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  • 1. Lesung
  • 2./3. Lesung
Inneres

Aufstellung von Wahl­bewerbern unter Corona-Bedingungen

Der Bundestag hat sich am Mittwoch, 27. Januar 2021, erstmals mit einer Verordnung des Bundesinnenministeriums für die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag unter den Bedingungen der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung) befasst. Auf Verlangen der AfD-Fraktion fand eine Aussprache mit sechs dreiminütigen Redebeiträgen statt. Die Verordnung (19/26009) wurde im Anschluss daran zur weiteren Beratung in den federführenden Ausschuss für Inneres und Heimat überwiesen.

Kandidatenaufstellung in Zeiten von Corona

Mit der Verordnung des Innenministeriums, die der Zustimmung des Parlaments bedarf, soll den Parteien ermöglicht werden, ihre Kandidaten für die Bundestagswahl am 26. September auch ohne Präsenzversammlungen zu benennen. Die dafür erforderliche Feststellung, dass angesichts der Covid-19-Pandemie „die Durchführung von Versammlungen für die Wahl der Wahlbewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen zumindest teilweise unmöglich ist“, hatte der Bundestag bereits vergangene Woche getroffen.

Nach der Verordnung können die „Wahlvorschlagsträger“ bei der Kandidatenaufstellung von Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes, der Bundeswahlordnung und ihrer Satzungen über die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen nach Maßgabe der vorgesehenen Bestimmungen abweichen. Sie enthält dazu besondere Regelungen für die Durchführung von Versammlungen mit elektronischer Kommunikation, für die Aufstellung von Wahlbewerbern im schriftlichen Verfahren und für die Schlussabstimmungen.

Versammlungen via Videoschalte

Danach sollen Versammlungen zur Wahl von Wahlbewerbern und Vertretern für Vertreterversammlungen mit Ausnahme der Schlussabstimmung ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden können. So soll es beispielsweise möglich sein, eine Versammlung ausschließlich über ein Videokonferenzsystem abzuhalten, über das alle Teilnehmer zusammengeschaltet werden und miteinander kommunizieren können. Auch sollen einzelne oder ein Teil der Parteimitglieder im Wege elektronischer Kommunikation an einer Präsenzversammlung teilnehmen können.

Ebenso sieht die Verordnung vor, dass eine Versammlung durch mehrere gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten, die mittels elektronischer Kommunikation verbunden sind, durchgeführt werden kann. Bei allen Versammlungsformen mit elektronischer Kommunikation soll das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und die Möglichkeit der Kommunikation der Teilnehmer gewährleistet werden müssen.

Schlussabstimmung über Wahlvorschläge

Zudem sollen Wahlbewerber und Vertreter für die Vertreterversammlungen laut Vorlage auch in einem schriftlichen Verfahren aufgestellt werden können. Dabei ist auch hier das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber sowie der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Kandidaten zu gewährleisten.

Die Schlussabstimmung kann der Verordnung zufolge durch Urnen- oder Briefwahl oder eine Kombination aus beidem erfolgen, auch wenn diese Verfahren in der Satzung der Partei nicht vorgesehen sind. „Schlussabstimmungen sind die endgültigen Abstimmungen über einen Wahlvorschlag“, heißt es dazu in der Begründung weiter. Bei der Wahlbewerberaufstellung könnten elektronische Verfahren zur Vorermittlung, Sammlung und Vorauswahl der Bewerbungen benutzt werden, seien aber „nur im Vorfeld und als Vorverfahren zur eigentlichen, schriftlich mit Stimmzetteln geheim durchzuführenden Abstimmung der Stimmberechtigten zulässig“.

Zu Beginn der Plenarsitzung hatte der Bundestag seine Tagesordnungen vom 27. bis 29. Januar gegen die Stimmen der AfD-Fraktion angenommen. Vorab konnte zwischen den Fraktionen kein Einvernehmen über die Tagesordnung hergestellt werden. (sas/sto/27.01.2021)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Hans-Peter Friedrich

Hans-Peter Friedrich

© DBT / Inga Haar

Friedrich (Hof), Dr. Hans-Peter

Bundestagsvizepräsident

Philipp Amthor

Philipp Amthor

© Philipp Amthor/Tobias Koch

Amthor, Philipp

CDU/CSU

Stephan Brandner

Stephan Brandner

© Stephan Brandner/Vadim Derksen

Brandner, Stephan

AfD

Mahmut Özdemir

Mahmut Özdemir

© Mahmut Özdemir/ Maximilian König

Özdemir (Duisburg), Mahmut

SPD

Konstantin Kuhle

Konstantin Kuhle

© Konstantin Kuhle/ Munir Werner

Kuhle, Konstantin

FDP

Friedrich Straetmanns

Friedrich Straetmanns

© DBT/Stella von Saldern

Straetmanns, Friedrich

Die Linke

Britta Haßelmann

Britta Haßelmann

© DBT/Stella von Saldern

Haßelmann, Britta

Bündnis 90/Die Grünen

Hans-Peter Friedrich

Hans-Peter Friedrich

© DBT / Inga Haar

Friedrich (Hof), Dr. Hans-Peter

Bundestagsvizepräsident

Dokumente

  • 19/26009 - Verordnung: Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung)
    PDF | 465 KB — Status: 19.01.2021
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Überweisung 19/26009 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Inneres

Bundestag passt Regelung zur Aufstellung von Wahlbewerbern an

Der Bundestag hat am Donnerstag, 28. Januar 2021, in namentlicher Abstimmung der Verordnung des Bundesinnenministeriums für die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag unter den Bedingungen der Covid-19-Pandemie (Covid-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung, 19/26009) zugestimmt. Für die Vorlage haben 357 Abgeordnete votiert, dagegen stimmten 84 Parlamentarier und 170 enthielten sich. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat (19/26244) zugrunde.

