Parlament

Maskenpflicht und 3G-Regel im Bundestag

Mundschutzmaske hängt an einer Absperrung vor dem Reichstag

In den Gebäuden des Deutschen Bundestages muss eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden. (© picture alliance/ZB | Z6944 Sascha Steinach)

Bundestagspräsidentin Bärbel Bas hat am Montag, 8. November 2021, folgende Allgemeinverfügung erlassen, die am Donnerstag, 11. November 2021, in Kraft tritt und am Montag, 31. Januar 2022, außer Kraft tritt.

Allgemeinverfügung der Präsidentin des Deutschen Bundestages zur Maskenpflicht und zur Geltung der 3G-Regel

Auf Grundlage von Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und § 10 Absatz 2 der Hausordnung des Deutschen Bundestages (HO-BT) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. Juni 2020, wird zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19)

angeordnet:

1. Anwendungsbereich

Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Personen, die sich in den meinem Hausrecht unterstehenden Räumlichkeiten aufhalten. Das sind die Gebäude und Gebäudeteile, die vom Deutschen Bundestag genutzt werden (Gebäude des Deutschen Bundestages).

Den Fraktionen und den Abgeordneten wird dringend empfohlen, den folgenden Bestimmungen entsprechende Regelungen für Räume und Bereiche zu erlassen, die ihnen in eigener Verantwortung zur Nutzung überlassen sind.

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anordnung ist

  1. eine medizinische Gesichtsmaske eine aus speziellen Materialien hergestellte Maske, die entweder den Anforderungen der europäischen Norm EN 14683:2019+AC:2019 (sogenannte OP-Maske) oder die den Anforderungen der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 (auch als FFP2- oder FFP3-Maske bezeichnet) oder vergleichbaren Schutzstandards entspricht. Die Masken dürfen jeweils nicht über ein Ausatemventil verfügen,
  2. die 3G-Regel die Anordnung, dass für einen bestimmten Zeitraum der Zutritt zu Räumen und Bereichen nur geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen im Sinne des § 2 Nummern 2, 4 und 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV) gewährt wird, die einen entsprechenden Nachweis erbringen können,
  3. eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV ist,
  4. eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises nach § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist,
  5. eine negativ getestete Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Testnachweises ist, wobei der Testnachweis durch einen negativen Antigen-Schnelltest, der nicht älter ist als 24 Stunden, oder einen negativen PCR-Test, der nicht älter ist als 48 Stunden, erbracht werden kann und der Test von den dafür vom Deutschen Bundestag eingerichteten Teststellen oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni 2021 vorgenommen oder überwacht wurde,
  6. eine Veranstaltung des Deutschen Bundestages ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer über Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und die inneren Angelegenheiten des Bundestages hinausgehenden Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung auf Einladung eines den Deutschen Bundestag vertretenden Funktionsträgers, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt.

3. Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske

In den Gebäuden des Deutschen Bundestages ist eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Die medizinische Gesichtsmaske ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.

Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske gilt für alle Räume sowie für alle Verkehrsflächen und Aufzugsanlagen der Gebäude. Davon ausgenommen sind das Unterirdische Erschließungssystem (UES), die Dachterrasse und die Kuppel des Reichstagsgebäudes sowie Freiflächen wie Innenhöfe, wenn ein Abstand zu anderen Personen von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.

In den Büroräumen und am Arbeitsplatz kann die medizinische Gesichtsmaske abgelegt werden, sofern der Raum alleine genutzt oder ein Abstand von 1,50 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder eine geeignete Abtrennung zu anderen Plätzen vorhanden ist.

In den Kantinen, Cafeterien und Restaurationsbetrieben sowie in Pausen- und Sozialräumen kann die medizinische Gesichtsmaske am Tisch abgenommen werden. Weiterhin darf die Maske im Rahmen der zulässigen Sportausübung in der Sporthalle abgenommen werden.

Sofern nicht die 3G-Regel Anwendung findet, kann in den Sitzungssälen und Besprechungs- sowie Veranstaltungsräumen die medizinische Gesichtsmaske am Platz abgelegt werden, wenn ein Abstand zu anderen Personen von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.

Die medizinische Gesichtsmaske darf zeitweilig abgelegt werden, soweit

  • und solange es zu Identifikationszwecken erforderlich ist oder
  • es notwendig ist, um sich einer hörgeschädigten Person verständlich zu machen oder
  • es im Rahmen von Veranstaltungen zur Aufnahme von Speisen und Getränken erforderlich ist oder
  • sonstige zwingende Gründe (wie etwa die Gelegenheit eines Interviews) dies erfordern

und ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.


4. Von der Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, befreite Personen

Personen, die glaubhaft machen können, dass es ihnen nicht zumutbar oder nicht möglich ist, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, dürfen sich stattdessen auf ein sogenanntes Visier (Face Shield) beschränken. Zur Glaubhaftmachung ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, befreit.

Personen, die von der Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, befreit sind, haben einen Abstand von mindestens 1,50 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern nicht bauliche oder technische Maßnahmen den Schutz vor Infektionen gewährleisten.

5. 3G-Regel bei Plenarsitzungen

Zu Plenarsitzungen des Deutschen Bundestages erhalten vorbehaltlich des Absatzes 3 nur geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen im Sinne von Nummer 2 Zutritt zum Plenarsaal und dessen Tribünen sowie zur Ost- und Westlobby einschließlich der Abgeordnetenlobby der Plenarebene des Reichstagsgebäudes (3G-Bereich).

Im Plenarsaal kann die medizinische Gesichtsmaske am Platz abgelegt werden, auch wenn ein Abstand zu anderen Personen von mindestens 1,50 Metern nicht eingehalten wird. Die Rednerinnen und Redner im Plenarsaal dürfen die Gesichtsmaske zudem am Rednerpult und an den Saalmikrofonen ablegen. Die amtierenden Präsidentinnen und Präsidenten können die medizinische Gesichtsmaske im Sitzungsvorstand ablegen.

Mitglieder des Bundestages, der Bundesregierung und des Bundesrates, die keinen der geforderten Nachweise erbringen, erhalten ausschließlich Zutritt zu den hierfür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Plätzen auf den Tribünen. Die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.

6. 3G-Regel für Sitzungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages

Zu den Sitzungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages erhalten vorbehaltlich des Absatzes 3 nur geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen im Sinne von Nummer 2 Zutritt.

Im Sitzungsraum kann die medizinische Gesichtsmaske am Platz abgelegt werden, auch wenn ein Abstand zu anderen Personen von mindestens 1,50 Metern nicht eingehalten wird.

Mitgliedern des Bundestages, der Bundesregierung und des Bundesrates, die keinen der geforderten Nachweise erbringen, ist die Teilnahme an den Sitzungen zu ermöglichen durch

  • die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel
    (§ 126a Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) oder
  • die Gewährung des Zutritts zu hierfür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Tribünenplätzen im Sitzungsraum, die so angeordnet sind, dass der Mindestabstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.

7. 3G-Regel für Veranstaltungen des Deutschen Bundestages

Wenn nicht im Einzelfall etwas anderes angeordnet wird, finden Veranstaltungen des Deutschen Bundestages im Sinne von Nummer 2 unter Geltung der 3G-Regel statt.

Im Veranstaltungsbereich kann dann die medizinische Gesichtsmaske am Platz abgelegt werden, auch wenn ein Abstand zu anderen Personen von mindestens 1,50 Metern nicht eingehalten wird.

8. Zutritt zu den Gebäuden

Gästen sowie Besucherinnen und Besuchern, die keine medizinische Gesichtsmaske oder keinen gemäß Nummer 4 gestatteten Ersatz tragen, kann der Einlass verweigert werden. Das gilt auch für sonstige nicht dem parlamentarischen Betrieb dienende Personen. Über Ausnahmen entscheidet die Polizei beim Deutschen Bundestag.

9. Verarbeitung personenbezogener Daten

Die im Rahmen von Nummern 5 bis 7 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Zutrittskontrollen verarbeitet werden. Sie werden nicht gespeichert.

10. Vollziehung

Für diese Verfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung die sofortige Vollziehung angeordnet.

11. Weitere Hinweise

Werden die Anordnungen in dieser Allgemeinverfügung nicht beachtet, können sie mit den Mitteln des Verwaltungszwangs nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) durchgesetzt werden. Zu den Mitteln des Verwaltungszwangs gehört insbesondere das Zwangsgeld, das nach dem Gesetz (§ 11 Absatz 3 VwVG) auf einen Betrag von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden kann.

Gegen eine Person, die gegen diese Anordnung verstößt, kann vorbehaltlich des § 112 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eine Geldbuße verhängt werden. Für die Geldbuße sieht das Gesetz (§ 112 Absatz 2 OWiG) eine Höhe von bis zu 5.000 Euro vor.

Im Rahmen von § 44 e Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes kann gegen Mitglieder des Bundestages, die die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung nicht beachten, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld wird in Höhe von 1.000 Euro, im Wiederholungsfall in Höhe von 2.000 Euro festgesetzt.

Auf der Grundlage des Hausrechts der Präsidentin kann eine Person, die gegen diese Anordnung verstößt, auch des Hauses verwiesen und ihr gegebenenfalls auch verboten werden, das Haus zu betreten (Hausverbot).

Die Allgemeinverfügung wird durch Veröffentlichung im Internet unter www.bundestag.de auf der Startseite unter der Rubrik „Aktuell“, im Intranet des Deutschen Bundestages unter „Aktuelles“ und durch Aushang bekannt gemacht. Sie ist an den Eingängen des Deutschen Bundestages einsehbar.

12. In- und Außerkrafttreten

Diese Anordnung ersetzt meine Anordnung vom 31. Oktober 2021 und tritt am 11. November 2021 in Kraft. Sie tritt am 31. Januar 2022 außer Kraft.

 Begründung

1.   Allgemeines

Die Covid-19-Pandemie ist anhaltend ernst zu nehmen. Das Robert Koch-Institut (RKI) schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein.

Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ist der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel, die beim Atmen, Husten, Niesen und Sprechen entstehen. Die Übertragung durch SARS-CoV-2 Aerosolpartikel spielt laut RKI eine besondere Rolle. Da die Partikel aufgrund ihres geringen Gewichts nicht schnell zu Boden fallen, sondern – abhängig von Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Belüftung – bis zu mehreren Stunden „in der Luft“ stehenbleiben, ist die Wahrscheinlichkeit, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren im geschlossenen Raum erheblich höher als eine Übertragung im Freien.

Das RKI misst den individuellen infektionshygienischen Schutzmaßnahmen neben der Fallfindung und der Nachverfolgung der Kontaktpersonen – ungeachtet der bisherigen Impfung der Bevölkerung – weiterhin eine „herausragende Bedeutung“ zu.

Dazu gehört neben Abstands- und Hygieneregeln sowie dem ausreichenden Lüften von Innenräumen auch das korrekte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes trägt laut RKI dazu bei, „andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen“. Untersuchungen belegten, dass ein relevanter Anteil von Übertragungen von SARS-CoV-2 unbemerkt erfolge, das heißt zu einem Zeitpunkt vor dem Auftreten der ersten Krankheitszeichen. Der Einsatz eines Mund-Nasen-Schutzes könne andere zentrale Schutzmaßnahmen, wie die (Selbst )Isolation von Infizierten, die Einhaltung der physischen Distanz von mindestens 1,50 m und von Hustenregeln und Händehygiene, sowie die Notwendigkeit des Lüftens nicht ersetzen, sondern ergänze diese. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sei aber ein weiterer Baustein, um Übertragungen zu reduzieren. Es könne vor allem dann im Sinne einer Reduktion der Übertragungen wirksam werden, wenn möglichst viele Personen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Inzwischen werden praktisch alle Infektionen durch die Delta-Variante verursacht. Die Variante zeichnet sich laut RKI durch Mutationen aus, die die Übertragbarkeit des Virus erhöhen und mit einer reduzierten Wirksamkeit der Immunantwort in Verbindung gebracht werden.

Andererseits ist festzustellen, dass alle Impfstoffe, die aktuell in Deutschland zur Verfügung stehen, nach derzeitigen Erkenntnissen bei vollständiger Impfung sehr gut vor einer schweren Erkrankung schützen. Für vollständig Geimpfte schätzt das RKI die Gefährdung daher als moderat ein. Über eine vergleichbare Immunität verfügt, wer von einer COVID-19-Erkrankung genesen ist. Die Immunität ist laut RKI der beste Schutz vor einer erhöhten Infektionsdynamik. Als ein zusätzliches Element können Antigen- und PCR-Tests die Sicherheit durch frühe Erkennung der Virusausscheidung, bevor Krankheitszeichen vorliegen, weiter erhöhen.

