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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Recht

Wiederaufnahme eines Strafverfahrens zu­un­guns­ten des Verurteilten

CDU/CSU und SPD haben einen Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung eingebracht (19/30399), der am Freitag, 11. Juni 2021, nach halbstündiger Debatte zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen wurde. Darin geht es um eine Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß Paragraf 362 der Strafprozessordnung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit).

Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD

Der Koalitionsentwurf (19/30399) sieht die Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Freigesprochenen um eine neue Nummer 5 vor. Eine Wiederaufnahme soll demnach auch dann möglich sein, wenn sich aus nachträglich verfügbaren Beweismitteln die hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Freigesprochenen ergibt.

Um den hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen und dem in Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes verankerten Grundsatz „ne bis in idem“ (nicht zweimal für dieselbe Tat angeklagt zu werden), soll diese Möglichkeit einer Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten nur für die Fälle möglich sein, in denen der Vorwurf Mord gemäß Paragraf 211 des Strafgesetzbuches (StGB) oder ein ausschließlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohtes Tötungsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch lautet.

Nach geltendem Recht ist die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten des Angeklagten zulässig, wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war, wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat, wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat oder wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird (Paragraf 362). (vom/11.06.2021)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Dagmar Ziegler

Dagmar Ziegler

© DBT/Inga Haar

Ziegler, Dagmar

Bundestagsvizepräsidentin

Johannes Fechner

Johannes Fechner

© Photothek

Fechner, Dr. Johannes

SPD

Roman Reusch

Roman Reusch

© Roman Reusch/Foto-Utech GmbH

Reusch, Roman Johannes

AfD

Jan-Marco Luczak

Jan-Marco Luczak

© Jan-Marco Luczak/ Tobias Koch

Luczak, Dr. Jan-Marco

CDU/CSU

Dr. Jürgen Martens

Dr. Jürgen Martens

© Leon Köhler

Martens, Dr. Jürgen

FDP

Friedrich Straetmanns

Friedrich Straetmanns

© DBT/Stella von Saldern

Straetmanns, Friedrich

Die Linke

Canan Bayram

Canan Bayram

© Canan Bayram/ Anna Fiolka

Bayram, Canan

Bündnis 90/Die Grünen

Axel Müller

Axel Müller

© Axel Müller/ Tobias Koch

Müller, Axel

CDU/CSU

Alexander Hoffmann

Alexander Hoffmann

© Alexander Hoffmann/ Christian Kaufmann

Hoffmann, Alexander

CDU/CSU

Dagmar Ziegler

Dagmar Ziegler

© DBT/Inga Haar

Ziegler, Dagmar

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 19/30399 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit)
    PDF | 169 KB — Status: 08.06.2021
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Überweisung 19/30399 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Expertenmehrheit für Entwurf zur Wieder­auf­nahme von Strafverfahren

Ein Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD zur Änderung der Strafprozessordnung, bei dem es um eine Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß Paragraf 362 der Strafprozessordnung (StPO) geht, war Gegenstand einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am Montag, 21. Juni 2021. Nach dem Entwurf des „Gesetzes zur Herstellung materieller Gerechtigkeit“ (19/30399) soll eine Wiederaufnahme auch dann möglich sein, wenn sich aus nachträglich verfügbaren Beweismitteln die hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Freigesprochenen ergibt.

In der von Prof. Dr. Heribert Hirte (CDU/CSU) geleiteten Anhörung sprachen sich die meisten Sachverständigen für den Entwurf aus. In der ersten Lesung im Bundestag hatte sich die Opposition mit Ausnahme der AfD gegen den Entwurf ausgesprochen. Darin wird explizit auf den Fall der ermordeten Frederike von Möhlmann verwiesen, der Anlass für eine Petition zur Reform der Wiederaufnahme gewesen sei.

