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  • 1. Lesung
  • Anhörung
  • 2./3. Lesung
Parlament

Überweisung im vereinfachten Verfahren

Ohne Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag, 14. Dezember 2023, eine Reihe von Vorlagen zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen:

Sepsis-Sterblichkeit: Darunter war ein Antrag der AfD mit dem Titel „Sepsis-Sterblichkeit in Deutschland senken“ (20/9744). Die Federführung liegt beim Gesundheitsausschuss. 

Wohnungseinbruch: Ein Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion „zur Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls“ (20/9720) wird im federführenden Rechtsausschuss beraten. Die Abgeordneten setzen sich darin dafür ein, die für diese Fälle vorgesehene auf fünf Jahre befristete Möglichkeit zur Telekommunikationsüberwachung zu verlängern. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (19/14747) seien 2019 zur Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls die Befugnisse der Ermittlungsbehörden im Bereich der Telekommunikationsüberwachung (Paragraf 100a Absatz 2 Nr. 1j der Strafprozessordnung) erweitert worden. Diese Regelungen sollen nun nach dem Willen der Unionsfraktion über den 11. Dezember 2024 hinaus fortbestehen. Laut der Polizeilichen Kriminalstatistik 2022 seien die registrierten Fälle von Wohnungseinbruchdiebstählen in der Zeit zwischen 2019 und 2021 zurückgegangen, dann aber im Jahr 2022 auf insgesamt 65.908 Taten angestiegen, schreiben die Abgeordneten zur Begründung. Die Aufklärungsquote sei demgegenüber gesunken und habe bei 16,1 Prozent gelegen. „Die Anzahl der Wohnungseinbrüche ist damit bei Weitem zu hoch und die Aufklärungsquote bei Weitem zu gering.“

Hauptversammlung: Ebenfalls im Rechtsausschuss federführend beraten wird ein Antrag der Union mit dem Titel „Für Rechtssicherheit und eine lebendige Hauptversammlung – Reformbedarf im Beschlussmängelrecht“ (20/9734). Die CDU/CSU-Fraktion fordert darin eine Reform des Beschlussmängelrechts. Zur Begründung heißt es darin: „Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung virtueller Hauptversammlungen für Aktiengesellschaften hat sich erneut gezeigt, dass sich das geltende Beschlussmängelrecht als Hindernis für einen gewünschten offenen Austausch zwischen Vorstand und Aktionären darstellt, das auch durch das Freigabeverfahren nicht hinreichend beseitigt wird. Die stets geforderte offene und lebendige Debattenkultur in deutschen Hauptversammlungen ist nicht realisierbar, wenn den Unternehmen bei der Auskunftserteilung weiterhin umfängliche rechtliche Risiken auferlegt werden, insbesondere in Hinblick auf die Wirksamkeit gefasster Beschlüsse.“ Die Unionsfraktion fordert deshalb unter anderem, die Missbrauchsmöglichkeiten und Häufigkeit der Beschlussanfechtungen im geltenden Beschlussmängelrecht einem internationalen Vergleich zu unterziehen und insbesondere unter dem Aspekt der Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu bewerten. Auch müsse die Effektivität des Freigabeverfahrens im Aktienrecht zur Missbrauchsbekämpfung evaluiert werden. Ferner solle die Regierung Reformvorschläge für das aktienrechtliche Beschlussmängelrecht vorlegen und dabei insbesondere alternative Rechtsfolgen zur Kassation eines fehlerhaften Beschlusses bei dessen Anfechtung bestimmen. Auch sollen Kriterien für die Entscheidung über die angemessene Rechtsfolge festgelegt werden. Der mögliche Ausschluss der Kassationswirkung über strukturverändernde Beschlüsse hinaus müsse auf alle Beschlüsse erstreckt werden, fordern die Abgeordneten.

Gesundheitswesen: Ein Antrag der AfD mit dem Titel „Obligatorische Kenntnisse zum deutschen Gesundheitswesen auch für alle Ärzte“ (20/9745) wird im Gesundheitsausschuss weiterberaten.