Der Deutsche Bundestag hat seit Beginn der Pandemie eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um die Aufrechterhaltung des parlamentarischen Betriebs und damit die Funktionsfähigkeit des Bundestages sicherzustellen. Dazu gehören mehrere Schreiben des Präsidenten an die Mitglieder des Hauses, Hausmitteilungen und sonstige Hinweise mit dringenden Empfehlungen zur Einhaltung der oben genannten Hygienevorschriften sowie Maßnahmen zur Vermeidung oder Unterbrechung von Infektionsketten und zur Reduzierung der Präsenz. Das Angebot von Antigen-Schnelltests und PCR-Tests wurde Schritt für Schritt ausgeweitet. Es sind in großem Umfang Selbsttests ausgegeben worden. Die Abgeordneten der 19. Wahlperiode und die im Haus beschäftigten Personen haben ein Impfangebot erhalten und rege, aber nicht ausnahmslos in Anspruch genommen.

Für diese dringenden Empfehlungen und Maßnahmen war und ist ganz überwiegend eine allgemeine Akzeptanz festzustellen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wurde erstmals am 6. Oktober 2020 durch eine Allgemeinverfügung des damaligen Präsidenten angeordnet. Mit Konstituierung des 20. Deutschen Bundestages ist erstmals eine Plenarsitzung unter 3G-Regeln durchgeführt worden. Die vorliegende Anordnung verbindet die grundsätzliche Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, mit der Anwendung der 3G-Regel auf die weiteren Plenar- und die bevorstehenden Ausschusssitzungen und passt sie entsprechend an.

2.   Rechtliche Würdigung und Einzelbegründung

Rechtsgrundlage der Anordnungen bilden jeweils das Hausrecht und die Polizeigewalt der Präsidentin des Deutschen Bundestages, Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz. Danach übt die Präsidentin das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Das Hausrecht ist in der Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 7. August 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2020 (BGBl Teil 1, Nr. 39 S. 1949 ff. vom 24. August 2020) – HO-BT – kodifiziert. In Ausübung ihres Hausrechts kann die Präsidentin ergänzende Regelungen oder Bestimmungen für den Einzelfall erlassen. Das ist in § 10 Absatz 2 HO-BT geregelt. Ihre dienstrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten der Bundestagsverwaltung folgt aus § 78 des Bundesbeamtengesetzes (BBG).

2.1.  Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske

In Nummer 3 wird das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards FFP2, FFP3 oder vergleichbarer Standards) für alle Räume, Verkehrsflächen und Aufzugsanlagen der vom Bundestag genutzten Gebäude und Gebäudeteile angeordnet. Diese Masken haben sich nach Erkenntnissen der zuständigen Behörden in der Pandemie als geeignet und besonders wirkungsvoll erwiesen, die Gefahr einer Übertragung des Virus durch Aerosol-Partikel zu verringern. Sie sind daher geeignet, einen höheren Infektionsschutz zu gewährleisten und somit den Risiken, die durch das Auftreten der besorgniserregenden Varianten (VOC) hinzugetreten sind, entgegenzuwirken.

Für das Unterirdische Erschließungssystem, Kantinen, Versorgungseinrichtungen, Räumlichkeiten, die zur Einnahme von Mahlzeiten bestimmt sind, und Flächen im Freien sind Sonderregelungen getroffen. Die Situation am Arbeitsplatz ist mit der Bestimmung der Abstandsregelungen und den damit einhergehenden Regelungen zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske beschrieben und ermöglicht ein situationsangemessenes Handeln der dort Beschäftigten.

Die Maßnahme ist erforderlich, weil, wie dargelegt, ohne diesen Baustein die Infektionsgefahr steigen würde. Es könnte immer wieder zu Ansteckungen einer unbestimmten Zahl von Personen mit daraus folgenden Infektionsketten kommen, wodurch die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages in kurzer Zeit stark beeinträchtigt werden könnte. Das Abgeordnetenhaus von Berlin und der Brandenburgische Landtag als gegenüber dem Deutschen Bundestag deutlich kleinere und geringer frequentierte Parlamente haben seit Jahresbeginn 2021 die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske, FFP2-Maske oder gleichwertig) eingeführt.