Entwurf liegt Petition zugrunde

Wie es im Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt, sind nach derzeitiger Rechtslage im Gegensatz zur Wiederaufnahme zu dessen Gunsten neue Tatsachen und Beweismittel als allgemeiner Wiederaufnahmegrund nicht zugelassen. Dies führe zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass selbst bei den schwersten Straftaten wie Mord und Völkermord sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein in einem Freispruch geendetes Verfahren selbst dann nicht wiederaufgenommen werden kann, wenn nachträglich Beweismittel einen eindeutigen Nachweis der Täterschaft erlauben. Nach geltendem Recht bleibe es, sofern der Freigesprochene kein Geständnis ablegt, bei dem rechtskräftigen Freispruch.

Neue belastende Informationen könne es insbesondere dann geben, so der Entwurf, wenn nach Abschluss eines Verfahrens neue Untersuchungsmethoden möglich geworden seien. Dies sei beispielsweise seit den späten 1980er-Jahren mit der Analyse von DNA-Material der Fall gewesen. Künftig sei dies auch durch die digitale Forensik zu erwarten.

Diese neuen technischen Verfahren führten dazu, dass zum Zeitpunkt des betreffenden Strafverfahrens bereits vorhandene und den Ermittlungsbehörden bekannte Beweismittel neu ausgewertet werden können, mit denen ein Tatnachweis so sicher geführt werden könne, dass ein Festhalten an der Rechtskraft des freisprechenden Urteils einen unerträglichen Gerechtigkeitsverstoß darstellen würde. Der Entwurf sieht die Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Freigesprochenen um eine neue Nummer 5 im Paragrafen 362 der Strafprozessordnung vor.

Betroffene dringen auf Umsetzung

Der Rechtsanwalt Dr. Wolfram Schädler, Bundesanwalt a. D., der den Vater der ermordeten Frederike von Möhlmann vertritt, betonte, dass der Staat in einem Rechtsstaat nicht Urteile austauschen dürfe, die ihm missliebig seien. Der Gesetzentwurf respektiere diese Grenzsetzung, da sein Anwendungsbereich auf die unverjährbaren Delikte Mord und Völkermord beschränkt sei. Er führe diesen Rechtsgedanken so zu Ende, dass ein falsch freigesprochener Mörder sich niemals seines Triumphes über die Fakten sicher sein könne. Der vorliegende Gesetzentwurf korrigiere die aus dem Lot geratene Rechtswirksamkeit des Paragrafen 362 der StPO wenigstens teilweise.

Auch aus Sicht von Prof. Dr. Jörg Eisele von der Eberhard-Karls-Universität Tübingen ist der Gesetzentwurf mit Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes vereinbar, es bedürfe daher keiner Grundgesetzänderung. Dies entspreche auch der Sichtweise fast aller wissenschaftlichen Abhandlungen aus jüngerer Zeit. Auch Eisele verwies auf bestehende Durchbrechungen des Grundsatzes „ne bis in idem“. Eine Grenzkorrektur aus Unerträglichkeitsgründen sei geboten, wenn bei den schwersten Straftaten trotz vorliegender Beweismittel eine Verurteilung nicht möglich sei. Dies erschüttere das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsordnung. Eingedenk der Unverjährbarkeit der Delikte sei eine Wiederaufnahme dann auch bei „Altfällen“ möglich.

Grundsatzdurchbrechungen als Grenzkorrektur

Prof. Dr. Klaus F. Gärditz von der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn hält den Entwurf ebenfalls nicht für verfassungswidrig. Betroffen seien nur die Straftaten des Mordes, des Völkermordes und der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die nach Unrechtsgehalt, Strafrahmen und sozialer Destabilisierungswirkung für die Rechtsordnung zu den schwersten Verbrechen gehören, die das geltende Strafrecht kenne. Das öffentliche Interesse, eine schuldangemessene Bestrafung herbeizuführen, wenn eine solche nach der aktualisierten Beweislage indiziert sei, habe hier überragendes Gewicht. 

Prof. Dr. Dr. h. c. Michael Kubiciel von der Universität Augsburg erklärte, der Gesetzentwurf greife eine seit fast zwei Jahrzehnten geführte rechtswissenschaftliche und rechtspolitische Debatte auf und sei das Ergebnis intensiver strafprozessualer und verfassungsrechtlicher Prüfungen. Die Erweiterung der Strafprozessordnung stelle keinen Paradigmenwechsel dar, sondern schreibe einen im geltenden Recht angelegten Grundgedanken für einen klar und eng gefassten Anwendungsfall fort. Dem Gesetzentwurf lasse sich auch nicht entgegenhalten, er lege den Grundstein für weitere Durchbrechungen der Rechtskraft durch künftige Gesetzesnovellierungen.

„Verstoß gegen Verbot der Doppelverfolgung “

Dagegen ist der Entwurf für Prof. Dr. Helmut Aust von der Freien Universität Berlin verfassungswidrig. Die Erweiterung der Wiederaufnahmegründe stehe im Widerspruch zum Verbot der Doppelverfolgung nach Artikel 103. Die dort auf Verfassungsebene vorgenommene Abwägung zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit könne nicht durch einen Rückgriff auf allgemeine Erwägungen des letzteren Gesichtspunkts wieder aufgelöst werden. Neben dem Verstoß gegen Artikel 103 würde die vorgeschlagene Regelung bei einer Anwendung auf sogenannte „Altfälle“ zudem gegen das vom Rechtsstaatsprinzip umfasste Verbot der Rückwirkung verstoßen. 

Auch für Stefan Conen vom Deutscher Anwaltverein ist das Vorhaben der Koalitionsfraktionen aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen. Bereits 2009 sei ein ähnliches Gesetzesvorhaben gescheitert. 2016 habe sich der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages erneut der Frage der verfassungsrechtlichen Vereinbarkeit eines solchen neuen Wiederaufnahmegrundes gewidmet und sei zu dem Ergebnis gekommen,  dass die Wertentscheidung des Verfassungsgebers in Artikel 103 Absatz 3 des Grundgesetzes der Erweiterung der Wiederaufnahmegründe zuungunsten Freigesprochener entgegenstehe. Dies sei nach wie vor richtig und bei dogmatisch stringenter Auslegung des Artikels gerade auch in Ansehung des nunmehr über den damaligen Vorschlag weit hinausgehenden Entwurf zwingend.

Warnung vor „Bruch mit demokratischen Werten“

Dr. Ulf Buermeyer, Vorsitzender der Gesellschaft für Freiheitsrechte, sagte, die Wiederaufnahme-Debatte sei kein gutes Zeichen für den Rechtsstaat. Es werde versucht, einen klaren Normbefehl der Verfassung zu relativieren und zu umgehen. Der Gesetzentwurf bedeute einen doppelten Bruch mit demokratischen Werten.

Zum einen gehe es an den Kern des „ne bis in idem“, und zum anderen gehe es auch darum, ob der Gesetzgeber noch bereit ist, die klaren Grenzen der Verfassung einzuhalten. Nur selten sei ein Verstoß gegen das Grundgesetz so klar wie hier. (mwo/21.06.2021)

Dokumente

  • 19/30399 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit)
    PDF | 169 KB — Status: 08.06.2021

Tagesordnung

  • 160. Sitzung am Montag, den 21. Juni 2021, 14.00 Uhr - öffentlich

Protokolle

  • Wortprotokoll

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • Stellungnahme Univ.-Prof. Dr. Helmut Aust
  • Stellungnahme Deutscher Anwaltverein e.V.
  • Stellungnahme Prof. Dr. Jörg Eisele
  • Stellungnahme Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz
  • Stellungnahme Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Kubiciel
  • Stellungnahme Dr. Wolfram Schädler

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
  • Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/30399)
  • Ausschussdrucksache 19(6)280

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Wiederaufnahme von Strafverfahren nach Freispruch wird möglich

Der Bundestag hat am Donnerstag, 24. Juni 2021, einen Entwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD, mit dem die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zuungunsten eines freigesprochenen Angeklagten bei schwersten Straftaten ermöglicht werden soll (19/30399), beschlossen. Die Vorlage wurde in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (19/30940, 19/31110) mit den Stimmen der CDU/CSU, SPD und AfD gegen die Stimmen der FDP, der Linken und von Bündnis 90/Die Grünen angenommen. 

Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD

Wie es Gesetzentwurf (19/30399) heißt, sind nach bisheriger Rechtslage im Gegensatz zur Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten neue Tatsachen und Beweismittel als allgemeiner Wiederaufnahmegrund nicht zugelassen. Dies führe zu dem unbefriedigenden Ergebnis, dass selbst bei den schwersten Straftaten wie Mord und Völkermord sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein in einem Freispruch geendetes Verfahren selbst dann nicht wiederaufgenommen werden kann, wenn nachträglich Beweismittel einen eindeutigen Nachweis der Täterschaft erlauben. Nach geltendem Recht bleibe es, sofern der Freigesprochene kein Geständnis ablegt, bei dem rechtskräftigen Freispruch, so die Regierung.

Neue belastende Informationen könne es besonders dann geben, so der Entwurf, wenn nach Abschluss eines Verfahrens neue Untersuchungsmethoden möglich geworden seien - wie dies beispielsweise seit den späten 1980er-Jahren mit der Analyse von DNA-Material der Fall gewesen sei oder wie dies künftig auch durch die digitale Forensik zu erwarten sei. Diese neuen technischen Verfahren führten dazu, dass zum Zeitpunkt des betreffenden Strafverfahrens bereits vorhandene und den Ermittlungsbehörden bekannte Beweismittel neu ausgewertet werden können, mit denen ein Tatnachweis so sicher geführt werden könne, dass ein Festhalten an der Rechtskraft des freisprechenden Urteils einen unerträglichen Gerechtigkeitsverstoß darstellen würde. Beschlossen wurde nun die Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Freigesprochenen um eine neue Nummer 5 in Paragraf 362 der Strafprozessordnung. (mwo/24.06.2021)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Dagmar Ziegler

Dagmar Ziegler

© DBT/Inga Haar

Ziegler, Dagmar

Bundestagsvizepräsidentin

Roman Reusch

Roman Reusch

© Roman Reusch/Foto-Utech GmbH

Reusch, Roman Johannes

AfD

Canan Bayram

Canan Bayram

© Canan Bayram/ Anna Fiolka

Bayram, Canan

Bündnis 90/Die Grünen

Dagmar Ziegler

Dagmar Ziegler

© DBT/Inga Haar

Ziegler, Dagmar

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 19/30399 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit)
    PDF | 169 KB — Status: 08.06.2021
  • 19/30940 - Beschlussempfehlung: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/30399 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 der Strafprozessordnung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit)
    PDF | 274 KB — Status: 22.06.2021
  • 19/31110 - Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/30399 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 der Strafprozessordnung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit)
    PDF | 292 KB — Status: 23.06.2021
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Luczak, Dr. Jan-Marco (CDU/CSU), Martens, Dr. Jürgen (FDP), Movassat, Niema (Die Linke), Müller, Axel (CDU/CSU), Hoffmann, Alexander (CDU/CSU), Fechner, Dr. Johannes (SPD)
  • Gesetzentwurf 19/30399 (Beschlussempfehlung 19/30940 und 19/31110: Gesetzentwurf in der Ausschussfassung annehmen) angenommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

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Deutscher Bundestag, Online-Dienste

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© Deutscher Bundestag

{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw25-de-strafprozessordnung-848578

Stand: 24.05.2025