Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts
Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts (21/7868(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vorgelegt, mit dem die Aufklärungsfähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes (BND) und des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) „umfassend überarbeitet und gestärkt werden“ sollen. Zugleich sollen mit der Vorlage Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden.
Wie die Bundesregierung in der Begründung ausführt, betrifft die Stärkung der Fähigkeiten „zeitgemäß speziell auch den Cyberraum“. Dazu schaffe das Gesetz „angemessene Aufklärungsbefugnisse, speziell zur Auswertung technischer Angriffsspuren in der Angriffsinfrastruktur von Cyberangriffen wie auch allgemein - unter engen Voraussetzungen - zu informationstechnischen Systemen der Bedrohungsakteure“. Laut dem federführenden Bundesinnenministerium (BMI) sind bei der Stärkung der Zugriffsmöglichkeiten auf informationstechnische Systeme Regelungen im Spektrum von wenig eingriffsintensiven Maßnahmen, wie beispielsweise solche gegen einen intelligenten Kühlschrank, bis hin zu erheblich eingriffsintensiven, etwa gegen ein privat genutztes Mobiltelefon, vorgesehen.
Die strategische Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes soll den Angaben zufolge an die Regelungssystematik europäischer Partnerdienste angepasst werden, „indem der BND erhobene Daten ohne vorherige Sichtung für einen Zeitraum von sechs Monaten (Inhaltsdaten) beziehungsweise bis zwölf Monaten (Metadaten) speichern darf“. Dadurch könne der BND in Krisensituationen, etwa bei Anschlägen oder Regimeumstürzen, auf den gespeicherten Datenbestand zugreifen und vorhandene Daten unverzüglich nutzen, etwa für die Weitergabe an europäische Partnerdienste oder für die Information der Bundesregierung.
Zur Erfüllung staatlicher Schutzpflichten beziehungsweise Vermeidung von Schutzlücken sollen BfV und BND zudem laut Gesetzesbegründung „tatbestandlich eng begrenzte Interventionsbefugnisse bei bestimmten Gefahrensituationen“ erhalten. Mit Blick auf das BfV bleiben die Befugnisse dabei den Angaben zufolge „im nachrichtendienstlichen Operationsmodus verdeckter Einwirkung - ohne Zwangsausübung gegenüber Personen“.
Dem BMI zufolge soll das Bundesamt künftig durch gesetzlich konkret bestimmte Maßnahmen einwirken dürfen, soweit durch eine besondere Bedrohung „erhebliche Unruhen in großen Teilen der Bevölkerung“ oder „besonders schwere Schäden aufgrund geheimdienstlicher Tätigkeiten fremder Mächte“ drohen. Die Einwirkungsmöglichkeiten sollen dabei nur das Einwirken auf Gegenstände erlauben.
Wie die Bundesregierung in der Gesetzesbegründung weiter darlegt, soll der BND eine Reihe von Befugnissen erhalten, „die es ihm ermöglichen, in eng beschriebenen Ausnahmefällen unmittelbar auf bevorstehende Gefahren, die er im Rahmen seiner aufklärenden Tätigkeit ausmacht, reagieren zu können“. Flankiert werde dies durch die Möglichkeit, „im Rahmen einer spezifischen Gefährdungslage durch fremde Mächte auch (proaktiv) einwirkend tätig zu werden, um Bedrohungen durch erweiterte nachrichtendienstliche Maßnahmen abzuwenden oder einzuschränken“.
Neben „spezifischen Befugnissen zur Abwehr von unmittelbaren Gefahren, die er im Rahmen seiner Aufklärungstätigkeit entdeckt (zum Beispiel Löschen von Opferdaten bei Aufklärung der Systeme von Hackergruppen, Manipulation von Warenlieferungen durch Verbringung fehlerhafter Bauteile)“ soll der Bundesnachrichtendienst laut BMI ergänzend die Aufgabe erhalten, bei Vorliegen einer spezifischen Gefährdungslage „auch proaktiv auf Bedrohungen einzuwirken, um diese zu unterbinden“. Hierfür dürfe er ein breites Spektrum von aktiven Maßnahmen durchführen, etwa das gezielte Eindringen in IT-Systeme von Chemiewaffenlaboren oder Drohnenfabriken, um die Fertigung zu sabotieren, oder das Abschalten oder Unbrauchbarmachen von Servern staatlicher Hacker-Gruppen oder Desinformations-Akteuren.
Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf den Ministeriumsangaben zufolge für die Nachrichtendienste eine Stärkung der Analysemöglichkeiten und Abschaffung administrativer Hürden vor. Danach sollen etwa Rechtsgrundlagen für die Verwendung von Tools für den biometrischen Abgleich von Bilddaten und für den Einsatz künstlicher Intelligenz geschaffen werden. Zudem sollen die Übermittlungsmöglichkeiten an andere Behörden und private Stellen erweitert und vereinfacht werden.
Zugleich soll die Kontrolle über die Tätigkeit der Nachrichtendienste laut Bundesregierung „gestärkt und effizienter ausgestaltet“ werden. Dazu soll die unabhängige Kontrolle der operativen Nachrichtendienstaufgaben institutionell zusammengeführt werden, indem der Unabhängige Kontrollrat der Gesetzesbegründung zufolge „nicht nur die bisherigen und neuen - justizähnlichen - Vorabkontrollen von Anordnungen übernimmt (teils bisher bei der G 10-Kommission), sondern zugleich auch die - administrative - Datenschutzkontrolle von der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit“. Der hierin enthaltene integrale Ansatz sorge für eine „wirksame Kontrolle aus einer Hand“ und stärke zugleich durch Informations- und Berichtspflichten an das Parlamentarische Kontrollgremium auch die parlamentarische Kontrolle.