09.04.2020 | Abgeordnete

Altersentschädigung

Die Altersentschädigung ist Bestandteil der Entschädigung, die den Abgeordneten nach dem Grundgesetz zusteht. Sie soll die Unabhängigkeit der Parlamentarier sichern. Das Bundesverfassungsgericht hat dies schon in seiner Entscheidung vom 21. Oktober 1971 (2 BvR 367/69) festgestellt und im so genannten „Diäten-Urteil“ vom 5. November 1975 (2 BvR 193/74) bestätigt.

Die Altersentschädigung schließt die Lücke in der Altersversorgung, die für Abgeordnete dadurch entsteht, dass sie im Parlament tätig sind und dafür auf eine andere, eine Altersversorgung begründende Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten müssen. Denn für die Abgeordneten werden während der Mandatszeit keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. Die Zeit der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag gilt auch nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts der Beamten.

Um ihrem Charakter als lückenfüllende Versorgung gerecht zu werden, wird die Altersentschädigung nach einem Jahr der Mitgliedschaft gewährt. Nach dem ersten Jahr beträgt sie 2,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung und steigt mit jedem weiteren Jahr der Mitgliedschaft um 2,5 Prozent an. Der Höchstbetrag liegt bei 65 Prozent der Abgeordnetenentschädigung und wird erst nach 26 Mitgliedsjahren erreicht. Diesen Höchstanspruch erwerben jedoch nur die wenigsten Abgeordneten, da die meisten von ihnen dem Deutschen Bundestag nur für zwei bis drei Wahlperioden angehören. Das Eintrittsalter für die Altersentschädigung ist zum 1. Januar 2008 - wie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung - stufenweise vom 65. auf das vollendete 67. Lebensjahr erhöht worden.

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