Parlament

Maskenpflicht und 3G-Regel im Bundestag

An der U Bahn Station Bundestag stehen Corona Modelle in den Farben schwarz-rot-gold.

In den Gebäuden des Deutschen Bundestages muss eine medizinische Gesichtsmaske getragen werden. (© picture alliance/ZB | Z6944 Sascha Steinach)

Bundestagspräsidentin Bärbel Bas am Montag, 6. Dezember 2021, folgende Allgemeinverfügung erlassen, die am Dienstag, 7. Dezember 2021, in Kraft tritt und am Mittwoch, 12. Januar 2022, außer Kraft tritt:

Allgemeinverfügung der Präsidentin des Deutschen Bundestages zur Maskenpflicht und zur Geltung der 3G-Regel

Auf Grundlage von Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und § 10 Absatz 2 der Hausordnung des Deutschen Bundestages (HO-BT) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. Juni 2020, wird zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19)

angeordnet:

1. Anwendungsbereich

Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Personen, die sich in den meinem Hausrecht unterstehenden Räumlichkeiten aufhalten. Das sind die Gebäude und Gebäudeteile, die vom Deutschen Bundestag genutzt werden (Gebäude des Deutschen Bundestages).

Den Fraktionen und den Abgeordneten wird dringend empfohlen, den folgenden Bestimmungen entsprechende Regelungen für Räume und Bereiche zu erlassen, die ihnen in eigener Verantwortung zur Nutzung überlassen sind.

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anordnung ist

a) eine medizinische Gesichtsmaske eine aus speziellen Materialien hergestellte Maske, die entweder den Anforderungen der europäischen Norm EN 14683:2019+AC:2019 (sogenannte OP-Maske) oder die den Anforderungen der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 (auch als FFP2- oder FFP3-Maske bezeichnet) oder vergleichbaren Schutzstandards entspricht. Die Masken dürfen jeweils nicht über ein Ausatemventil verfügen,

b) die 3G-Regel die Anordnung, dass für einen bestimmten Zeitraum der Zutritt zu Räumen und Bereichen nur geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen im Sinne des § 2 Nummern 2, 4 und 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021 (SchAusnahmV) gewährt wird, die einen entsprechenden Nachweis erbringen können,

c) eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises nach § 2 Nummer 3 SchAusnahmV ist,

d) eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises nach § 2 Nummer 5 SchAusnahmV ist,

e) eine negativ getestete Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Testnachweises ist, wobei der Testnachweis durch einen negativen Antigen-Schnelltest, der nicht älter ist als 24 Stunden, oder einen negativen PCR-Test, der nicht älter ist als 48 Stunden, erbracht werden kann und der Test von den dafür vom Deutschen Bundestag eingerichteten Teststellen mit den dort eingesetzten Testmitteln oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der Fassung vom 21. September 2021 vorgenommen oder überwacht wurde,

f) eine Veranstaltung des Deutschen Bundestages ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer über Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und die inneren Angelegenheiten des Bundestages hinausgehenden Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung auf Einladung eines den Deutschen Bundestag vertretenden Funktionsträgers, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt.

3. Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske
In den Gebäuden des Deutschen Bundestages ist eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Die medizinische Gesichtsmaske ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.

Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske gilt für alle Räume sowie für alle Verkehrsflächen und Aufzugsanlagen der Gebäude. Davon ausgenommen sind das Unterirdische Erschließungssystem (UES), die Dachterrasse und die Kuppel des Reichstagsgebäudes sowie Freiflächen wie Innenhöfe, wenn ein Abstand zu anderen Personen von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.

In den Büroräumen und am Arbeitsplatz kann die medizinische Gesichtsmaske abgelegt werden, sofern der Raum alleine genutzt oder ein Abstand von 1,50 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder eine geeignete Abtrennung zu anderen Plätzen vorhanden ist.

In den Kantinen, Cafeterien und Restaurationsbetrieben sowie in Pausen- und Sozialräumen kann die medizinische Gesichtsmaske am Tisch abgenommen werden. Weiterhin darf die Maske im Rahmen der zulässigen Sportausübung in der Sporthalle abgenommen werden.