Derzeit ist kein milderes Mittel bekannt, um im Zusammenspiel mit den genannten anderen „Bausteinen“, z. B. dem fachgerechten Lüften, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen.

Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske ist angesichts des Ziels, die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages und die Gesundheit der sich im Bundestag aufhaltenden Personen zu erhalten, auch angemessen, denn der Eingriff ist in Verbindung mit den festgelegten Ausnahmen von geringer Intensität.

2.2.  Ausnahmen von der Maskenpflicht

Die Allgemeinverfügung benennt in Nummer 3 räumliche, sachlich notwendige sowie in Nummer 4 medizinisch begründete Ausnahmen von der Maskenpflicht. Sie trägt dabei dem Schutzinteresse durch alternative Mittel und Abstandsregelungen sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.

2.3.  3G-Regel bei Plenarsitzungen

Zu den Plenarsitzungen des Deutschen Bundestages ist aus verfassungsrechtlichen Gründen die gleichzeitige Anwesenheit aller gewählten Mitglieder stets zu ermöglichen. Eine derartige Auslastung des Plenarsaals ist unter Einhaltung des pandemiebedingten Mindestabstandes von 1,50 Metern bei 736 Abgeordneten nicht möglich.

Um angesichts der aktuellen Pandemiesituation dennoch sichere Plenarsitzungen des Deutschen Bundestages zu gewährleisten, wird in Nummer 5 der Zutritt zum Plenarsaal und dessen Tribünen sowie zur Ost- und Westlobby einschließlich der Abgeordnetenlobby der Plenarebene Reichstagsgebäude grundsätzlich auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkt.

In der vorliegenden Form orientiert sich diese sogenannte 3G-Regel an der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV) und an § 11 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutz-maßnahmenverordnung (VO) des Berliner Senats in der Fassung vom 26. Oktober 2021.

Danach sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen unterhalb einer Personenzahl von mehr als 1.000 zeitgleich Anwesenden grundsätzlich zulässig (§ 11 Absatz 2 Satz 2 VO). Ein Mindestabstand von 1,50 Metern kann unterschritten werden, wenn alle Anwesenden negativ getestet sind (§ 11 Absatz 3 Satz 2 VO). Der Nachweis kann unter anderem durch das negative Testergebnis eines innerhalb der letzten 24 Stunden in einer Teststrecke durchgeführten Antigen- Schnelltests bzw. PCR-Tests, der nicht älter als 48 Stunden ist, erfolgen (§ 6 VO). Die nach der Verordnung vorgeschriebene Pflicht, negativ auf eine Corona-Infektion getestet zu sein, entfällt für vollständig geimpfte Personen und Genesene unter den in § 8 der VO beschriebenen Voraussetzungen.

Die im Rahmen von Nummer 5 zutrittsberechtigten Personen haben ihren Status als geimpft, genesen oder negativ getestet nachzuweisen. Anerkannt werden Impfnachweise im Sinne von § 2 Nummer 3 SchAusnahmV, Genesenennachweise im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV und Nachweise über Testungen. Ein ausreichender Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV über einen Antigen-Schnelltest, der

•   im Reichstagsgebäude in den dafür eingerichteten Teststellen unter Aufsicht stattfindet oder

•   von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni 2021 vorgenommen oder überwacht wurde.

Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrunde liegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Ergebnisse von Selbsttests werden nicht akzeptiert.

In Anlehnung an § 11 Absatz 5 VO darf während der Sitzungen die medizinische Geschichtsmaske am Platz abgenommen werden, auch wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, da alle auf der unteren Plenarsaalebene teilnehmenden Personen entweder geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Zudem soll weiterhin auf das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske am Redepult und den Saalmikrofonen verzichtet werden können.

Die Anordnung der 3G-Regel für Plenarsitzungen bewegt sich im Spannungsfeld zwischen dem verfassungsrechtlich durch Art. 38 Absatz 1 Satz 2 GG gewährleisteten Anspruch jedes und jeder Abgeordneten auf gleichberechtigte Teilnahme und Mitwirkung an der Arbeit des Bundestages einerseits und der Sicherstellung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments durch die Implementierung geeigneter Infektionsschutzmaßnahmen andererseits. Die ausnahmslose Geltung der 3G-Regel begründet faktisch eine Testpflicht, die mit einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist und daher im Verhältnis zur Dringlichkeit des Infektionsschutzes angemessen sein muss.

