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  • 1. Lesung
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  • Anhörung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Finanzen

Regierung will elektro­nische Wert­papiere in Deutsch­land einführen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 4. März 2021, in erster Lesung über drei Gesetzentwürfe der Bundesregierung für diverse Reformen im Bereich des Kapitalmarkts beraten. So plant die Bundesregierung unter anderem, elektronische Wertpapiere in Deutschland einzuführen (19/26925), die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten neu zu regeln (19/26929) und die sogenannte Covered-Bonds-Richtlinie der EU durch Änderung des Pfandbriefgesetzes umzusetzen (19/26927). Die Neuregelung zielt darauf, die Mindestharmonisierung der europäische Kapitalmarktunion zu stärken. Alle Vorlagen wurden im Anschluss an die halbstündige Debatte zusammen mit einem Antrag der FDP-Fraktion (19/26025) zur weiteren Beratung in den federführenden Finanzausschuss überwiesen.

Einführung elektronischer Wertpapiere

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren vorgelegt (19/26925). Damit will sie das deutsche Recht generell für elektronische Wertpapiere, also für Wertpapiere ohne Urkunde öffnen. In einem ersten Schritt soll die elektronische Begebung von Schuldverschreibungen ermöglicht werden, in kleinerem Umfang auch die Begebung von Anteilsscheinen. Die Regelung soll technologieneutral erfolgen, so sollen über Blockchain begebene Wertpapiere gegenüber anderen elektronischen Begebungsformen nicht begünstigt werden.

Die bisher erforderliche Wertpapierurkunde soll durch die Eintragung in ein Wertpapierregister ersetzt werden. Es soll eindeutig festgelegt werden, dass elektronische Wertpapiere wie Sachen behandelt werden, sodass Eigentümer denselben Eigentumsschutz genießen wie bei Wertpapierurkunden.

Die Bundesregierung begründet ihren Entwurf damit, dass in der Praxis ein Bedürfnis dafür bestehe, eine Unternehmensfinanzierung auch durch Wertpapiere zu ermöglichen, die elektronisch und gegebenenfalls mittels Blockchain-Technologie begeben werden.

Neue Regeln für die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten

Die Bundesregierung hat zudem den Entwurf eines Gesetzes über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (19/26929) vorgelegt. Das Gesetz dient der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie 2019 / 2034. Danach soll die Aufsicht über Wertpapierinstitute vollständig aus dem Kreditwesengesetz (KWG) herausgelöst werden. Hierdurch soll insbesondere für rund 750 kleine und mittlere Wertpapierinstitute, die geringere Anforderungen einhalten müssen, eine einfache und übersichtliche Gesetzessystematik geschaffen werden. Dieses spezifische Aufsichtssystem sei nötig, um eine risikoadäquate Aufsicht herbeizuführen.

Wertpapierinstitute sind Finanzunternehmen, die eine auf Finanzinstrumente bezogene Finanzdienstleistung anbieten, aber anders als ein Kreditinstitut keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums annehmen.

Änderung des Pfandbriefgesetzes

Die Bundesregierung hat schließlich auch einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der sogenannten Covered-Bonds-Richtlinie der EU vorgelegt (19/26927). Die Umsetzung der Richtlinie 2019 / 2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen soll durch Änderungen des Pfandbriefgesetzes vollzogen werden. Der Bezeichnungsschutz, der sich bislang nur auf die Bezeichnung „Pfandbrief“ bezog, soll ausgeweitet werden, um die neuen Bezeichnungen „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ zu schützen.

Alle Pfandbriefe können künftig unter erster Bezeichnung vertrieben werden, während die Bezeichnung mit Premium-Zusatz nur für Hypothekenpfandbriefe, Öffentliche Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe verwendet werden darf, die sowohl die Vorgaben der Covered-Bonds-Richtlinie als auch weitere qualifizierte Voraussetzungen erfüllen. Zudem führt die Bundesregierung eine gesetzliche Fälligkeitsverschiebung ein, um Liquiditätsengpässen entgegenzuwirken, die für den Zeitraum bis zur Verwertung der Deckungswerte drohen können.