In sonstigen Räumen kann vorbehaltlich der in Nummern 5, 6 und 7 getroffenen Regelungen die medizinische Gesichtsmaske am Platz abgelegt werden, wenn ein Abstand zu anderen Personen von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.

Die medizinische Gesichtsmaske darf zeitweilig abgelegt werden, soweit

  • und solange es zu Identifikationszwecken erforderlich ist oder
  • es notwendig ist, um sich einer hörgeschädigten Person verständlich zu machen oder
  • es im Rahmen von Veranstaltungen zur Aufnahme von Speisen und Getränken erforderlich ist oder
  • sonstige zwingende Gründe (wie etwa die Gelegenheit eines Interviews) dies erfordern

und ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.

4. Von der Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, befreite Personen

Personen, die glaubhaft machen können, dass es ihnen nicht zumutbar oder nicht möglich ist, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, dürfen sich stattdessen auf ein sogenanntes Visier (Face Shield) beschränken. Zur Glaubhaftmachung ist ein aussagekräftiges ärztliches Attest vorzulegen.

Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, befreit.

Personen, die von der Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, befreit sind, haben einen Abstand von mindestens 1,50 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern nicht bauliche oder technische Maßnahmen den Schutz vor Infektionen gewährleisten.

5. 3G-Regel bei Plenarsitzungen

Zu Plenarsitzungen des Deutschen Bundestages erhalten vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes 3 nur geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen im Sinne von Nummer 2 Zutritt zum Plenarsaal und dessen Tribünen sowie zur Ost- und Westlobby einschließlich der Abgeordnetenlobby der Plenarebene des Reichstagsgebäudes (3G-Bereich).

Die medizinische Gesichtsmaske darf im Plenarsaal einschließlich der Tribünen nur von den amtierenden Präsidentinnen und Präsidenten im Sitzungsvorstand sowie von Rednerinnen und Rednern am Redepult und an den Saalmikrofonen abgelegt werden.

Mitglieder des Bundestages, der Bundesregierung und des Bundesrates, die keinen der geforderten Nachweise erbringen, erhalten ausschließlich Zutritt zu den hierfür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Plätzen auf den Tribünen. Die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.

6. 3G-Regel für Sitzungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages

Zu den Sitzungen der Ausschüsse des Deutschen Bundestages erhalten vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes 3 nur geimpfte, genesene oder negativ getestete Personen im Sinne von Nummer 2 Zutritt.

Im Sitzungsraum einschließlich der Tribünen darf die medizinische Gesichtsmaske nur bei der Ausübung der Sitzungsleitung und bei einem Redebeitrag nach Worterteilung abgelegt werden.

Mitgliedern des Bundestages, der Bundesregierung und des Bundesrates, die keinen der geforderten Nachweise erbringen, ist die Teilnahme an den Sitzungen zu ermöglichen durch

- die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel (§ 126a Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) oder

- die Gewährung des Zutritts zu hierfür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Tribünenplätzen im Sitzungsraum, die so angeordnet sind, dass der Mindestabstand von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird.

7. 3G-Regel für Veranstaltungen des Deutschen Bundestages
Wenn nicht im Einzelfall etwas anderes angeordnet wird, finden Veranstaltungen des Deutschen Bundestages im Sinne von Nummer 2 unter Geltung der 3G-Regel statt. Ungeachtet der Einhaltung eines Mindestabstandes besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.

8. Zutritt zu den Gebäuden

Gästen sowie Besucherinnen und Besuchern, die keine medizinische Gesichtsmaske oder keinen gemäß Nummer 4 gestatteten Ersatz tragen, kann der Einlass verweigert werden. Das gilt auch für sonstige nicht dem parlamentarischen Betrieb dienende Personen. Über Ausnahmen entscheidet die Polizei beim Deutschen Bundestag.

