Klimaschutz

Bundestag legt Differenzbetrag beim Energiepreis neu fest

Der Bundestag hat am Donnerstag, 21. September 2023, der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegten „Verordnung zur Änderung der Differenzbetragsanpassungsverordnung“ (20/7538, 20/7675 Nr.2) zugestimmt. Für die Verordnung haben SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke gegen die Stimmen der AfD bei Stimmenthaltung der CDU/CSU gestimmt. Den Abgeordneten lag dazu eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie (20/8433) zugrunde.

Verordnung des BMWK

Nachdem das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) am 21. Dezember 2022 in Kraft getreten sind, hat nun das BMWK eine Rechtsverordnung zur Anpassung des Differenzbetrags vorgelegt. Darin heißt es, aufgrund der aktuellen Marktlage, die maßgeblich durch sinkende Großhandelspreise geprägt sei, dürfte die Differenzbetragsanpassungsverordnung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung dem Ziel, Anreize zum Anbieterwechsel bei nicht marktüblichen Preisen zu setzen, nicht gerecht werden.

Deswegen soll der Differenzbetrag für ausgewählte Verbrauchsgruppen angepasst werden, um Letztverbraucher oder Kunden weiterhin vor einer finanziellen Überlastung durch zu hohe Energiepreise zu schützen. Als maximale Höhen des Differenzbetrags sollen abweichend zu den bisherigen Regelungen ab 1. Oktober 2023 bei Letztverbrauchern von leitungsgebundenem Erdgas sechs Cent pro Kilowattstunde gelten und bei Letztverbrauchern von Strom 18 Cent pro Kilowattstunde. (mis/hau/21.09.2023)

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