Das damit beschriebene Spannungsverhältnis wird mit der im dritten Absatz der Nummer 5 geregelten modifizierten 3G-Regel aufgelöst. Den Abgeordneten, die ihren Impf- oder Genesenenstatus nicht preisgeben oder sich keinem Test unterziehen möchten, wird eine aktive Teilhabe an der Sitzung ermöglicht. Sie können auf den Tribünen gesondert ausgewiesene Plätze einnehmen, die so angeordnet sind, dass der pandemiebedingte Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten wird. Gleiches gilt für die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates vor dem Hintergrund der in Art. 43 Absatz 2 GG gewährleisteten Zutrittsrechte. Erklärungen und Redebeiträge können über Saalmikrofone abgegeben, Wahlen und Abstimmungen mittels entsprechender Wahlurnen und Kabinen durchgeführt werden, die dort zur Verfügung stehen.

2.4.  3G-Regel bei Ausschusssitzungen

Auch die Mitwirkung in den Ausschüssen ist ein verfassungsmäßig verbrieftes Recht der Abgeordneten. Die Durchführung von Ausschusssitzungen in den dafür vorgesehen und entsprechend ausgestatteten Sitzungsräumen ist in voller Präsenz unter Einhaltung des pandemiebedingten Mindestabstandes von 1,50 Metern nicht vollständig möglich, zum Teil nicht einmal in unter hohem logistischen Aufwand zur Verfügung gestellten Ausweichräumlichkeiten. Der Bundestag stößt hier an die Grenzen seiner Arbeitsfähigkeit.

Daher wird, um angesichts der aktuellen Pandemiesituation dennoch sichere Ausschusssitzungen des Deutschen Bundestages zu gewährleisten, in Nummer 6 der Zutritt zu den Ausschusssitzungssälen und dessen Tribünen grundsätzlich auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkt. Wie bei den Plenarsitzungen ist aber eine aktive Teilnahme derjenigen Mitglieder von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung zu ermöglichen, die den erforderlichen 3G-Nachweis nicht erbringen. Hierfür stehen die „Tribünenlösung“ und die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel gemäß § 126a Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Verfügung.

2.5.  3G-Regel für Veranstaltungen des Bundestages

Auch Veranstaltungen des Bundestages sollen künftig grundsätzlich unter Geltung der 3G-Regel stattfinden, um unter den Anforderungen der Pandemie überhaupt oder mit der notwendigen erhöhten Kapazität durchgeführt werden zu können. Wenn im Einzelfall ein anderes Format vorzugswürdig erscheint, wird jeweils eine eigene, abweichende Anordnung ergehen.

Wann es sich um eine Veranstaltung des Deutschen Bundestages im Sinne der Nummer 7 handelt, ist in Nummer 2 Buchstabe f) näher bestimmt. Die Begriffsbestimmung orientiert sich an der Formulierung in § 11 Absatz 1 Satz 1 VO und grenzt die Veranstaltungen des Bundestages von Besprechungen und Sitzungen zur Behandlung von Verwaltungsangelegenheiten oder innerer Angelegenheiten des Bundestages, wie etwa Sitzungen des Ältestenrates und seiner Kommissionen, ebenso ab wie von Veranstaltungen der Fraktionen oder Dritter.

2.6.  Datenschutz

Um die Einhaltung der 3G-Regel zu gewährleisten, finden Zugangskontrollen statt, in deren Rahmen personenbezogene Gesundheitsdaten eingesehen werden können. In Nummer 9 wird klargestellt, dass eine Speicherung der Daten nicht stattfindet und eine Einsichtnahme ausschließlich zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der 3G-Regel zugelassen ist. Soweit diesbezüglich der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) eröffnet ist, bildet Artikel 9 Abs. 2 Buchst. g) DSGVO i. V. m. §§ 3, 22 Absatz 1 Nummer 2 lit. b BDSG die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung.