9. Verarbeitung personenbezogener Daten

Die im Rahmen von Nummern 5 bis 7 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Zutrittskontrollen verarbeitet werden. Sie werden nicht gespeichert.

10. Vollziehung

Für diese Verfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung die sofortige Vollziehung angeordnet.

11. Weitere Hinweise

Werden die Anordnungen in dieser Allgemeinverfügung nicht beachtet, können sie mit den Mitteln des Verwaltungszwangs nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) durchgesetzt werden. Zu den Mitteln des Verwaltungszwangs gehört insbesondere das Zwangsgeld, das nach dem Gesetz (§ 11 Absatz 3 VwVG) auf einen Betrag von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden kann.

Gegen eine Person, die gegen diese Anordnung verstößt, kann vorbehaltlich des § 112 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eine Geldbuße verhängt werden. Für die Geldbuße sieht das Gesetz (§ 112 Absatz 2 OWiG) eine Höhe von bis zu 5.000 Euro vor.

Im Rahmen von § 44 e Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes kann gegen Mitglieder des Bundestages, die die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung nicht beachten, ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld wird in Höhe von 1.000 Euro, im Wiederholungsfall in Höhe von 2.000 Euro festgesetzt.

Auf der Grundlage des Hausrechts der Präsidentin kann eine Person, die gegen diese Anordnung verstößt, auch des Hauses verwiesen und ihr gegebenenfalls auch verboten werden, das Haus zu betreten (Hausverbot).

Die Allgemeinverfügung wird durch Veröffentlichung im Internet unter www.bundestag.de auf der Startseite unter der Rubrik „Aktuell“, im Intranet des Deutschen Bundestages unter „Aktuelles“ und durch Aushang bekannt gemacht. Sie ist an den Eingängen des Deutschen Bundestages einsehbar.

12. In- und Außerkrafttreten

Diese Anordnung ersetzt meine Anordnung vom 8. November 2021 und tritt am 7. Dezember 2021 in Kraft. Sie tritt am 31. Januar 2022 außer Kraft.

Begründung

1.            Allgemeines

Die Covid-19-Pandemie hat sich in Deutschland in den vergangenen Wochen zunehmend wieder verschärft. Laut Robert Koch-Institut (RKI) sind die aktuellen Fallzahlen höher als alle bisher auf den Höhepunkten der vorangegangenen Erkrankungswellen verzeichneten Werte. Es sei damit zu rechnen, dass sich der starke Anstieg der Fallzahlen innerhalb der nächsten Wochen fortsetzen wird. Die aktuelle Entwicklung sei sehr besorgniserregend. Das RKI schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland aktuell als sehr hoch ein.

Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder stellen in ihren Beschlusspapier zur Videoschaltkonferenz am 2. Dezember 2021 einleitend fest: „Die Lage in unserem Land ist sehr ernst.“

Nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ist der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel, die beim Atmen, Husten, Niesen und Sprechen entstehen. Die Übertragung durch SARS-CoV-2 Aerosolpartikel spielt laut RKI eine besondere Rolle. Da die Partikel aufgrund ihres geringen Gewichts nicht schnell zu Boden fallen, sondern – abhängig von Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Belüftung – bis zu mehreren Stunden „in der Luft“ stehenbleiben, ist die Wahrscheinlichkeit, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren im geschlossenen Raum erheblich höher als eine Übertragung im Freien.

Das RKI misst den individuellen infektionshygienischen Schutzmaßnahmen neben der Fallfindung und der Nachverfolgung der Kontaktpersonen – ungeachtet der bisherigen Impfung der Bevölkerung – weiterhin eine „herausragende Bedeutung“ zu.

