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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • Rücküberweisung
  • 2./3. Lesung
Recht

Debatte zu EU-Vorgaben für die Umwandlung von Unternehmen

Der Bundestag hat am Donnerstag, 20. Oktober 2022, erstmals über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (20/3822) beraten. Der Gesetzentwurf wurde im Anschluss an die abendliche Aussprache zur weiteren Beratung in den federführenden Rechtsausschuss überwiesen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetzentwurf soll die EU-Richtlinie 2019/2121 zur Änderung der EU-Richtlinie 2017/1132 „in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen“ von Unternehmen (Umwandlungsrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt werden. Bei der von der Umwandlungsrichtlinie geänderten Richtlinie handelt es sich um die Richtlinie 2017/1132 vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Gesellschaftsrechtsrichtlinie).

Außer der Richtlinienumsetzung, die mit diversen Folgeänderungen einhergeht, enthält der Entwurf laut Bundesregierung „Neuregelungen, mit denen das Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz beschleunigt werden soll, ohne die Rechte der Verfahrensbeteiligten zu beschneiden“.

Wie die Bundesregierung schreibt, soll die Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie überwiegend „unter Wahrung der bewährten Grundsätze und der bewährten Systematik des deutschen Umwandlungsrechts erfolgen“. Weiter heißt es: „Auf dieser Linie sollen die Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel (zusammen im Weiteren: grenzüberschreitende Umwandlungen) in einem Sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes zusammengefasst werden. Innerhalb dieses Buches dienen die Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung als Regelungsvorbild für das Verfahren der Spaltung und des Formwechsels.“ (vom/scr/20.10.2022)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

Benjamin Strasser

Benjamin Strasser

© Benjamin Strasser/ James Zabel

Strasser, Benjamin

Parlamentarischer Staatssekretär der Justiz

Stephan Mayer

Stephan Mayer

© DBT/Inga Haar

Mayer (Altötting), Stephan

CDU/CSU

Fabian Jacobi

Fabian Jacobi

© Fabian Jacobi

Jacobi, Fabian

AfD

Pascal Meiser

Pascal Meiser

© Die Linke, Berlin

Meiser, Pascal

Die Linke

Petra Pau

Petra Pau

© Deutscher Bundestag/Stella von Saldern

Pau, Petra

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/3822 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie
    PDF | 1 MB — Status: 05.10.2022
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Steffen, Dr. Till (B90/Grüne), Papendieck, Mathias (SPD), Müller, Carsten (CDU/CSU), Limbacher, Esra (SPD)
  • Überweisung 20/3822 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Recht

Sachverständige begrüßen geplante Reform der Firmen­umwandlung

Ein Paragrafenzeichen ist von den Sternen der Europafahne umgeben.

Die Regeln für grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen von Unternehmen waren Thema im Rechtsausschuss. (© picture alliance / Zoonar | Alexander Limbach)

Zeit: Montag, 7. November 2022, 14 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.600

Überwiegend positiv war das Urteil von Sachverständigen zur geplanten Reform des Rechtsrahmens für grenzüberschreitende Fusionen, Aufspaltungen sowie Umwandlungen der Rechtsform von Unternehmen in einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Montag, 7. November 2022. Es ging dabei um den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (20/3822), mit dem die EU-Richtlinie 2019 / 2121 zur Änderung der EU-Richtlinie 2017 / 1132 „in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen“ von Unternehmen (Umwandlungsrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt werden soll.

Die Europäische Union will mit ihrer Richtlinie die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für EU-Kapitalgesellschaften erleichtern. Dazu wurden Regelungen zur grenzüberschreitenden Firmenfusion novelliert sowie erstmals Vorgaben für grenzüberschreitende Spaltungen sowie Umwandlungen der Rechtsform gemacht.

Zahlreiche Änderungsvorschläge im Detail

Als „insgesamt sehr gut gelungen“ bewertete die Bayreuther Rechtswissenschaftlerin Prof. Dr. Jessica Schmidt den Gesetzentwurf und fand sich damit im Einklang mit den meisten geladenen Sachverständigen. Auch Schmidts Forderung, die im Entwurf nur für Kapitalgesellschaften vorgesehenen Regelungen auch auf Personengesellschaften auszuweiten, wurde von mehreren, aber nicht allen, Experten geteilt.