Antrag der FDP

Die FDP-Fraktion fordert die Bundesregierung in ihrem neuen Antrag (19/26025) auf, sich auf EU-Ebene für eine innovationsfreundliche Regulierung blockchain-basierter Vermögenswerte einzusetzen und diese auch in der nationalen Gesetzgebung voranzutreiben. Die Abgeordneten begrüßen im Grundsatz einen von der Europäischen Kommission im September 2020 vorgelegten Entwurf für eine Verordnung, die einen EU-weiten Rechtsrahmen für diese sogenannten Kryptoassets schaffen soll, da damit Rechtssicherheit innerhalb der EU im Umgang mit digitalen Währungen und anderen „tokenisierten Vermögenswerten“ geschaffen werde.

Allerdings ist ihnen dieser Entwurf in mehreren Punkten zu restriktiv beziehungsweise in der Anwendung gerade für Start-ups zu kostenintensiv. Auch würden die Vorschläge dem selbstgesetzten Ziel einer technologieneutralen Regulierung nicht gerecht. Kritik übt die Fraktion zudem an dem Regierungsnetwurf zur Einführung von elektronischen Wertpapieren, der „sogar in Teilen einen Rückschritt für die Nutzung der Blockchain-Technologie“ bedeute.

Die FDP-Abgeordneten fordern daher, dass die Bundesregierung bei der Beratung über genannte EU-Verordnung mehrere Maßgaben im Sinne der Mitwirkungsrechte des Bundestages nach Artikel 23, Absatz 3 des Grundgesetzes berücksichtigt. So solle sich die Verordnung auf Produkte konzentrieren, die einen klaren Bezug zu Finanzdienstleistungen oder dem Handel mit Vermögenswerten haben. Die bürokratischen Anforderungen und die Kosten sollten so angepasst werden, dass sie nicht zu einem unüberwindlichen Hindernis für kleinere Start-ups werden. Pauschale Verbote von Stablecoins sollten vermieden werden. Zudem fordert die Fraktion die Bundesregierung zur Vorlage eines Gesetzentwurfs zu digitalen Wertpapieren auf, der eine Reihe ihrer Forderungen erfüllt. (ab/sas/04.03.2021)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

Sarah Ryglewski

Sarah Ryglewski

© SPD-Bundestagsfraktion/@photothek

Ryglewski, Sarah

Parlamentarische Staatssekretärin für Finanzen

Stefan Keuter

Stefan Keuter

© DBT/ Inga Haar

Keuter, Stefan

AfD

Johannes Steiniger

Johannes Steiniger

© Johannes Steiniger/Tobias Koch

Steiniger, Johannes

CDU/CSU

Frank Schäffler, FDP

Frank Schäffler, FDP

© DBT/ Inga Haar

Schäffler, Frank

FDP

Jörg Cezanne

Jörg Cezanne

© Jörg Cezanne / Maik Brückner

Cezanne, Jörg

Die Linke

Lisa Paus

Lisa Paus

© Lisa Paus/ Chaperon

Paus, Lisa

Bündnis 90/Die Grünen

Johannes Schraps

Johannes Schraps

© Photothek Media Lab

Schraps, Johannes

SPD

Sepp Müller

Sepp Müller

© Sepp Müller/ Tobias Koch

Müller, Sepp

CDU/CSU

Alexander Radwan

Alexander Radwan

© Alexander Radwan/ Nicole Schaller

Radwan, Alexander

CDU/CSU

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 19/26025 - Antrag: Einen innovationsfreundlichen Rechtsrahmen für Kryptoassets schaffen - Digitale Wertpapiere aller Art ermöglichen
    PDF | 246 KB — Status: 20.01.2021
  • 19/26925 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
    PDF | 2 MB — Status: 24.02.2021
  • 19/26927 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen (CBD-Umsetzungsgesetz)
    PDF | 1 MB — Status: 24.02.2021
  • 19/26929 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
    PDF | 2 MB — Status: 24.02.2021
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Überweisung 19/26925, 19/26929, 19/26927, 19/26025 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Finanzen

Kritik an geplanten Rege­lungen zur Auf­sicht über Wertpapier­institute

Börsenchart in Frankfurt

Die Aufsicht über Wertpapierinstitute stand im Mittelpunkt der Anhörung. (© picture alliance/Hasan Bratic)

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung einer EU-Richtlinie über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (19/26929) ist am Montag, 15. März 2021, in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses unter Leitung von Katja Hessel (FDP) auf Kritik gestoßen. Der Gesetzentwurf regelt die Aufsicht über Wertpapierinstitute, die keine Banken sind, also keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums annehmen, sondern ausschließlich Wertpapierdienstleistungen erbringen. Bisher ist die Aufsicht über solche Institute ebenso wie die über Banken im Kreditwesengesetz geregelt. Aus diesem soll sie nun herausgelöst werden. Hierdurch soll für etwa 750 kleine und mittlere Wertpapierinstitute eine einfache und übersichtliche Gesetzessystematik geschaffen werden, zum Teil verbunden mit geringeren Regulierungsanforderungen.