Dazu gehört neben Abstands- und Hygieneregeln sowie dem ausreichenden Lüften von Innenräumen auch das korrekte Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes trägt laut RKI dazu bei, „andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen“. Untersuchungen belegten, dass ein relevanter Anteil von Übertragungen von SARS-CoV-2 unbemerkt erfolge, das heißt zu einem Zeitpunkt vor dem Auftreten der ersten Krankheitszeichen bzw. auch wenn keine Krankheitszeichen bemerkt werden. Der Einsatz eines Mund-Nasen-Schutzes könne andere zentrale Schutzmaßnahmen, wie die (Selbst )Isolation von Infizierten, die Einhaltung der physischen Distanz von mindestens 1,50 m und von Hustenregeln und Händehygiene, sowie die Notwendigkeit des Lüftens nicht ersetzen, sondern ergänze diese. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sei aber ein weiterer Baustein, um Übertragungen zu reduzieren, insbesondere wenn der physische Abstand von mindestens 1,50 Metern nicht immer eingehalten werden kann. Es könne vor allem dann im Sinne einer Reduktion der Übertragungen wirksam werden, wenn möglichst viele Personen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Mittlerweile werden in Deutschland wie auch im europäischen Ausland praktisch alle Infektionen durch die sogenannte Delta-Variante verursacht. Die Variante zeichnet sich laut RKI durch Mutationen aus, die die Übertragbarkeit des Virus erhöhen und mit einer reduzierten Wirksamkeit der Immunantwort in Verbindung gebracht werden. Am 26. November 2021 wurde eine weitere SARS-CoV-2-Variante unter der Bezeichnung Omikron von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu einer sogenannten besorgniserregenden Variante (VOC) erklärt. Sie wurde bereits in mehr als zehn Ländern weltweit nachgewiesen, darunter auch in Deutschland. Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) hält eine partielle Immunflucht (Immunevasion) von Omikron für wahrscheinlich. Die europäische Behörde schätzt die Wahrscheinlichkeit weiterer Übertragungen innerhalb Europas als hoch, das Risiko durch Omikron für die Europäische Union insgesamt als hoch bis sehr hoch ein und rät dringend zu raschen und schärferen Infektionsschutzmaßnahmen.

Andererseits ist festzustellen, dass alle Impfstoffe, die aktuell in Deutschland zur Verfügung stehen, nach derzeitigen Erkenntnissen bei vollständiger Impfung sehr gut vor einer schweren Erkrankung schützen. Für vollständig Geimpfte schätzt das RKI die Gefährdung daher als moderat ein, sie steige allerdings mit zunehmenden Infektionszahlen an. Über eine vergleichbare Immunität verfügt, wer von einer COVID-19-Erkrankung genesen ist. Die Immunität ist laut RKI der beste Schutz vor einer erhöhten Infektionsdynamik. Als ein zusätzliches Element können Antigen- und PCR-Tests die Sicherheit durch frühe Erkennung der Virusausscheidung, bevor Krankheitszeichen vorliegen, weiter erhöhen.

Der Deutsche Bundestag hat seit Beginn der Pandemie eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um die Aufrechterhaltung des parlamentarischen Betriebs und damit die Funktionsfähigkeit des Bundestages sicherzustellen. Dazu gehören mehrere Schreiben des damaligen Präsidenten an die Mitglieder des Hauses, Hausmitteilungen und sonstige Hinweise mit dringenden Empfehlungen zur Einhaltung der oben genannten Hygienevorschriften sowie Maßnahmen zur Vermeidung oder Unterbrechung von Infektionsketten und zur Reduzierung der Präsenz. Das Angebot von Antigen-Schnelltests und PCR-Tests wurde Schritt für Schritt ausgeweitet. Es sind in großem Umfang Selbsttests ausgegeben worden. Die Abgeordneten der 19. Wahlperiode und die im Haus beschäftigten Personen haben ein Impfangebot erhalten und rege, aber nicht ausnahmslos in Anspruch genommen. Ein weiteres Impfangebot für Erst- und Zweit-, vor allem aber für Auffrischimpfungen läuft aktuell.

