Überprüfung externer Berater auf mögliche MfS-Vergangenheit
Berlin: (hib/STO) Eine etwaige Überprüfungspraxis für externe Berater, Honorardozenten, Zuwendungsempfänger oder Gutachter, die von Bundesbehörden beauftragt oder finanziert werden, auf eine mögliche Vergangenheit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des DDR- Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (21/7818(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (21/7642(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Danach besteht keine ressort- und behördenübergreifende einheitliche, systematische Überprüfung im genannten Sinne.
Die Prüfung, ob im jeweiligen Einzelfall eine Überprüfung angezeigt und rechtlich zulässig ist, richte sich unter anderem nach den für die jeweilige Tätigkeit und das jeweilige Vertrags- oder Rechtsverhältnis maßgeblichen Vorschriften und liege grundsätzlich in der Zuständigkeit der jeweils beauftragenden, vertragsschließenden oder bewilligenden Stelle, führt die Bundesregierung weiter aus. Rechtsgrundlage ist hier unter anderem Paragraf 12 Absatz 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes.