Wahlprüfung

Jeder Wahlberechtigte kann Einspruch gegen die Bundestagswahl einlegen

Ein Familie geht in ein Wahllokal in Bochum

Alle Wahlberechtigten können bei Fehlern Einspruch gegen die Bundestagswahl einlegen. (dpa)

Liegen begründete Einwände gegen den Ablauf der Wahl vor? Wurden Wähler bei der Ausübung ihres Wahlrechts eingeschränkt? Muss deshalb die Bundestagswahl wiederholt werden? Ist in einem Wahlkreis eine Neuwahl erforderlich? Nachdem die Wahlkampfstrategen der Parteien am Sonntag, 26. September 2021, ihren Job erledigt haben und kurz darauf der Bundeswahlleiter das vorläufige amtliche Endergebnis verkündet hat, und noch bevor die Politiker sich ihren neuen Aufgaben zuwenden und der Bundestag sich konstituiert, beginnt die Arbeit für das Sekretariat des Wahlprüfungsausschusses.

Wahlprüfung ist Sache des Bundestages

Wählerinnen und Wähler, die auf Fehler bei der Wahl hinweisen wollen oder ihre Rechte verletzt sehen, können nach dem Wahltag Einsprüche gegen die Wahl geltend machen. Damit müssen sie sich in schriftlicher Form an den Deutschen Bundestag wenden. Zwei Monate lang ist dies möglich, also bis zum 26. November 2021.

Das Parlament selbst ist die zuständige Stelle für Einsprüche gegen die Wahl. Es geht sämtlichen Vorwürfen nach, die formal korrekt und fristgerecht eingereicht wurden. „Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages“, heißt es in Artikel 41 des Grundgesetzes. Er entscheidet über die Gültigkeit der Wahl. Die Entscheidung des Bundestages wird vom Wahlprüfungsausschuss vorbereitet, der in jeder Legislaturperiode eingerichtet wird. Er wird von einem kleinen Mitarbeiterstab der Bundestagsverwaltung betreut.

Einspruchsmöglichkeiten der Bürger

Jeder Wahlberechtigte kann Einspruch gegen die Bundestagswahl einlegen, heißt es im Wahlprüfungsgesetz. Die Einsprüche richten sich gegen alle denkbaren Schritte und Fehlerquellen während der Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Bei den vergangenen Wahlen reichten sie von unvollständigen Wählerverzeichnissen, fehlerhaft gedruckten Stimmzetteln und falsch oder gar nicht zugestellten Briefwahlunterlagen über unzureichende Identitätskontrollen im Wahllokal, untaugliches Schreibgerät wie Bleistifte in den Wahlkabinen, bis hin zu Fehlern beim Auszählen der Stimmen oder gar dem Verlust einer Wahlurne.

Bei einer Wahl mit über 60 Millionen Wahlberechtigten können Unregelmäßigkeiten auftreten. Aufgabe des Ausschusses ist es, den Einsprüchen gegen die Wahl nachzugehen und zu prüfen, welche der Einsprüche gerechtfertigt sind, und welche nicht. 275 Einsprüche gab es nach der Bundestagswahl 2017. Der Ausschuss bereitet sämtliche Zusendungen auf. Über jede einzelne Anfechtung wird entschieden, jeder Einspruchsführer bekommt vom Bundestag eine Rückmeldung

Um das Ergebnis einer Bundestagswahl für ungültig zu erklären, muss ein Einspruch zwei Voraussetzungen erfüllen. Zum einen muss ein Wahlfehler vorliegen, der das Bundeswahlgesetz, die Bundeswahlordnung oder die Verfassung verletzt. Zum anderen müsste der angezeigte Wahlfehler Auswirkungen auf die Sitzverteilung im Bundestag haben, also ein sogenannter mandatsrelevanter Wahlfehler vorliegen.

Wann das Bundesverfassungsgericht ins Spiel kommt

Bei den Einsprüchen gegen die Bundestagswahl fungiert die Wahlprüfung durch das Parlament als erste Instanz eines potenziell zweistufigen Verfahrens, und das Bundesverfassungsgericht als zweite Instanz, da der Beschluss des Bundestages vor dem Gericht angefochten werden kann.

Während der Bundestag die Anwendung des geltenden Rechts prüft, sind Beschwerden, die auf eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit und Neufassung des Wahlrechts an sich zielen, Sache des Bundesverfassungsgerichts. So hatte in der 18. Wahlperiode die Fünf-Prozent-Klausel viel Kritik hervorgerufen. Solche Einsprüche muss der Ausschuss als unbegründet zurückweisen und verweist die Einspruchsführer auf ihre Möglichkeit, beim Bundesverfassungsgericht Wahlprüfungsbeschwerde einzureichen.

Ein besonderer Ausschuss

Die Arbeitsweise des Ausschusses ist in einem eigenen Bundesgesetz geregelt, dem Wahlprüfungsgesetz. Die besondere Stellung des Wahlprüfungsausschusses unter den Bundestagsausschüssen wird nicht nur dadurch unterstrichen, dass seine Arbeitsweise in einem eigenen Gesetz niedergelegt ist, sondern auch dadurch, dass seine Mitglieder direkt vom Plenum gewählt werden: neun Abgeordnete als ordentliche Mitglieder, sowie ebenso viele Stellvertreter. Die Arbeit beginnt für das Ausschusssekretariat aber bereits Monate bevor die Abgeordneten zu Mitgliedern des Ausschusses gewählt werden.

Die ersten Einsprüche gehen regelmäßig am Montag nach der Wahl ein. Das Sekretariat schafft dann mit dem Sammeln, Registrieren und Strukturieren der Zusendungen die Arbeitsgrundlage für die Ausschussmitglieder. Bis zum Ende der Frist, zwei Monate später, nimmt das Sekretariat Zuschriften entgegen, drückt jedem Schreiben einen Eingangsstempel auf, vergibt laufende Fallnummern. Die Zusendungen werden zudem inhaltlich strukturiert, ähnliche Fälle gebündelt. Jedes Ausschussmitglied erhält auf diese Weise eine Anzahl ähnlicher Fälle zur Bearbeitung.

Um alle Einsprüche abzuarbeiten, benötigte der Ausschuss in der zurückliegenden 19. Wahlperiode gut ein Jahr. Der Ausschuss prüft zunächst, ob ein Einspruch form- und fristgerecht eingelegt ist. Jeder Fall erfordert einen unterschiedlichen Arbeitsaufwand.  Einige Einsprüche können sehr schnell beantwortet werden, bei anderen sind hingegen umfangreichere Nachforschungen notwendig.

Ausschuss ermittelt in alle Richtungen

Der Ausschuss darf dazu in alle Richtungen ermitteln, sämtliche Auskünfte einholen, die er als zweckdienlich erachtet. Er darf außerdem eine mündliche Verhandlung einberufen, Zeugen und Sachverständige unter Eid vernehmen. Um einzelne Sachverhalte aufzuklären, wendet sich der Ausschuss zudem häufig an den jeweiligen Landeswahlleiter. Diese gehen dann im Einzelnen den an den Wahlprüfungsausschuss gerichteten Vorwürfen in ihrem Wahlgebiet nach.

Der Wahlprüfungsausschuss tagt hinter verschlossenen Türen, lediglich mündliche Verhandlungen finden öffentlich statt. Die Beschlussfassung geschieht wiederum nichtöffentlich. Der Ausschuss beschließt mit Mehrheit, Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die Entscheidungen werden schriftlich niedergelegt.

Jeder einzelne Einspruch wird vom Plenum beschieden

Alle paar Wochen leitet er schließlich allen Bundestagsabgeordneten mehrere Einspruchsfälle zusammengefasst in einer Beschlussempfehlung zur endgültigen Verabschiedung durch das Plenum zu. In der 19. Wahlperiode kam es zu fünf Beschlussvorlagen (Bundestagsdrucksachen 19/1990, 19/3050, 19/5200, 19/7660, 19/9450).

Das Plenum entscheidet auf dieser Grundlage, ob der Einspruch Erfolg hat oder nicht. Es stellt zudem fest, ob bei der Wahl „Rechte einer einsprechenden Person verletzt“ wurden, wie es im Wahlprüfungsgesetz heißt. Der Bundestag beschließt über die Empfehlung des Ausschusses mit einfacher Mehrheit. So wird jeder einzelne Einspruch auf diese Weise vom Plenum beschieden.

Wahlprüfung trägt zur Weiterentwicklung des Wahlrechts bei

Bislang konnte noch nie ein sogenannter mandatsrelevanter Wahlfehler festgestellt werden, also ein Rechtsverstoß, der die Zusammensetzung des Bundestages verändert hätte. Sämtliche Wahleinsprüche und Wahlprüfungsbeschwerden gegen die Wahl haben sich jedenfalls als unbegründet erwiesen. Grundgesetz, Wahlprüfungsgesetz sowie die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geben dem Wahlprüfungsausschuss für sein Aufgabenfeld und seine Arbeit präzise Vorgaben an die Hand, setzen klare inhaltliche wie formale Grenzen.

Wenn Wahleinsprüche keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Bundestages haben, sich also nicht auf die Sitzverteilung des Parlaments auswirken, kann die Wahl nicht für ungültig erklärt werden. Die Zurückweisung von Einsprüchen bedeutet aber keinesfalls, dass Hinweise auf Wahlfehler wirkungslos verhallen So kann der Ausschuss feststellen, ob es bei der Wahl zu subjektiven Rechtsverletzungen gekommen ist, auch wenn die Wahl nicht für ungültig erklärt wird. Dies war nach der Bundestagswahl von 2017 bei sieben von insgesamt 275 Wahleinsprüchen der Fall. Der Ausschuss hielt einen Wahleinspruch wegen Verletzung des subjektiven Wahlrechts für begründet, sechs weitere Wahleinsprüche deswegen für teilweise begründet.

Verbesserung des Wahlrechts und Wahlsystems

Auch stößt der Ausschuss bei seiner Arbeit immer wieder auf Probleme, die zwar keine Wahlfehler darstellen, aber aus denen sich Verbesserungen ableiten und Fehler bei kommenden Wahlen vermeiden lassen. Solche Fragestellungen gibt der Ausschuss am Ende seiner Tätigkeit als sogenannte „Prüfbitte“ an die Bundesregierung weiter. Auch im Rahmen der Abstimmung über die letzte Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses zu den Wahleinsprüchen werden im Bundestag die wichtigsten und häufigsten Aspekte der Einsprüche dargestellt. Debatten und Prüfbitten können in Gesetzesvorhaben münden.

So werden sämtliche Einsprüche im Wahlprüfungsverfahren nicht nur als einzelne Fälle genau geprüft. Die Zusendungen helfen darüber hinaus in ihrer Gesamtheit, Wahlrecht und Wahlsystem weiterzuentwickeln. (ll/27.09.2021)

Marginalspalte