Für die genannten dringenden Empfehlungen und Maßnahmen war und ist ganz überwiegend eine allgemeine Akzeptanz festzustellen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wurde erstmals am 6. Oktober 2020 durch eine Allgemeinverfügung des damaligen Präsidenten angeordnet. Mit Konstituierung des 20. Deutschen Bundestages ist erstmals eine Plenarsitzung unter 3G-Regeln durchgeführt worden. Die Anordnung vom 8. November 2021 verband die grundsätzliche Pflicht, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, mit der Anwendung der 3G-Regel auf die weiteren Plenar- und die Ausschusssitzungen und passte sie entsprechend an. Mit der vorliegenden Anordnung wird die Erlaubnis, die medizinische Gesichtsmaske bei Plenar- und Ausschusssitzungen sowie bei Veranstaltungen des Deutschen Bundestages am Platz abzunehmen, mit wenigen für den parlamentarischen Betrieb unumgänglichen Ausnahmen aufgehoben. Es ist also grundsätzlich eine Maske zu tragen.

2.            Rechtliche Würdigung und Einzelbegründung

Rechtsgrundlage der Anordnungen bilden jeweils das Hausrecht und die Polizeigewalt der Präsidentin des Deutschen Bundestages, Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz. Danach übt die Präsidentin das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Das Hausrecht ist in der Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 7. August 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2020 (BGBl Teil 1, Nr. 39 S. 1949 ff. vom 24. August 2020) – HO-BT – kodifiziert. In Ausübung ihres Hausrechts kann die Präsidentin ergänzende Regelungen oder Bestimmungen für den Einzelfall erlassen. Das ist in § 10 Absatz 2 HO-BT geregelt. Ihre dienstrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten der Bundestagsverwaltung folgt aus § 78 des Bundesbeamtengesetzes (BBG).

2.1.        Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske

In Nummer 3 wird das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards FFP2, FFP3 oder vergleichbarer Standards) für alle Räume, Verkehrsflächen und Aufzugsanlagen der vom Bundestag genutzten Gebäude und Gebäudeteile angeordnet. Diese Masken haben sich nach Erkenntnissen der zuständigen Behörden in der Pandemie als geeignet und besonders wirkungsvoll erwiesen, die Gefahr einer Übertragung des Virus durch Aerosol-Partikel zu verringern. Sie sind daher geeignet, einen höheren Infektionsschutz zu gewährleisten und somit den Risiken, die durch das Auftreten der VOC hinzugetreten sind, entgegenzuwirken.

Für das Unterirdische Erschließungssystem, Kantinen, Versorgungseinrichtungen, Räumlichkeiten, die zur Einnahme von Mahlzeiten bestimmt sind, und Flächen im Freien sind Sonderregelungen getroffen. Die Situation am Arbeitsplatz ist mit der Bestimmung der Abstandsregelungen und den damit einhergehenden Regelungen zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske beschrieben und ermöglicht ein situationsangemessenes Handeln der dort Beschäftigten.

Die Maßnahme ist erforderlich, weil, wie dargelegt, ohne diesen Baustein die Infektionsgefahr steigen würde. Es könnte immer wieder zu Ansteckungen einer unbestimmten Zahl von Personen mit daraus folgenden Infektionsketten kommen, wodurch die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages in kurzer Zeit mindestens stark beeinträchtigt werden könnte.

Derzeit ist kein milderes Mittel bekannt, um im Zusammenspiel mit den genannten anderen „Bausteinen“, z. B. dem fachgerechten Lüften, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen.

Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske ist angesichts des Ziels, die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages und die Gesundheit der sich im Bundestag aufhaltenden Personen zu erhalten, auch angemessen, denn der Eingriff ist in Verbindung mit den festgelegten Ausnahmen von geringer Intensität.

2.2.        Ausnahmen von der Maskenpflicht

Die Allgemeinverfügung benennt in Nummer 3 räumliche, sachlich notwendige sowie in Nummer 4 medizinisch begründete Ausnahmen von der Maskenpflicht. Sie trägt dabei den Schutzmöglichkeiten durch alternative Mittel und Regelungen sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. In dem als Nachweis für eine Befreiung von der Maskenpflicht vorzulegenden Attest muss bescheinigt sein, dass auf Grund einer ärztlich bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer ärztlich bescheinigten Behinderung keine medizinische Gesichtsmaske getragen werden kann.