Die Hamburger Rechtsanwältin Dr. Hilke Herchen, die dem Handelsrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins angehört, sieht beim Schutz der Anteilseigner sowie beim Gläubigerschutz noch „gewisse Defizite im Einzelnen“, damit deren Interessen bei grenzüberschreitenden Fusionen, Spaltungen und Rechtsformänderungen nicht unter die Räder kommen. Auch andere Sachverständige sahen hier noch Verbesserungsbedarf.

Dr. Oliver Vossius vom Deutsche Notarverein stieß sich an dem aus der EU-Richtlinie übernommenen, in Deutschland aber ungebräuchlichen Begriff „Nettoaktivvermögen“. „Keiner weiß, was das ist“, berichtete er aus dem Kollegenkreis. Dieser Begriff müsse im deutschen Gesetz erläutert oder durch einen gebräuchlichen ersetzt werden, forderte Vossius.

Kernthema Schutz der Mitbestimmung

Zentrales Thema der Anhörung war, ob der Gesetzentwurf aureichenden Schutz gegen mißbräuchliche Umwandlungen zum Zweck, die deutsche Arbeitnehmer-Mitbestimmung auszuhebeln, bietet. Der Reutlinger Rechtsanwalt Dr. Jonas Zäh berichtete hierzu aus der Praxis einer Kanzlei, die Arbeitnehmer bei der Umwandlung von Unternehmen in die europäische Rechtsform der SE vertritt. Diese Rechtsform werde oft gezielt zur Vermeidung der deutschen Mitbestimmung genutzt. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Missbrauchsprüfung durch das Registergericht vor einer Eintragung der Umwandlung sei eine Verbesserung gegenüber dem SE-Recht, aber nicht ausreichend, befand Zäh.

Nach Einschätzung von Rainald Thannisch vom Deutschen Gewerkschaftsbund wird der vorliegende Regierungsentwurf dem Anspruch des Koalitionsvertrags, Mitbestimmungsrechte zu sichern, „offenkundig nicht gerecht“. Der Gestaltungsspielraum, den die EU-Richtlinie der nationalen Gesetzgebung lasse, werde nicht genutzt, stattdessen enthalte der deutsche Gesetzentwurf sogar „neue Werkzeuge zur Mitbestimmungsvermeidung“.

Wie Zäh und Thannisch befand auch der Münchener Notar Prof. Dr. Hartmut Wicke, die Regelungen zum Schutz vor Missbrauch sollten nachgeschärft werden. Den Registergerichten sollten für die Missbrauchsprüfung konkrete Kriterien an die Hand gegeben werden. Diese sollten zwar nicht in den Gesetzestext, aber in die Gesetzesbegründung geschrieben werden. Gegen diesen Vorschlag wandte die Bayreuther Professorin Schmidt allerdings ein, dass jede Konkretisierung das Risiko berge, vor dem Europäischen Gerichtshof nicht zu bestehen.

Der Würzburger Rechtsprofessor Dr. Christoph Teichmann bezweifelte, dass die Mitbestimmungsflucht im Rahmen der Umwandlungsrichtlinie ganz zu verhindern ist. Er erinnerte daran, dass diese Richtlinie ein Kompromiss zwischen EU-Parlament sowie Mitgliedsstaaten mit divergierenden Interessen sei. Um die Mitbestimmung wirksamer zu schützen, müsse der Gesetzgeber an anderer Stelle ansetzen.

Roland Wolf von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände dagegen bewertete die vorliegenden Regelungen zum Missbrauchsschutz als ausreichend. Dass im Umwandlungsprozess eine Missbrauchsprüfung schon bei vier Fünftel der Personal-Schwellenwerte des deutschen Mitbestimmungsrechts erfolgen solle, sei sogar eine Verbesserung gegenüber der geltenden Rechtslage. Lücken im Gesetzentwurf konstatierte Wolf dagegen beim Schutz von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung.