„Sehr viele neue, komplexe Regelungen“ 

Der Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) begrüßte die geplante Herauslösung aus dem umfangreichen und unübersichtlichen Kreditwesengesetz. Andererseits enthalte das neue Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) wiederum „sehr viele neue, komplexe Regelungen“, deren Umsetzung für die Firmen mit einem hohen Aufwand verbunden sein werde, sagte Peggy Steffen vom BVI in der Anhörung.

Sie forderte zudem klarere Abgrenzungsregelungen, für welche Firma künftig welches Gesetz gilt. Diese Abgrenzung sei in der EU-Vorgabe klarer als jetzt im Entwurf des deutschen Umsetzungsgesetzes.

„Umfangreichere Regulierung mit höheren Eigenkapitalanforderungen“ 

Der Bundesverband der Wertpapierfirmen sieht in dem neuen Regulierungsrahmen nur für kleine Dienstleister eine wirkliche Entlastung, während er für mittelgroße „dem bisherigen im Hinblick auf Komplexität und Umfang kaum nachsteht“, wie es in seiner schriftlichen Stellungnahme heißt. Geschäftsführer Michael Sterzenbach sieht hier allerdings „ein Stück weit das Kind in Brüssel in den Brunnen gefallen“.

Problematisch sei vor allem, dass auch kleine Firmen vom ersten Euro an, mit den sie Eigenhandel betreiben, in die Kategorie der mittleren Firmen fielen, führte Sterzenbach aus. Dies ziehe eine wesentlich umfangreichere Regulierung und ziehe höhere Eigenkapitalanforderungen nach sich.

Wirksamere Entlastung durch die Neuregelung vermisst

Dr. Nero Knapp vom Verband unabhängiger Vermögensverwalter vermisst für seine Mitglieder, bei denen es sich überwiegend um Kleinunternehmen handele, eine wirksamere Entlastung durch die Neuregelung.

Als Beispiel nannte Knapp die vierteljährliche Meldepflicht für die Finanzinformation, die mit einem ungeheuren Aufwand verbunden sei, und plädierte für eine jährliche Meldepflicht.

Aufgabenverteilung zwischen BaFin und Bundesbank kritisiert

Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger begrüßte den Gesetzentwurf. Er bringe das Ziel voran, „risikoadäquate und passgenaue aufsichtsrechtliche Anforderungen an Wertpapierinstitute zu schaffen, die vom Geschäftsmodell und dem Umfang der betriebenen Aktivitäten der einzelnen Wertpapierinstitute abhängen“, heißt es in seiner schriftlichen Stellungnahme.

Dr. Marc Liebscher von der Schutzgemeinschaft kritisierte allerdings die vorgesehene Aufgabenverteilung zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Bundesbank. Wegen unklarer Kompetenzabgrenzung drohten hier Streitigkeiten und Wahrnehmungslücken. Generell zeigte sich Liebscher vor dem Hintergrund des Wirecard-Skandals besorgt, inwieweit die BaFin in ihrer derzeitigen Aufstellung überhaupt ihrer Aufsichtsfunktion gerecht werden könne.

„Für die meisten Firmen ändert sich nichts“

Solche Bedenken wies Klaus-Eckart Wolf von der BaFin zurück. Was die vom Bundesverband der Wertpapierfirmen kritisierten Eigenkapitalanforderungen angeht, meinte Wolf, dass sich für die weit überwiegende Zahl der Firmen nichts ändern werde.

Im Einzelfall könne es sein, dass Eigenhändler mehr Eigenkapital brauchen, andere aber auch weniger. Das müsse die Praxis zeigen. Grundsätzlich begrüßte es Wolf aber, dass ein angemessener Anteil des verwalteten Kundenvermögens mit Eigenkapital unterlegt sein muss.