2.3.        3G-Regel bei Plenarsitzungen

Zu den Plenarsitzungen des Deutschen Bundestages ist aus verfassungsrechtlichen Gründen die gleichzeitige Anwesenheit aller gewählten Mitglieder stets zu ermöglichen. Eine derartige Auslastung des Plenarsaals ist unter Einhaltung des pandemiebedingten Mindestabstandes von 1,50 Metern bei 736 Abgeordneten nicht möglich.

Um angesichts der aktuellen Pandemiesituation dennoch sichere Plenarsitzungen des Deutschen Bundestages zu gewährleisten, wird in Nummer 5 der Zutritt zum Plenarsaal und dessen Tribünen sowie zur Ost- und Westlobby einschließlich der Abgeordnetenlobby der Plenarebene Reichstagsgebäude grundsätzlich auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkt.

Die im Rahmen von Nummer 5 zutrittsberechtigten Personen haben ihren Status als geimpft, genesen oder negativ getestet nachzuweisen. Anerkannt werden Impfnachweise im Sinne von § 2 Nummer 3 SchAusnahmV, Genesenennachweise im Sinne von § 2 Nummer 5 SchAusnahmV und Nachweise über Testungen. Ein ausreichender Testnachweis ist ein Nachweis im Sinne von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV über einen Antigen-Schnelltest, der

•             im Reichstagsgebäude in den dafür eingerichteten Teststellen unter Aufsicht stattfindet oder

•             von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der Fassung vom 21. September 2021 vorgenommen oder überwacht wurde.

Zulässig ist auch eine Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik). Die zugrunde liegende Testung darf im Falle eines Antigen-Schnelltests maximal 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests maximal 48 Stunden zurückliegen. Ergebnisse von Selbsttests werden nicht akzeptiert.

Als zusätzliche Schutzmaßnahme soll künftig auf das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nur noch bei den amtierenden Präsidentinnen und Präsidenten, am Redepult und an den Saalmikrofonen verzichtet werden können.

Die Anordnung der 3G-Regel für Plenarsitzungen bewegt sich im Spannungsfeld zwischen dem verfassungsrechtlich durch Art. 38 Absatz 1 Satz 2 GG gewährleisteten Anspruch jedes und jeder Abgeordneten auf gleichberechtigte Teilnahme und Mitwirkung an der Arbeit des Bundestages einerseits und der Sicherstellung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments durch die Implementierung geeigneter Infektionsschutzmaßnahmen andererseits. Die ausnahmslose Geltung der 3G-Regel begründet faktisch eine Testpflicht, die mit einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist und daher im Verhältnis zur Dringlichkeit des Infektionsschutzes angemessen sein muss.

Den Abgeordneten, die ihren Impf- oder Genesenenstatus nicht preisgeben oder sich keinem Test unterziehen möchten, wird eine aktive Teilhabe an der Sitzung ermöglicht. Sie können auf den Tribünen gesondert ausgewiesene Plätze einnehmen, die so angeordnet sind, dass der pandemiebedingte Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten wird. Gleiches gilt für die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates vor dem Hintergrund der in Art. 43 Absatz 2 GG gewährleisteten Zutrittsrechte. Erklärungen und Redebeiträge können über Saalmikrofone abgegeben, Wahlen und Abstimmungen mittels entsprechender Wahlurnen und Kabinen durchgeführt werden, die dort zur Verfügung stehen.

2.4.        3G-Regel bei Ausschusssitzungen

Auch die Mitwirkung in den Ausschüssen ist ein verfassungsmäßig verbrieftes Recht der Abgeordneten. Die Durchführung von Ausschusssitzungen in den dafür vorgesehen und entsprechend ausgestatteten Sitzungsräumen ist in voller Präsenz unter Einhaltung des pandemiebedingten Mindestabstandes von 1,50 Metern nicht vollständig möglich, zum Teil nicht einmal in unter hohem logistischen Aufwand zur Verfügung gestellten Ausweichräumlichkeiten. Der Bundestag stößt hier an die Grenzen seiner Arbeitsfähigkeit.