Wegen der von dem Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgehenden besonderen Gefahren für die Beteiligten ist eine mögliche Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Zutritt zu den betroffenen Sitzungssälen und Veranstaltungsräumen zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl zwingend erforderlich. Die Durchführung der Sitzungen ist unter dem Aspekt der Funktionsfähigkeit des Bundestages in der Pandemie zumal mit Blick auf die alternativ bestehenden Teilnahmemöglichkeiten bei Sitzungen höher zu gewichten als die Interessen der betroffenen Personen an der Offenlegung ihres Impf-, Genesenen- oder Teststatus.

2.7.  Sofortige Vollziehbarkeit

Zur Gewährleistung des mit den Anordnungen intendierten Zwecks wird in Nummer 10 die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO angeordnet.

In dem Zeitraum bis zum Eintritt der Bestandskraft könnten angesichts der insgesamt weiterhin hohen Gefährdung die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages und die Gesundheit der sich in den Gebäuden des Bundestages aufhaltenden Personen durch Infektionsketten ernsthaft gefährdet werden. In den Gebäuden des Bundestages halten sich regelmäßig mehrere tausend Personen auf. Die Mitglieder des Hauses kommen an Sitzungstagen aus allen Regionen der Bundesrepublik Deutschland zusammen – und reisen anschließend auch wieder dorthin zurück. Eine Vielzahl von Personen aus dem gesamten Bundesgebiet und aus dem Ausland hat und nimmt Zutritt zu den Gebäuden. Daher müssen alle geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Verminderung des Infektionsrisikos so schnell wie möglich getroffen werden.

Da durch Einlegung eines Rechtsbehelfs ein wichtiger Baustein aus den Infektionsschutzmaßnahmen des Bundestages bis auf weiteres herausgebrochen würde, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung erforderlich und angemessen. Das öffentliche Interesse der Funktionsfähigkeit des Parlaments und das Interesse des Gesundheitsschutzes der Personen, die sich in den Gebäuden des Deutschen Bundestages aufhalten, überwiegt hier das Rechtsschutzinteresse einzelner Betroffener.

2.8.  Außerkrafttreten

Erforderlichkeit und Angemessenheit sowohl der Maskenpflicht als auch die Anordnung der 3G-Regel unterliegen einer ständigen Überprüfung. Die Allgemeinverfügung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung war mit Wirkung vom 17. Januar 2021 ohne inhaltliche Änderungen gegenüber der seit 6. Oktober 2020 gültigen Fassung erlassen worden. Mit der beginnenden Verbreitung der VOC wurde zum 10. Februar 2021 eine mit Blick auf die Art der Gesichtsmasken veränderte Fassung erlassen, die bis zum 25. April 2021 befristet war. Es wurden anschließend fünf weitere Fassungen der Allgemeinverfügung, zuletzt bis zum 30. November 2021 befristet, erlassen, um im Lichte der jeweils vorliegenden wissenschaftlichen und faktischen Erkenntnisse ggf. neue Entscheidungen treffen zu können. Denn laut RKI kann sich die Einschätzung der Gefährdungssituation „kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern“.

Daher ist die vorliegende Anordnung bis zum 31. Januar 2022 befristet. Bis dahin liegen voraussichtlich auch ausreichend Erfahrungen mit dem Sitzungsbetrieb unter 3G-Bedingungen vor.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin (Kirchstraße 7, 10557 Berlin) erhoben werden.

Ergänzender Hinweis: Bei einer Anfechtung durch Abgeordnete des Deutschen Bundestages handelt es sich gegebenenfalls um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, für die die Verwaltungsgerichte nicht zuständig sind (§ 40 Absatz 1 VwGO).


Bärbel Bas


Anlage 1

Auszug aus der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) der Bundesregierung vom 8. Mai 2021

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. eine asymptomatische Person, eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust,
  2. eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,
  3. ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und
    1. entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
    2. bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht,
  4. eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,
  5. ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt,
  6. eine getestete Person eine asymptomatische Person, die
    1. das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
    2. im Besitz eines auf sie ausgestellten Testnachweises ist,

[…]


Anlage 2

Auszug aus der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Berlin Senat in der Fassung vom 26. Oktober 2021

§ 11 Veranstaltungen

(1) Eine Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin stellen keine Veranstaltung dar. Für die in dieser Verordnung besonders geregelten Veranstaltungen und Veranstaltungsformen gelten ausschließlich die dort jeweils genannten Vorgaben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2 000 zeitgleich Anwesenden sind verboten. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 1 000 zeitgleich Anwesenden sind verboten.