Kritik an der „Regulierungswelle auf EU-Ebene“

„Weitestgehend“ einverstanden mit dem Regierungsentwurf zeigte sich auch Rudi Röglin von der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen. Für die angeschlossenen Institute werde es, was Fragen der Anlegerentschädigung betrifft, bis auf Begrifflichkeiten keine Änderung gegenüber der geltenden Rechtslage geben.

Ingo Speich von der Deka Investment GmbH übte, unabhängig von dem konkret zur Begutachtung stehenden Gesetzentwurf, grundsätzliche Kritik an der derzeitigen „Regulierungswelle“ auf EU-Ebene. Viele Vorhaben seien in sich nicht abgestimmt und zum Teil widersprüchlich. Diese EU-Regulierung habe auch steigende Kosten für Anleger zur Folge.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Laut Gesetzentwurf soll die Aufsicht über Wertpapierinstitute vollständig aus dem Kreditwesengesetz herausgelöst werden. Hierdurch soll vor allem für etwa 750 kleine und mittlere Wertpapierinstitute, die geringere Anforderungen einhalten müssen, eine einfache und übersichtliche Gesetzessystematik geschaffen werden. Dieses spezifische Aufsichtssystem sei nötig, um eine risikoadäquate Aufsicht herbei zu führen, heißt es zur Begründung.

Wertpapierinstitute sind Finanzunternehmen, die eine auf Finanzinstrumente bezogene Finanzdienstleistung anbieten, aber anders als ein Kreditinstitut keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums annehmen. (pst/15.03.2021)

Dokumente

  • 19/26929 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
    PDF | 2 MB — Status: 24.02.2021

Weitere Informationen

  • Finanzausschuss

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Finanzen

Echo auf die Um­setzung der Covered-Bonds-Richt­linie über­wiegend positiv

Figuren, die zusammen eine Familie darstellen, stehen um ein Haus aus Bauklötzen auf Geldscheinen.

EU-rechtliche Finanzmarktvorgaben sollen in deutsches Recht übernommen werden. (© picture alliance/Laci Perenyi | Laci Perenyi)

Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der sogenannten Covered-Bonds-Richtlinie der EU (19/26927) ist am Montag, 22. März 2021, bei einer Anhörung im Finanzausschuss unter Vorsitz von Katja Hessel (FDP) überwiegend positiv bewertet worden. Im Kern geht es darum, dass Pfandbriefe künftig als „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ ausgegeben werden können. Hypothekenpfandbriefe, öffentliche Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe können dann als „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ emittiert werden. In einigen Details stieß der Gesetzentwurf aber auch auf deutliche Kritik.

„Immenser Aufwand der Neubewertung von Deckungssummen“

Ein solches Detail ergibt sich aus der Versicherung von Gebäuden, die als Sicherheit für ausgegebene Hypothekenpfandbriefe dienen. Gebäudeversicherungen sehen in aller Regel einen Selbstbehalt bevor. Das heißt, der Versicherte muss im Schadensfall erst einmal für einen bestimmten Betrag selbst aufkommen. Ralf Dresch, Syndikusrechtsanwalt der Deutschen Pfandbriefbank, kritisierte nun, dass diese Selbstbehalte von der Deckungssumme, die als Sicherheit gegen die Insolvenz einer Pfandbriefbank dient, abgezogen werden sollen. Dies hätte unter anderem zur Folge, dass Pfandbriefbanken für ihre oft in die Zehntausende gehenden beliehenen Objekte die Deckungssummen neu bewerten müssten, und zwar der Laufzeit solcher Versicherungen entsprechend jährlich. Diesem immensen Aufwand stünde keine Verbesserung des Schutzes der Gläubiger von Hypothekenpfandbriefen gegenüber.

Der Verband deutscher Pfandbriefbanken (VDP) teilt diese Kritik. Daneben mahnte Sascha Kullig vom VDP an, dass für die Berechnung von Liquiditätspuffern nicht die Kapitalbindung, also die oft zwanzig- oder dreißigjährige Dauer einer Immobilienfinanzierung, sondern die meist zehnjährige Zinsbindung maßgeblich sein sollte. Ein Abstellen auf die Kapitalbindung habe erhebliche Kosten für die Pfandbriefbanken zur Folge, da sie sich mit hochliquiden und beim derzeitigen Zinsniveau unrentablen Deckungswerten absichern müssten. Dem stünde aber keine höhere Sicherheit entgegen. Denn nach einem Auslaufen der Zinsbindung habe der Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht, und im Falle einer Insolvenz seiner Bank würde er dann ohnehin zu einer anderen Bank wechseln.