Kandidatenaufstellung in Zeiten von Corona

Mit der Verordnung des Innenministeriums, die der Zustimmung des Parlaments bedarf, wird den Parteien ermöglicht, ihre Kandidaten für die Bundestagswahl am 26. September auch ohne Präsenzversammlungen zu benennen. Die dafür erforderliche Feststellung, dass angesichts der Covid-19-Pandemie „die Durchführung von Versammlungen für die Wahl der Wahlbewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen zumindest teilweise unmöglich ist“, hatte der Bundestag bereits am 14. Januar 2021 getroffen.

Nach der Verordnung können die „Wahlvorschlagsträger“ bei der Kandidatenaufstellung von Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes, der Bundeswahlordnung und ihrer Satzungen über die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen nach Maßgabe der vorgesehenen Bestimmungen abweichen. Sie enthält dazu besondere Regelungen für die Durchführung von Versammlungen mit elektronischer Kommunikation, für die Aufstellung von Wahlbewerbern im schriftlichen Verfahren und für die Schlussabstimmungen.

Versammlungen via Videoschalte

Danach können Versammlungen zur Wahl von Wahlbewerbern und Vertretern für Vertreterversammlungen mit Ausnahme der Schlussabstimmung ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. So ist es beispielsweise möglich, eine Versammlung ausschließlich über ein Videokonferenzsystem abzuhalten, über das alle Teilnehmer zusammengeschaltet werden und miteinander kommunizieren können. Auch können einzelne oder ein Teil der Parteimitglieder im Wege elektronischer Kommunikation an einer Präsenzversammlung teilnehmen.

Ebenso sieht die Verordnung vor, dass eine Versammlung durch mehrere gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten, die mittels elektronischer Kommunikation verbunden sind, durchgeführt werden kann. Bei allen Versammlungsformen mit elektronischer Kommunikation muss das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und die Möglichkeit der Kommunikation der Teilnehmer gewährleistet werden.

Schlussabstimmung über Wahlvorschläge

Zudem können Wahlbewerber und Vertreter für die Vertreterversammlungen laut Vorlage auch in einem schriftlichen Verfahren aufgestellt werden. Dabei muss auch hier das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber sowie der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Kandidaten gewährleiste werden.

Die Schlussabstimmung kann der Verordnung zufolge durch Urnen- oder Briefwahl oder eine Kombination aus beidem erfolgen, auch wenn diese Verfahren in der Satzung der Partei nicht vorgesehen sind. „Schlussabstimmungen sind die endgültigen Abstimmungen über einen Wahlvorschlag“, heißt es dazu in der Begründung weiter. Bei der Wahlbewerberaufstellung könnten elektronische Verfahren zur Vorermittlung, Sammlung und Vorauswahl der Bewerbungen benutzt werden, seien aber „nur im Vorfeld und als Vorverfahren zur eigentlichen, schriftlich mit Stimmzetteln geheim durchzuführenden Abstimmung der Stimmberechtigten zulässig“. (sas/sto/29.01.2021)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Hans-Peter Friedrich

Hans-Peter Friedrich

© DBT / Inga Haar

Friedrich (Hof), Dr. Hans-Peter

Bundestagsvizepräsident

Dr. Günter Krings

Dr. Günter Krings

© Dr. Günter Krings/ Tobias Koch

Krings, Dr. Günter

Parlamentarischer Staatssekretär des Innern, für Bau und Heimat

Fabian Jacobi

Fabian Jacobi

© Fabian Jacobi

Jacobi, Fabian

AfD

Mahmut Özdemir

Mahmut Özdemir

© Mahmut Özdemir/ Maximilian König

Özdemir (Duisburg), Mahmut

SPD

Konstantin Kuhle

Konstantin Kuhle

© Konstantin Kuhle/ Munir Werner

Kuhle, Konstantin

FDP

Friedrich Straetmanns

Friedrich Straetmanns

© DBT/Stella von Saldern

Straetmanns, Friedrich

Die Linke

Britta Haßelmann

Britta Haßelmann

© DBT/Stella von Saldern

Haßelmann, Britta

Bündnis 90/Die Grünen

Ansgar Heveling

Ansgar Heveling

© Ansgar Heveling/ Tobias Koch

Heveling, Ansgar

CDU/CSU

Michael Frieser

Michael Frieser

© Michael Frieser/ Lutz Wolf

Frieser, Michael

CDU/CSU

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Dokumente

  • 19/26009 - Verordnung: Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung)
    PDF | 465 KB — Status: 19.01.2021
  • 19/26244 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu der Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat - Drucksache 19/26009 - Verordnung über die Aufstellung von Wahlbewerbern und die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlungen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag unter den Bedingungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung)
    PDF | 426 KB — Status: 27.01.2021
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • namentliche Abstimmung zu Beschlussempfehlung 19/26244 (Verordnung 19/26009 in Ausschussfassung annehmen)
  • 21:34:39: Beginn der namentlichen Abstimmung
  • 22:05:12: End der namentlichen Abstimmung
  • endgültiges Ergebnis
  • Gesamt: 611 Ja: 357 Nein: 84 Enthaltungen: 170
  • Beschlussempfehlung 19/26244 angenommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

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© Deutscher Bundestag

{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw04-de-wahlbewerberaufstellungsverordnung-817384

Stand: 14.05.2025