Der Hamburger Juraprofessor Dr. Heribert Hirte, ein ehemaliger CDU-Bundestagsabgeordneter, sah noch Änderungsbedarf bei den vorgesehenen Regelungen über Spruchverfahren. In diesen geht es um die gerichtliche Überprüfung von Ausgleichszahlungen für Anteilseigner bei Strukturveränderungen von Unternehmen. Unter anderem schlug Hirte die Einführung eines Mehrheitsvergleichs mit 90 Prozent der Anteilseigner vor, um Obstruktion durch eine kleine Minderheit zu verhindern.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Gesetzentwurf soll die EU-Richtlinie 2019 / 2121 zur Änderung der EU-Richtlinie 2017 / 1132 „in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen“ von Unternehmen (Umwandlungsrichtlinie) in deutsches Recht umgesetzt werden. Bei der von der Umwandlungsrichtlinie geänderten Richtlinie handelt es sich um die Richtlinie 2017 / 1132 vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Gesellschaftsrechtsrichtlinie).

Außer der Richtlinienumsetzung, die mit diversen Folgeänderungen einhergeht, enthält der Entwurf laut Bundesregierung „Neuregelungen, mit denen das Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz beschleunigt werden soll, ohne die Rechte der Verfahrensbeteiligten zu beschneiden“. Wie die Bundesregierung schreibt, soll die Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie überwiegend „unter Wahrung der bewährten Grundsätze und der bewährten Systematik des deutschen Umwandlungsrechts erfolgen“. Weiter heißt es: „Auf dieser Linie sollen die Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel (zusammen im Weiteren: grenzüberschreitende Umwandlungen) in einem Sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes zusammengefasst werden. Innerhalb dieses Buches dienen die Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung als Regelungsvorbild für das Verfahren der Spaltung und des Formwechsels.“ (pst/eis/scr/07.11.2022)

Dokumente

  • 20/3822 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie
    PDF | 1 MB — Status: 05.10.2022

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 28. Sitzung - 7. November 2022, 14.00 Uhr - öffentliche Anhörung

Protokolle

  • Wortprotokoll

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • Stellungnahme Dr. Hilke Herchen
  • Stellungnahme Prof. Dr. Heribert Hirte, LL.M. (Berkeley)
  • Stellungnahme Prof. Dr. Jessica Schmidt, LL.M. (Nottingham)
  • Stellungnahme Prof. Dr. Christoph Teichmann
  • Stellungnahme Deutscher Gewerkschaftsbund, Berlin
  • Stellungnahme Dr. Oliver Vossius
  • Stellungnahme Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V., Berlin
  • Stellungnahme Prof. Dr. Hartmut Wicke, LL.M.

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Recht

Entwurf zur EU-Umwandlungs­richtlinie zurück in den Ausschuss überwiesen

Der Bundestag hat über den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie“ (20/3822) am Donnerstag, 15. Dezember 2022, nach knapp halbstündiger Debatte nicht abgestimmt. Stattdessen haben die Abgeordneten den Gesetzentwurf gemäß Paragraf 82 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Bundestages einstimmig an den federführenden Rechtsausschuss zurücküberwiesen und die Abstimmung abgesetzt.

Hintergrund der Rücküberweisung war, dass der zuständige Ausschuss des Bundesrates der Fristverkürzungsbitte des Bundestages nicht zugestimmt hatte und das Gesetz nicht vor Februar 2023 in der Länderkammer abschließend beraten wird. Da das Gesetz aber zum 31. Januar in Kraft treten sollte, wäre durch den einseitigen Beschluss des Bundestages ein verfassungsrechtliches Risiko entstanden. 

Im parlamentarischen Prozess hatte der Rechtsausschuss des Bundestages noch Änderungen am Gesetz beschlossen (20/4806). Dabei wurden das Gesetz zudem durch diverse sachfremde Gesetzesänderungen erweitert, unter anderem im Handelsgesetzbuch sowie dem Versicherungsvertragsgesetz, im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und dem Lobbyregistergesetz.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Entwurf soll die „Richtlinie (EU) 2019 / 2121 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017 / 1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen“ (Umwandlungsrichtlinie) umgesetzt werden. Bei der von der Umwandlungsrichtlinie geänderten Richtlinie handelt es sich um die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Gesellschaftsrechtsrichtlinie).