„An die Fälligkeit anknüpfen“

Matthias Güldner von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verteidigte dagegen die vorgesehenen Regelungen. An die Fälligkeit statt an die Zinsbindung anzuknüpfen, sei richtig, da keineswegs sicher sei, ob ein Darlehensnehmer im Fall einer Insolvenz nach Ablauf der Zinsbindung zu einer anderen Bank wechseln würde. Man habe daher keine Sicherheit, dass zu diesem Zeitpunkt auch der gesamte Betrag fließt. Und zur Berücksichtigung des Selbstbehalts bei der Gebäudeversicherung könnten die Banken diesen von vorneherein pauschal vom Beleihungswert abziehen und eben entsprechend niedrigere Werte bei der Deckung ansetzen.

Dr. Rolf Stürner, emeritierter Professor der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, befasste sich insbesondere mit den Regelungen zur Rolle des bestellten Sachwalters bei einem Insolvenzverfahren. Der Gesetzentwurf bringe hier zahlreiche Verbesserungen, sagte Stürmer. Allerdings verringere sich aufgrund der europäischen Vorgaben die Flexibilität bei der Verschiebung von Fälligkeiten, also der Möglichkeit, zur Sicherung der Liquidität den in den Pfandbriefen angelegten Betrag erst später als eigentlich vereinbart auszuzahlen.

„Definition des deutschen Pfandbriefs erstmals im EU-Recht“

Christoph Keller von der Deutschen Bundesbank hob hervor, dass sich mit der Covered-Bonds-Richtlinie erstmals die Definition des deutschen Pfandbriefs im Gemeinschaftsrecht der EU finde. Deutsche Emittenten profitierten davon insofern, als der deutsche Pfandbrief nun die Benchmark für Covered Bonds in der EU sei. Zudem verbessere sich mit der Richtlinie und ihrer Umsetzung die Finanzaufsicht in anderen Mitgliedsländern.

Eine Vernachlässigung von Faktoren der Nachhaltigkeit bei der Wertermittlung von Immobilien konstatierte Matthias Kopp von der Umweltschutzorganisation WWF. Er nannte die Anfälligkeit für Schäden infolge des Klimawandels sowie die Auswirkungen der deutschen und europäischen Nachhaltigkeitsstrategie auf den Gebäudewert. Es gebe Untersuchungen, die zeigten, dass Nachhaltigkeitsqualität und Energieeffizienz bei Gebäuden zu höherer Werthaltigkeit führen. Allerdings konkretisierte Kopp nicht, inwiefern sich daraus ein Änderungsbedarf beim vorliegenden Gesetzentwurf ergibt. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der Gesetzentwurf „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen (CBD-Umsetzungsgesetz)“ zielt darauf ab, die Covered-Bonds-Richtlinie durch Änderungen des Pfandbriefgesetzes umzusetzen. Der Bezeichnungsschutz, der sich bislang nur auf die Bezeichnung „Pfandbrief“ bezog, soll ausgeweitet werden, um die neuen Bezeichnungen „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ zu schützen.

Alle Pfandbriefe können künftig unter der erstgenannten Bezeichnung vertrieben werden, während die Bezeichnung mit Premium-Zusatz nur für Hypothekenpfandbriefe, öffentliche Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe verwendet werden darf, die sowohl die Vorgaben der Covered-Bonds-Richtlinie als auch weitere qualifizierten Voraussetzungen erfüllen. Zudem führt die Bundesregierung eine gesetzliche Fälligkeitsverschiebung ein, um Liquiditätsengpässen entgegenzuwirken, die für den Zeitraum bis zur Verwertung der Deckungswerte drohen können. (pst/22.03.2021)

Dokumente

  • 19/26927 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen (CBD-Umsetzungsgesetz)
    PDF | 1 MB — Status: 24.02.2021

Tagesordnung

  • Tagesordnung

Sachverständigenliste

  • Sachverständigenliste

Stellungnahmen

  • Deutsche Pfandbriefbank AG
  • Stürner, Emeritus Prof. Dr. Rolf, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
  • Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V.

