Inneres

Erster Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts wird abgestimmt

Gebäude mit leuchtender Aufschrift Bundesnachrichtendienst.

Die Regelungen zur Übermittlung nachrichtendienstlich gewonnener Informationen sollen geändert werden. (© picture alliance / Jörg Carstensen | Joerg Carstensen)

Der Bundestag stimmt am Donnerstag, 16. November 2023, nach halbstündiger Aussprache über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts (20/8626, 20/9042, 20/9243 Nr. 1.9) ab. Dazu legt der Ausschuss für Inneres und Heimat eine Beschlussempfehlung vor. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung 

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, das Nachrichtendienstrecht „auf der Grundlage jüngerer Verfassungsrechtsprechung“ umfassend zu reformieren. Die Regelungen zur Übermittlung nachrichtendienstlich gewonnener Informationen sollen an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst werden. 

Da diese Regelungen nur noch bis Ende 2023 anwendbar sind, sei diese Anpassung besonders dringlich, schreibt die Bundesregierung. Angesichts jüngerer Innentäterfälle bei den deutschen Nachrichtendiensten gelte dies gleichermaßen für eine wirksame Eigensicherung, die ebenso einbezogen sei. 

In einem zweiten Teil der Reform solle 2024 „die wertungskonsistente Systematisierung der Regelungen zur Informationsbeschaffung folgen und das Nachrichtendienstrecht insgesamt zukunftsfest ausgestaltet werden“. 

Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

Wie die Bundesregierung in der Begründung ausführt, setzt der Gesetzentwurf die Vorgaben um, die das Bundesverfassungsgericht zu den Übermittlungsbefugnissen des Bundesverfassungsschutzgesetzes in seinem Beschluss vom 28. September 2022 (Aktenzeichen: 1 BvR 2354 / 13) getroffen hat. Dabei ersetzt der Gesetzentwurf den Angaben zufolge nicht lediglich punktuell die außer Kraft tretenden Übermittlungsbefugnisse der Verfassungsschutzbehörden, sondern passt diese Übermittlungsbefugnisse insgesamt an die Vorgaben des Gerichts an. 

„Vor dem Hintergrund der mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine verschärften internationalen Lage ist im Übrigen besonders vordringlich, die Eigensicherung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) speziell gegenüber Ausforschungsoperationen anderer Nachrichtendienste zu stärken, insbesondere gegenüber Innentätern“, heißt es in der Begründung weiter. 

Stellungnahme des Bundesrates

In seiner Stellungnahme (20/9042) äußert der Bundesrat eine Reihe von Änderungs- und Ergänzungsvorschlägen. So bittet er unter anderem darum, den Entwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren um eine „Befugnis zur Datenübermittlung zum Zwecke der Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerbern des öffentlichen Dienstes zu ergänzen“. Zwar sehe der Entwurf eine Pflicht zur Datenübermittlung des BfV für Verfahren und Maßnahmen wegen einer Verletzung der Verfassungstreuepflicht im öffentlichen Dienst vor. Die Regelung greife jedoch zu kurz, da die Übermittlungsbefugnis nur bestehe, wenn eine Verfassungstreuepflichtverletzung bereits eingetreten ist. 

„Folglich könnten Erkenntnisse zu extremistischen Bezügen von Bewerbern für den öffentlichen Dienst, die der Verfassungstreuepflicht noch nicht unterliegen, durch das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht übermittelt werden“, schreibt der Bundesrat weiter und plädiert dafür, aufgrund der damit verbundenen Sicherheitsrisiken diese Regelungslücke zu schließen. In ihrer Gegenäußerung sagt die Bundesregierung zu, eine Ergänzung des Entwurfs um eine entsprechende Übermittlungspflicht zu prüfen. (vom/sto/13.11.2023)

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