Wie die Bundesregierung schreibt, soll die Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie überwiegend „unter Wahrung der bewährten Grundsätze und der bewährten Systematik des deutschen Umwandlungsrechts erfolgen“. „Auf dieser Linie sollen die Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel in einem Sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes zusammengefasst werden. Innerhalb dieses Buches dienen die Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung als Regelungsvorbild für das Verfahren der Spaltung und des Formwechsels“, heißt es weiter.

Änderungen im Rechtsausschuss

Auf Antrag der Koalitionsfraktionen nahm der Rechtsausschuss noch diverse Änderungen an dem Gesetzentwurf vor. Dabei handelt es sich unter anderem um Punkte, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme gefordert hatte, sowie Erkenntnisse aus der Sachverständigenanhörung zu dem Gesetzentwurf, wie in dem Änderungsantrag ausgeführt.
Außer der Richtlinienumsetzung, die mit diversen Folgeänderungen einhergeht, enthält der Entwurf laut Bundesregierung „Neuregelungen, mit denen das Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz beschleunigt werden soll, ohne die Rechte der Verfahrensbeteiligten zu beschneiden“.

Änderung im Handelsrecht und anderen Gesetzen

Mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen werden zudem unter anderem das Handelsgesetzbuch sowie das Versicherungsvertragsgesetz um eine Regelung zu Transportversicherungspolicen ergänzt. Diese sollen künftig auch in elektronischer Variante verwendet werden dürfen, wie es etwa schon für elektronische Frachtbriefe und Lagerscheine möglich ist, wie die Fraktionen in ihrem Antrag ausführten. „Die fehlende rechtliche Möglichkeit einer elektronischen Transportversicherungspolice hindert die Unternehmen der Transportwirtschaft daran, Beförderungen vollständig digital abzuwickeln“, hieß es zur Begründung.

Die Änderung im Lobbyregistergesetz bezieht sich auf die in Paragraf 3 geregelten Informationspflichten, die Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern aufgelegt werden. Danach soll im Fall von Schenkungen Dritter auf die Angabe von Name, Firma oder Bezeichnung der Geberin oder des Gebers sowie die Angabe des Wohnortes oder Sitz der Geberin oder des Gebers bis zu einer geplanten umfassenderen Änderung des Gesetzes beziehungsweise längsten bis zum 31. Dezember 2023 verzichtet werden. „Zahlreiche Organisationen prognostizieren einen erheblichen Spendenrückgang infolge einer verpflichtenden Offenlegung von Spendernamen und sehen hierdurch Hilfs- und Unterstützungsleistungen im In- und Ausland gefährdet“, führten die Koalitionsfraktionen zur Begründung an.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

Die Änderungen im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bezieht sich auf die Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts nach Paragraf 294 Absatz 3 Satz 2 FamFG sowie die Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts nach Paragraf 295 Absatz 2 Satz 2 FamFG. Eingeführt wird eine Übergangsregelungen, um den Umgang mit Bestandsfällen zu regeln. Hintergrund ist, dass zum 1. Januar 2023 eine Verkürzung der Überprüfungshöchstfrist in Kraft tritt. Für Bestandsfälle sollen die Anwendung der Überprüfungshöchstfristen verschoben werden.
Mit der vorgesehenen Übergangsregelung sollen nach Darstellung der Koalitionsfraktionen daher zum einen mögliche Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Fortdauer von gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordneten Betreuerbestellungen oder Einwilligungsvorbehalten beseitigt werden. Zum anderen benötige die gerichtliche Praxis, „die aufgrund der bestehenden Unklarheiten zum Teil mit den vorgesehenen Überprüfungen noch nicht begonnen hat, mehr Zeit, um die aufwändige Sichtung der Verfahrensbestände vorzunehmen und eine Überprüfung der entsprechenden Einzelfälle durchführen zu können“.