Weitere Informationen

  • Finanzausschuss

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Finanzen

Ein­führung elektronischer Wertpapiere geht einigen Experten nicht weit genug

Jemand hält eine Börsenzeitschrift über einem Laptop auf dem Schreibtisch.

Die geplante Einführung elektronischer Wertpapiere beschäftigte den Finanzausschuss. (© picture alliance/imageBROKER | Bernhard Classen)

Sachverständige begrüßen, dass die Bundesregierung ein Gesetz zur Einführung elektronischer Wertpapiere (19/26925) vorgelegt hat. Ein großer Teil kritisierte jedoch, der Entwurf gehe nicht weit genug. In einer Anhörung des Finanzausschusses unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) am Mittwoch, 22. März 2021, standen die privatrechtlichen Regeln für Token und tokenisierte Vermögenswerte, die Schaffung eines Kryptowertpapierregisters und die Ausweitung des Anwendungsbereichs im Mittelpunkt der Diskussion.

Elektronische Begebung von Schuldverschreibungen

Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung das deutsche Recht generell für elektronische Wertpapiere öffnen. In einem ersten Schritt soll die elektronische Begebung von Schuldverschreibungen ermöglicht werden. Die Regelung soll technologieneutral sein. Über Blockchain begebene Wertpapiere sollen gegenüber anderen Technologien nicht begünstigt werden. Die Bundesregierung begründet den Entwurf mit dem wachsenden Bedürfnis in der Praxis, eine Unternehmensfinanzierung auch durch elektronische Wertpapiere zu ermöglichen.

Die Anhörung befasste sich ebenso mit einem Antrag der FDP-Fraktion (19/26025), in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, sich auf EU-Ebene für eine innovationsfreundliche Regulierung blockchain-basierter Vermögenswerte einzusetzen.

„Dematerialisierung von Wertpapieren ist überfällig“

Patrick Hansen vom Branchenverband Bitkom bewertete die Dematerialisierung von Wertpapieren als überfällig und als einen Meilenstein. Der vorgelegte Gesetzentwurf treibe die Digitalisierung Deutschlands voran. Er empfahl jedoch, die Regelungen schnell auch auf Aktien und Investmentsfonds auszuweiten.

Dieser Empfehlung schlossen sich zahlreiche Sachverständige an, unter anderem Jens Siebert von der Kapilendo AG, der die fehlende Ausweitung, insbesondere auf Kryptofondsanteile, kritisierte. Sein Unternehmen habe im vergangenen Jahr erstmals eine tokenisierte Schuldverschreibung realisiert.

„Ein Privatrecht für Token ist dringend nötig“

Marc Liebscher von der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger empfahl, bei der Digitalisierung schneller und umfassender voranzugehen. Er lenkte die Aufmerksamkeit darauf, dass der Gesetzentwurf bei den privatrechtlichen Regeln für Token und tokenisierte Vermögenswerte große Lücken habe.

Dieser Kritik schloss sich Prof. Dr. Sebastian Omlor vom Institut für das Recht der Digitalisierung der Universität Marburg an. Ein Privatrecht der Token sei dringend nötig. Die Rechtsunsicherheit in diesem Bereich führe dazu, dass Unternehmen mehr Anwälte konsultieren, mehr Versicherungen abschließen, höhere Risiken in Kauf nehmen müssten. In der Folge stiegen damit die Kosten. Das Bürgerliche Gesetzbuch müsse dringend um entsprechende Regeln ergänzt werden.

Bedeutung von Kryptowertpapierregistern betont

Katharina Gehra von der Immutable Insight GmbH hob die Bedeutung von Kryptowertpapierregistern hervor. Sie seien transparent, ermöglichten Innovationen und neue Geschäftsmodelle. Sie betonte, wie dynamisch die Entwicklung voranschreite, es sei keine Zeit zu verlieren, wolle man international mithalten. Der vorliegende Entwurf bedeute noch zu viel parallele Systeme aus elektronischen Möglichkeiten und Papiererfordernissen.

Die Absicht, das Führen eines Kryptowertpapierregisters als Bankgeschäft zu behandeln, kritisierten zahlreiche Sachverständige als unverhältnismäßig, unter anderem Patrick Hansen von Bitkom. Es handele sich viel eher um eine Dienstleistung.

