun dies teilweise auch schon. Sie hatten jedoch auf eine bundesweit einheitliche Regelung gepocht, um die Bezahlkarte rechtlich besser abzusichern. Ob sie die Karte einführen und wie sie die Nutzung konkret ausgestalten, bleibt laut Änderungsantrag den Bundesländern überlassen, um den „individuellen Bedürfnissen und Umständen vor Ort“ gerecht werden zu können. Es ist also den Leistungsbehörden auch möglich, sich im Rahmen der Ermessensausübung im Einzelfall gegen den Einsatz der Karte zu entscheiden. Dies könne etwa bei Leistungsberechtigten der Fall sein, die Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Aubildungsvergütung oder BAföG auf ein eigenes Girokonto erhalten, so dass eine Überweisung von aufstockenden AsylbLG-Leistungen auf dieses Konto zweckmäßiger sei, schreiben die Koalitionsfraktionen. Neu ist außerdem, dass, wenn einzelne Bedarfe des monatlichen Regelbedarfs nach dem SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) nicht über eine Bezahlkarte gedeckt werden können, diese als Geldleistung erbracht werden sollen.

Über die Höhe des auf der Karte verfügbaren Betrages sollen die Behörden in den Kommunen selbst entscheiden. Unter anderem über den Betrag von 50 Euro, der in einigen Modellprojekten der Länder als Guthaben auf der Karte festgelegt wurde, hatte es zuletzt immer wieder Diskussionen gegeben.

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