Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen umstritten
Zeit:
Montag, 2. März 2026,
14
bis 15.30 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 4.900
Die von der Bundesregierung geplante Anhebung des Schwellenwerts in Betrieben für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten von 20 auf 50 Beschäftigte ist unter Sachverständigen umstritten. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am Montag, 2. März 2026, deutlich. Die Reform der Sicherheitsbeauftragten wird im Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024 / 2748 zu Notfallverfahren aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls bei Gasgeräten und PSA“ (21/3204) durch eine Anpassung des Paragrafen 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt. PSA steht für Persönliche Schutzausrüstung. Der Regierungsentwurf sieht Änderungen des Gasgerätedurchführungsgesetzes und des PSA-Durchführungsgesetzes vor.
Arbeitgeber begrüßen höheren Schwellenwert
Die Anhebung des Schwellenwertes auf Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten wird von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitsgeberverbände (BDA) begrüßt. BDA-Vertreter Sebastian Riebe kritisierte jedoch die Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu dem Gesetzentwurf, der die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten für Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten vorsieht, „wenn unter Zugrundelegung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach Paragraf 5 des Arbeitsschutzgesetzes eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit besteht“.
Statt weniger müssten dann sogar Hunderttausende Sicherheitsbeauftragte zusätzlich bestellt werden, weil künftig auch Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten unter die Vorgaben zu Sicherheitsbeauftragten fallen sollen, kritisierte Riebe. Zudem sei nicht rechtssicher geklärt, was eine besondere Gefährdung sei. Der BDA-Vertreter forderte eine Anhebung der Schwelle auf 50 Beschäftigte „ohne Wenn und Aber“.
DGB hält die Reform für unnötig
Aus Sicht von Gewerkschaftsvertretern ist die gesamte Reform unnötig. Sebastian Schneider vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) warf der Bundesregierung vor, populistische Forderungen nach „Bürokratieabbau“ aufzugreifen, ohne die Risiken und betrieblichen Realitäten ausreichend zu berücksichtigen. Gerade bei der Reduktion von Sicherheitsbeauftragten würden bestehende Schutzstrukturen geschwächt statt modernisiert.
Das Ziel, Arbeitsschutzregelungen effizienter zu gestalten, werde nicht dadurch erreicht, dass einzelne, praxisbewährte Regelungen gestrichen werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn es für Maßnahmen wie die Streichung der Sicherheitsbeauftragten „keine geeignete Datengrundlage über die betriebliche Realität gibt“.
„Aus der Sicht des Arbeitsschutzes nicht gerechtfertigt“
Dirk Neumann von der IG Metall nannte die beabsichtigte Anhebung des Schwellenwerts auf 50 Beschäftigte in Verbindung mit einer Reduzierung auf nur noch einen Sicherheitsbeauftragten in Betrieben mit regelmäßig weniger als 250 Beschäftigten „aus der Perspektive des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nicht gerechtfertigt“. Dessen ungeachtet würde aus seiner Sicht ein solcher Schritt weder zu spürbar weniger Bürokratie in den Betrieben noch zu einer signifikanten Entlastung der Wirtschaft führen.
Insbesondere die finanzielle Belastung durch die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ist nach Einschätzung des IG-Metall-Vertreters für einzelne Arbeitgeber allenfalls gering. Vielmehr müssten Arbeitgeber ohne Sicherheitsbeauftragte ihrer Pflicht zu Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz selbstverständlich unverändert nachkommen, was mutmaßlich eher zu einer finanziellen Mehrbelastung führen dürfte, sagte er.
Die von der BDA so stark kritisierte Formulierung im Änderungsantrag hält Neumann für sinnvoll, um die Quote der Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen vollständigen Gefährdungsbeurteilungen gerade in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu erhöhen. Es bleibe jedoch weitgehend unklar, wie und anhand welcher Kriterien und Beurteilungsmaßstäbe eine solche Norm in der betrieblichen Praxis umgesetzt und zudem sachgemäß überwacht werden könnte.
Berufsgenossenschaft: Bisherigen Schwellenwert beibehalten
Hans-Jürgen Wellnhofer von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) sprach sich ebenfalls für eine Beibehaltung des bisherigen Schwellenwerts von bis zu 20 Beschäftigten aus. Wie schon die Gewerkschaftsvertreter bewertet auch er die Sicherheitsbeauftragten als wichtige Bestandteile der Arbeitsschutzorganisation. Gerade in der Bauwirtschaft bestünden durch ständig wechselnde, ortsveränderliche Tätigkeiten und durch die Notwendigkeit der dem Baufortschritt folgenden Arbeitsschutzmaßnahmen für die Beschäftigten „ein deutlich höheres Unfallrisiko als an stationären Arbeitsplätzen“.
Bezüglich der im Änderungsantrag als künftiges Kriterium für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten definierten „besondere Gefährdungen für Leben und Gesundheit“ forderte er eine Konkretisierung dieses Begriffs in der Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), um „Klarheit und Rechtssicherheit herzustellen“.
„Regelung branchenspezifisch und nicht pauschal umsetzen“
Eine solche Konkretisierung hält auch Isabel Rothe von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin für nötig. Damit könne man die Regelung branchenspezifisch und nicht pauschal „einer operativen Umsetzung zuführen“. Insgesamt gilt es aus ihrer Sicht, Regelungen und Instrumente des betrieblichen Arbeitsschutzes entsprechend den im Arbeitsschutzgesetz verankerten Grundprinzipien der Unternehmerverantwortung, der ganzheitlichen und differenzierten Gefährdungsbeurteilung, sowie der Etablierung der geeigneten Arbeitsschutzorganisation „maßgeschneidert auf die jeweiligen betrieblichen Gestaltungsaufgaben auszurichten“.
Die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage und zentrales Element des betrieblichen Arbeitsschutzes sei weiter zu stärken und Betriebe müssten bei der Umsetzung zielgerichtet unterstützt werden, forderte sie.
Plädoyer für die Eigenverantwortung des Unternehmers
Thomas Bürkle, Inhaber eines mittelständischen Elektrohandwerksbetriebes und seit Juli 2025 Präsident der Unternehmer Baden-Württemberg (UBW), sagte, in seinem Betrieb gebe es das Unternehmermodell nach der DGUV-Vorschrift 2. Dieses ermöglicht es dem Unternehmer, wesentliche Aufgaben im Arbeitsschutz eigenverantwortlich zu übernehmen, wofür er ein Basisseminar und regelmäßige Fortbildungen absolvieren muss. „Wir haften ohnehin als Unternehmer“, erläuterte er. In seinem Betrieb mit unter 50 Mitarbeitern gebe es flache Hierarchien. „Wir sind aktiv dabei, erleben dann, was passiert und können direkt eingreifen“, sagte er.
Bürkle plädierte für die Eigenverantwortung des Unternehmers und betonte die Wichtigkeit, die Mitarbeiter mitzunehmen: „Das ist das Entscheidende.“ Er forderte Online-Schulungen für Mitarbeiter. Außerdem müsse das Thema eine stärkere Rolle bei der Berufsausbildung spielen. (hau/02.03.2026)