Im Plenum entschieden werden sollte auch über einen Entschließungsantrag, den die AfD zur Abstimmung über das Gesetz vorgelegt hat (20/4901). (ste/scr/15.12.2022)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Thorsten Lieb

Thorsten Lieb

© Dr. Thorsten Lieb/ Laurence Chaperon Photographie

Lieb, Dr. Thorsten

FDP

Stephan Mayer

Stephan Mayer

© DBT/Inga Haar

Mayer (Altötting), Stephan

CDU/CSU

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Dokumente

  • 20/3822 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie
    PDF | 1 MB — Status: 05.10.2022
  • 20/4806 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/3822 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie
    PDF | 909 KB — Status: 05.12.2022
  • 20/4901 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 20//3822, 20/4806 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie
    PDF | 144 KB — Status: 14.12.2022
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Rücküberweisung in den Ausschuss beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

Recht

Bundestag beschließt Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie

Der Bundestag hat am Freitag, 20. Januar 2023, für einen von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (20/3822) gestimmt. Der Rechtsausschuss hatte zuvor Änderungen am Gesetz vorgenommen (20/5237), das mit der Mehrheit von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP bei Enthaltung von CDU/CSU, AfD und Die Linke beschlossen wurde. Ein von der AfD zur Abstimmung vorgelegter Entschließungsantrag (20/5279) zum Gesetzentwurf wurde mit der Mehrheit der übrigen Fraktionen abgelehnt.

Ursprünglich sollte über das Gesetz schon im vergangenen Jahr entschieden werden, es wurde jedoch am 15. Dezember in den zuständigen Rechtsausschuss zurücküberwiesen. Hintergrund war, dass der zuständige Ausschuss des Bundesrates einer Fristverkürzungsbitte des Bundestages nicht zugestimmt und das Gesetz im vergangenen Jahr entsprechend nicht mehr beraten hatte.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Mit dem Entwurf soll die „Richtlinie (EU) 2019 / 2121 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017 / 1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen“ (Umwandlungsrichtlinie) umgesetzt werden. Bei der von der Umwandlungsrichtlinie geänderten Richtlinie handelt es sich um die Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Gesellschaftsrechtsrichtlinie).

Wie die Bundesregierung schreibt, soll die Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie überwiegend „unter Wahrung der bewährten Grundsätze und der bewährten Systematik des deutschen Umwandlungsrechts erfolgen“. „Auf dieser Linie sollen die Vorschriften über grenzüberschreitende Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel in einem Sechsten Buch des Umwandlungsgesetzes zusammengefasst werden. Innerhalb dieses Buches dienen die Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung als Regelungsvorbild für das Verfahren der Spaltung und des Formwechsels“, heißt es weiter.

Änderungen im Rechtsausschuss

Die Änderungen, die der Rechtsausschuss zuvor am Gesetz beschlossen hatte, greift eine Reihe von Änderungsbitten des Bundesrates sowie einige Punkte auf, die in der Anhörung der Sachverständigen zum Gesetz genannt wurden.

Daneben enthielt der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen Anpassungen am Versicherungsvertragsgesetz, am Ölschadengesetz, an der Zivilprozessordnung, am Rechtspflegergesetz und an weiteren Gesetzen. Auch wird das Inkrafttreten des Gesetzes angepasst. (ste/scr/20.01.2023)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Thorsten Lieb

Thorsten Lieb

© Dr. Thorsten Lieb/ Laurence Chaperon Photographie

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Stephan Mayer

Stephan Mayer

© DBT/Inga Haar

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CDU/CSU

Carmen Wegge

Carmen Wegge

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Fabian Jacobi

Fabian Jacobi

© Fabian Jacobi

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Dr. Till Steffen

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Bündnis 90/Die Grünen

Pascal Meiser

Pascal Meiser

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Meiser, Pascal

Die Linke

Mathias Papendieck

Mathias Papendieck

© Mathias Papendieck/ Christine Fiedler

Papendieck, Mathias

SPD

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Dokumente

  • 20/3822 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie
    PDF | 1 MB — Status: 05.10.2022
  • 20/5237 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/3822 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie
    PDF | 859 KB — Status: 18.01.2023
  • 20/5279 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 20/3822, 20/5237 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie
    PDF | 154 KB — Status: 19.01.2023
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Gesetzentwurf 20/3822 (Beschlussempfehlung 20/5237: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • Entschließungsantrag 20/5279 abgelehnt

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Internetredaktion

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Stand: 19.07.2025