Leoni Grimme von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht lobte den Entwurf. Er biete eine ausgewogene Balance zwischen den Erfordernissen von innovativen Geschäftsfeldern und neuen Technologien einerseits und dem Anlegerschutz andererseits. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Bundesregierung will mit ihrem Gesetzentwurf (19/26925) das deutsche Recht generell für elektronische Wertpapiere, also für Wertpapiere ohne Urkunde, öffnen. In einem ersten Schritt soll die elektronische Begebung von Schuldverschreibungen ermöglicht werden, in kleinerem Umfang auch die Begebung von Anteilsscheinen. Die Regelung soll technologieneutral sein. Über Blockchain begebene Wertpapiere sollen gegenüber anderen elektronischen Begebungsformen nicht begünstigt werden.

Die bisher erforderliche Wertpapierurkunde will die Regierung durch die Eintragung in ein Wertpapierregister ersetzen. Dabei soll eindeutig festgelegt werden, dass elektronische Wertpapiere wie Sachen behandelt werden, sodass Eigentümer denselben Eigentumsschutz genießen wie bei Wertpapierurkunden. Die Bundesregierung begründet ihren Entwurf damit, dass in der Praxis ein Bedürfnis dafür bestehe, eine Unternehmensfinanzierung auch durch Wertpapiere zu ermöglichen, die elektronisch und gegebenenfalls mittels Blockchain-Technologie begeben werden.

Antrag der FDP

Die FDP-Fraktion fordert die Bundesregierung in ihrem Antrag (19/26025) auf, sich auf EU-Ebene für eine innovationsfreundliche Regulierung blockchain-basierter Vermögenswerte einzusetzen und diese auch in der nationalen Gesetzgebung voranzutreiben. Die Abgeordneten begrüßen im Grundsatz einen Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission vom September 2020, die einen EU-weiten Rechtsrahmen für diese sogenannten Kryptoassets schaffen soll. Damit werde Rechtssicherheit innerhalb der EU im Umgang mit digitalen Währungen und anderen „tokenisierten Vermögenswerten“ geschaffen.

Allerdings ist ihnen dieser Verordnungsentwurf in mehreren Punkten zu restriktiv und in der Anwendung gerade für Start-ups zu kostenintensiv. Auch würden die Vorschläge dem selbstgesetzten Ziel einer technologieneutralen Regulierung nicht gerecht. Kritik übt die Fraktion zudem am Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung von elektronischen Wertpapieren, der „sogar in Teilen einen Rückschritt für die Nutzung der Blockchain-Technologie“ bedeute.

Die Fraktion fordert daher, dass die Bundesregierung bei der Beratung der genannten EU-Verordnung mehrere Maßgaben im Sinne der Mitwirkungsrechte des Bundestages nach Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes berücksichtigt. So solle sich die Verordnung auf Produkte konzentrieren, die einen klaren Bezug zu Finanzdienstleistungen oder dem Handel mit Vermögenswerten haben. Die bürokratischen Anforderungen und die Kosten sollten so angepasst werden, dass sie nicht zu einem unüberwindlichen Hindernis für kleinere Start-ups werden. Pauschale Verbote von Stablecoins sollten vermieden werden. Zudem solle die Regierung einen Gesetzentwurf zu digitalen Wertpapieren vorlegen, der eine Reihe ihrer Forderungen erfüllt, schreibt die FDP. (ab/22.03.2021)


Dokumente

  • 19/26025 - Antrag: Einen innovationsfreundlichen Rechtsrahmen für Kryptoassets schaffen - Digitale Wertpapiere aller Art ermöglichen
    PDF | 246 KB — Status: 20.01.2021
  • 19/26925 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
    PDF | 2 MB — Status: 24.02.2021

Tagesordnung

  • Tagesordnung

Protokolle

  • Protokoll "Einführung von elektronischen Wertpapieren"

Sachverständigenliste

  • Sachverständigenliste

Stellungnahmen

  • Bitkom - Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation & neue Medien e. V.
  • Die Deutsche Kreditwirtschaft
  • Immutable Insight GmbH
  • Omlor, Prof. Dr. Sebastian, Philipps-Universität Marburg
  • Kapilendo AG
  • Otto, Claudia, COT Legal
  • SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V.

Weitere Informationen

  • Finanzausschuss

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Finanzen

Bundestag billigt Gesetz­entwürfe zum Wertpapierhandel

Der Bundestag hat am Donnerstag, 15. April 2021, nach 30-minütiger Debatte zwei Gesetzentwürfe der Bundesregierung zum Wertpapierhandel in den jeweils vom Finanzausschuss geänderten Fassungen gebilligt.