(3) Auf Veranstaltungen sind die Zuweisung fester Plätze und die Bestuhlung und Anordnung der Tische so vorzunehmen, dass zwischen Personen, die nicht zum engsten Angehörigenkreis gehören, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder ein ausreichender Infektionsschutz durch andere Schutzmaßnahmen oder Schutzvorrichtungen zur Verringerung der Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel gewährleistet werden kann. Der Mindestabstand nach Satz 1 kann unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist oder alle anwesenden Besucherinnen und Besucher negativ getestet sind. Für gastronomische Angebote gilt § 18 Absatz 1 entsprechend.

(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 können Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als den dort genannten zeitgleich anwesenden Personen, höchstens jedoch mit bis zu 2 000 zeitgleich anwesenden Personen, durchgeführt werden, sofern die Vorgaben des Hygienerahmenkonzeptes der für Kultur, der für Wirtschaft oder der für Sport zuständigen Senatsverwaltung, das mindestens Vorgaben zur maschinellen Belüftung enthalten muss, eingehalten werden.

(5) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht eine Maskenpflicht. Sofern der Mindestabstand nach Absatz 3 Satz 1 und 2 unterschritten wird und nicht alle anwesenden Besucherinnen und Besucher negativ getestet sind, besteht die Maskenpflicht auch am fest zugewiesenen Platz. Die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zu dokumentieren.

(6) Bestattungen und Trauerfeiern auf Friedhöfen oder bei Bestattungsunternehmen unterliegen nicht den Personenobergrenzen nach Absatz 2. Hiervon nicht erfasste Beerdigungen und Feierlichkeiten anlässlich einer Beerdigung sowie private Veranstaltungen einschließlich Veranstaltungen im Familien-, Bekannten- oder Freundeskreis, insbesondere Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Abschlussfeiern oder Feierlichkeiten anlässlich religiöser Feste sind abweichend von Absatz 2 im Freien mit bis zu 100 zeitgleich anwesenden Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 zeitgleich anwesenden Personen zulässig. Die für die Durchführung der jeweiligen Feier erforderlichen Personen sowie der Personenkreis nach § 8 Absatz 1 und Kinder unter 14 Jahren bleiben bei der Bemessung der Personenobergrenze des Satzes 2 unberücksichtigt. Absatz 5 findet nur bei mehr als 20 zeitgleich Anwesenden Anwendung. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die jeweilige Veranstaltung gewerblich durchgeführt wird.

(7) In geschlossenen Räumen darf gemeinsam nur gesungen werden, wenn die in einem Hygienerahmenkonzept nach § 5 Absatz 2 oder einer auf Grund von § 39 erlassenen Rechtsverordnung der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden. Satz 1 gilt nicht für das Singen im engsten Angehörigenkreis.

(8) An Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen nur Personen teilnehmen, die negativ getestet sind. Gleiches gilt für Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich anwesenden Personen.

(9) Veranstaltungen können unter der 2G-Bedingung stattfinden, dann finden Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 7 sowie § 1 Absatz 2 keine Anwendung. Personen, die bei Veranstaltungen künstlerische Darbietungen aufführen oder sonst für den Ablauf der Veranstaltung unabdingbare, nicht von anderen Personen vertretbare Beiträge einbringen, müssen nicht zum Personenkreis nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehören, wenn sie mittels eines PCR-Tests negativ getestet sind. Veranstaltungen, die auf Grund von gesetzlichen Vorschriften stattfinden, die der Wahrnehmung gesetzlich vorgeschriebener Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte dienen oder bei denen eine Teilnahme dienst- oder arbeitsrechtlich angeordnet ist, dürfen nicht unter die 2G-Bedingung gestellt werden.



Anlage 3

Auszug aus der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) vom 24. Juni 2021

§ 6 Leistungserbringung

(1) Zur Erbringung der Leistungen nach § 1 Absatz 1 sind berechtigt

1. die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren,

2. die von den Stellen nach Nummer 1 als weitere Leistungserbringer beauftragten Dritten und

3. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren.

Marginalspalte