Daher wird, um angesichts der aktuellen Pandemiesituation dennoch sichere Ausschusssitzungen des Deutschen Bundestages zu gewährleisten, in Nummer 6 der Zutritt zu den Ausschusssitzungssälen und dessen Tribünen grundsätzlich auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränkt. Wie bei den Plenarsitzungen wird eine aktive Teilnahme derjenigen Mitglieder von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung ermöglicht, die den erforderlichen 3G-Nachweis nicht erbringen. Hierfür stehen die „Tribünenlösung“ und die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel gemäß § 126a Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Verfügung.

Als zusätzliche Schutzmaßnahme soll künftig auf das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nur noch bei der Ausübung der Sitzungsleitung durch die Vorsitzenden und bei einem Redebeitrag nach Worterteilung verzichtet werden können. Zwar wird dabei in der Regel ein Abstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden können; im Sinne einer verständlichen Kommunikation erscheint diese Ausnahme von der Maskenpflicht zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit der Ausschüsse aber notwendig. Sie liegt im Übrigen auf der Linie der unter Nummer 3 am Ende der Allgemeinverfügung aufgeführten Ausnahmen.

2.5.        3G-Regel für Veranstaltungen des Bundestages

Auch Veranstaltungen des Bundestages sollen grundsätzlich unter Geltung der 3G-Regel stattfinden, um unter den Anforderungen der Pandemie überhaupt oder mit der notwendigen erhöhten Kapazität durchgeführt werden zu können. Wenn im Einzelfall ein anderes Format vorzugswürdig erscheint, wird jeweils eine eigene, abweichende Anordnung ergehen.

Wann es sich um eine Veranstaltung des Deutschen Bundestages im Sinne der Nummer 7 handelt, ist in Nummer 2 Buchstabe f) näher bestimmt. Die Begriffsbestimmung orientiert sich an der Formulierung in § 11 Absatz 1 Satz 1 der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Berliner Senats und grenzt die Veranstaltungen des Bundestages von Besprechungen und Sitzungen zur Behandlung von Verwaltungsangelegenheiten oder innerer Angelegenheiten des Bundestages ebenso ab wie von Veranstaltungen der Fraktionen oder Dritter.

2.6.        Datenschutz

Um die Einhaltung der 3G-Regel zu gewährleisten, finden Zugangskontrollen statt, in deren Rahmen personenbezogene Gesundheitsdaten eingesehen werden können. In Nummer 9 wird klargestellt, dass eine Speicherung der Daten nicht stattfindet und eine Einsichtnahme ausschließlich zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der 3G-Regel zugelassen ist. Soweit diesbezüglich der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) eröffnet ist, bildet Artikel 9 Abs. 2 Buchst. g) DSGVO i. V. m. §§ 3, 22 Absatz 1 Nummer 2 lit. b BDSG die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung.

Wegen der von dem Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgehenden besonderen Gefahren für die Beteiligten ist eine mögliche Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Zutritt zu den betroffenen Sitzungssälen und Veranstaltungsräumen zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl zwingend erforderlich. Die Durchführung der Sitzungen ist unter dem Aspekt der Funktionsfähigkeit des Bundestages in der Pandemie zumal mit Blick auf die alternativ bestehenden Teilnahmemöglichkeiten bei Sitzungen höher zu gewichten als die Interessen der betroffenen Personen an der Offenlegung ihres Impf-, Genesenen- oder Teststatus.

2.7.        Sofortige Vollziehbarkeit

Zur Gewährleistung des mit den Anordnungen intendierten Zwecks wird in Nummer 10 die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 VwGO angeordnet.