Für den Gesetzentwurf „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019 / 2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen“ (CBD-Umsetzungsgesetz, 19/26927) stimmten neben den Koalitionsfraktionen auch die FDP und Bündnis 90/Die Grünen. Die Linke und die AfD enthielten sich bei der Abstimmung. Der Regierungsentwurf „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019 / 2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten“ (19/26929) stieß bei Stimmenthaltung der Fraktionen von AfD, FDP und Die Linke ansonsten nur bei den Grünen auf Zustimmung. Den Abstimmungen lagen Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses zugrunde (19/28483, 19/28480).

Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der erste Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, die EU-Richtlinie 2019 / 2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen (sogenannte Covered-Bonds-Richtlinie) durch Änderungen des Pfandbriefgesetzes zu vollziehen (19/26927). Der Bezeichnungsschutz, der sich bislang nur auf die Bezeichnung „Pfandbrief“ bezog, wird ausgeweite, um die neuen Bezeichnungen „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ zu schützen.

Alle Pfandbriefe können künftig unter erster Bezeichnung vertrieben werden, während die Bezeichnung mit Premium-Zusatz nur für Hypothekenpfandbriefe, Öffentliche Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe verwendet werden darf, die sowohl die Vorgaben der Covered-Bonds-Richtlinie als auch weitere qualifizierten Voraussetzungen erfüllen. 

Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der zweite Gesetzentwurf dient der Umsetzung der entsprechenden EU-Richtlinie 2019 / 2034 (19/26929). Danach wird die Aufsicht über Wertpapierinstitute vollständig aus dem Kreditwesengesetz herausgelöst. Vor allem für rund 750 kleine und mittlere Wertpapierinstitute, die geringere Anforderungen einhalten müssen, wird laut Regierung eine einfache und übersichtliche Gesetzessystematik geschaffen.

Dieses spezifische Aufsichtssystem sei nötig, um eine risikoadäquate Aufsicht herbeizuführen, schreibt die Regierung. Wertpapierinstitute sind Finanzunternehmen, die eine auf Finanzinstrumente bezogene Finanzdienstleistung anbieten, aber anders als ein Kreditinstitut keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums annehmen. (ab/hau/15.04.2021)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Dagmar Ziegler

Dagmar Ziegler

© DBT/Inga Haar

Ziegler, Dagmar

Bundestagsvizepräsidentin

Johannes Schraps

Johannes Schraps

© Photothek Media Lab

Schraps, Johannes

SPD

Stefan Keuter

Stefan Keuter

© DBT/ Inga Haar

Keuter, Stefan

AfD

Sepp Müller

Sepp Müller

© Sepp Müller/ Tobias Koch

Müller, Sepp

CDU/CSU

Frank Schäffler, FDP

Frank Schäffler, FDP

© DBT/ Inga Haar

Schäffler, Frank

FDP

Jörg Cezanne

Jörg Cezanne

© Jörg Cezanne / Maik Brückner

Cezanne, Jörg

Die Linke

Lisa Paus

Lisa Paus

© Lisa Paus/ Chaperon

Paus, Lisa

Bündnis 90/Die Grünen

Lothar Binding

Lothar Binding

© SPD Parteivorstand/ Susie Knoll

Binding (Heidelberg), Lothar

SPD

Sebastian Brehm

Sebastian Brehm

© Sebastian Brehm/ Lutz Wolf

Brehm, Sebastian

CDU/CSU

Claudia Roth

Claudia Roth

© Claudia Roth/ Kristian Schuller

Roth (Augsburg), Claudia

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 19/26927 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen (CBD-Umsetzungsgesetz)
    PDF | 1 MB — Status: 24.02.2021
  • 19/26929 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
    PDF | 2 MB — Status: 24.02.2021
  • 19/28480 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/26929 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
    PDF | 2 MB — Status: 14.04.2021
  • 19/28483 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/26927 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen (CBD-Umsetzungsgesetz)
    PDF | 363 KB — Status: 14.04.2021
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Gesetzentwurf 19/26927 (Beschlussempfehlung 19/28483: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • Gesetzentwurf 19/26929 (Beschlussempfehlung 19/28480: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

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Stand: 12.05.2025