In dem Zeitraum bis zum Eintritt der Bestandskraft könnten angesichts der insgesamt weiterhin hohen Gefährdungslage die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages und die Gesundheit der sich in den Gebäuden des Bundestages aufhaltenden Personen durch Infektionsketten ernsthaft gefährdet werden. In den Gebäuden des Bundestages halten sich regelmäßig mehrere tausend Personen auf. Die Mitglieder des Hauses kommen an Sitzungstagen aus allen Regionen der Bundesrepublik Deutschland zusammen – und reisen anschließend auch wieder dorthin zurück. Eine Vielzahl von Personen aus dem gesamten Bundesgebiet und aus dem Ausland hat und nimmt Zutritt zu den Gebäuden. Daher müssen alle geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Verminderung des Infektionsrisikos so schnell wie möglich getroffen werden.

Da durch Einlegung eines Rechtsbehelfs ein wichtiger Baustein aus den Infektionsschutzmaßnahmen des Bundestages bis auf weiteres herausgebrochen würde, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung erforderlich und angemessen. Das öffentliche Interesse der Funktionsfähigkeit des Parlaments und das Interesse des Gesundheitsschutzes der Personen, die sich in den Gebäuden des Deutschen Bundestages aufhalten, überwiegt hier das Rechtsschutzinteresse einzelner Betroffener.

2.8.        Außerkrafttreten

Erforderlichkeit und Angemessenheit sowohl der Maskenpflicht als auch die Anordnung der 3G-Regel unterliegen einer ständigen Überprüfung. Die Allgemeinverfügung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung war mit Wirkung vom 17. Januar 2021 ohne inhaltliche Änderungen gegenüber der seit 6. Oktober 2020 gültigen Fassung erlassen worden. Mit der beginnenden Verbreitung der VOC wurde zum 10. Februar 2021 eine mit Blick auf die Art der Gesichtsmasken veränderte Fassung erlassen, die bis zum 25. April 2021 befristet war. Es wurden anschließend sechs weitere Fassungen der Allgemeinverfügung, zuletzt bis zum 31. Januar 2022 befristet, erlassen, um im Lichte der jeweils vorliegenden wissenschaftlichen und faktischen Erkenntnisse ggf. neue Entscheidungen treffen zu können. Denn laut RKI kann sich die Einschätzung der Gefährdungssituation „kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern“.

Daher ist die vorliegende Anordnung ebenfalls bis zum 31. Januar 2022 befristet. Bis dahin liegen voraussichtlich auch ausreichend Erfahrungen mit dem Sitzungsbetrieb unter 3G-Bedingungen vor.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin (Kirchstraße 7, 10557 Berlin) erhoben werden.

Ergänzender Hinweis: Bei einer Anfechtung durch Abgeordnete des Deutschen Bundestages handelt es sich gegebenenfalls um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, für die die Verwaltungsgerichte nicht zuständig sind (§ 40 Absatz 1 VwGO).


Bärbel Bas


Anlage 1

Auszug aus der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV) der Bundesregierung vom 8. Mai 2021

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. eine asymptomatische Person, eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust,
  2. eine geimpfte Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,
  3. ein Impfnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, und
  1. entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder
  2. bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht,
  1. eine genesene Person eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,
  2. ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt,
  3. eine getestete Person eine asymptomatische Person, die

das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder

im Besitz eines auf sie ausgestellten Testnachweises ist,

[…]

Anlage 2

Auszug aus der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Berliner Senats in der Fassung vom 23. November 2021

§ 11 Veranstaltungen

(1) Eine Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist ein zeitlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht, einer Programmfolge mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung in der abgegrenzten Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen teilnimmt. Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und Artikel 26 der Verfassung von Berlin stellen keine Veranstaltung dar. Für die in dieser Verordnung besonders geregelten Veranstaltungen und Veranstaltungsformen gelten ausschließlich die dort jeweils genannten Vorgaben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Anlage 3

Auszug aus der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) in der Fassung vom 21. September 2021

§ 6 Leistungserbringung

(1) Zur Erbringung der Leistungen nach § 1 Absatz 1 sind berechtigt

1. die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren,

2. die von den Stellen nach Nummer 1 als weitere Leistungserbringer beauftragten Dritten und

3. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren.

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