Tierhaltung: Ein Antrag der AfD mit dem Titel „Deutsche Tierhaltung sichern – Gebührenordnung der Tierärzte wirklich reformieren und nicht nur verkomplizieren“ (20/9746) wird federführend im Landwirtschaftsausschuss beraten. Die AfD-Fraktion fordert die Bundesregierung dazu auf, die im November 2022 in Kraft getretene Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) „unverzüglich zurückzunehmen“. Die Abgeordneten stören sich vor allem an der „obligatorischen Hausbesuchsgebühr der GOT für Hausbesuche zur Erbringung von tierärztlichen Leistungen an Tieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind“, davon seien vor allem Pferdehalter betroffen. Darüber hinaus solle „der bürokratische Aufwand der Dokumentationspflichten deutlich reduziert werden“ und bei der Dokumentation das EU-Recht eingehalten werden. Pferde gelten nur dann als landwirtschaftlich gehaltene Tiere, wenn die Pferde zur Fleischgewinnung gehalten werden oder es sich etwa um eine Haltung von Zuchtstuten im landwirtschaftlichen Betrieb handele oder die Pferde zum Erwerbseinkommen eines landwirtschaftlichen Betriebes beitragen. Für den Großteil der Pferdehalter in Deutschland gebe es deshalb keine Befreiung von der Gebühr für Hausbesuche durch den Tierarzt.

(ste/14.12.2023)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Yvonne Magwas

Yvonne Magwas

© Yvonne Magwas/Tobias Koch

Magwas, Yvonne

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 19/14747 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
    PDF | 957 KB — Status: 05.11.2019
  • 20/9720 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls
    PDF | 191 KB — Status: 12.12.2023
  • 20/9734 - Antrag: Für Rechtssicherheit und eine lebendige Hauptversammlung - Reformbedarf im Beschlussmängelrecht
    PDF | 165 KB — Status: 12.12.2023
  • 20/9744 - Antrag: Sepsis-Sterblichkeit in Deutschland senken
    PDF | 157 KB — Status: 12.12.2023
  • 20/9745 - Antrag: Obligatorische Kenntnisse zum deutschen Gesundheitswesen auch für alle Ärzte mit ausländischem Studienabschluss
    PDF | 170 KB — Status: 12.12.2023
  • 20/9746 - Antrag: Deutsche Tierhaltung sichern - Gebührenordnung für Tierärzte umfassend reformieren und entbürokratisieren
    PDF | 162 KB — Status: 12.12.2023
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Überweisungen beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Sachverständige: TKÜ hilft bei Auf­klärung von Wohnungs­einbruchs­diebstahl

Zeit: Montag, 18. März 2024, 16.30 bis 18.30 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2.600

Um die „Bekämpfung des Wohnungseinbruchsdiebstahls“ ging es in einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Montag, 18. März 2024. Die Sachverständigen nahmen Stellung zu einem Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion, mit dem die für den Wohnungseinbruchdiebstahl (WED) befristet vorgesehene Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) über den 11. Dezember 2024 hinaus gelten soll (20/9720). Die Sachverständigen sprachen sich überwiegend für eine Entfristung aus.

Wie der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Prof. Ulrich Kelber, in seiner Stellungnahme erläuterte, wurden mit dem vor fünf Jahren beschlossenen Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (19/14747) die Befugnisse der Ermittlungsbehörden im Bereich der TKÜ durch die Aufnahme des WED in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung als sogenannte Katalogtat in die Strafprozessordnung befristet erweitert. 

„Erheblicher Eingriff in Grundrechte“

Kelber betonte, dass die Telefonüberwachung ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht aus Artikel 10 des Grundgesetzes sei, nach dem das Fernmeldegeheimnis unverletzlich ist. Zudem dürfte sie nur in sehr wenigen besonderen Fallkonstellationen eine erfolgversprechende Ermittlungsmaßnahme zur Aufklärung der Tat darstellen. Eine angestrebte Effizienz-Beurteilung der Regelung sei nicht möglich, da weder die Deliktszahlen noch die Aufklärungsquoten der Kriminalstatistik der letzten Jahre repräsentativ seien. 

Da die Wirksamkeit der bisherigen Gesetzesänderung noch nicht abgeschätzt werden könne, wäre eine permanente Aufnahme des WED vor dem Hintergrund der Intensität des Eingriffs verfrüht, sagte Kelber. Er sprach sich für eine repräsentative Evaluierung und eine Verlängerung der ursprünglichen Regelung um weitere fünf Jahre aus. Kelber nahm an der Anhörung teil, da die Geschäftsordnung des Bundestages vorsieht, bei Gesetzentwürfen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Teilnahme an der Anhörung zu geben.

Sparsamer Gebrauch von TKÜ

Die Vertreter der Strafverfolgungsbehörden begrüßten den Gesetzentwurf. Peter Holzwarth, Oberstaatsanwalt, Leiter der Abteilung für organisierte Kriminalität bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart, erklärte in seiner Stellungnahme, die TKÜ verbessere in geeigneten Fällen die Aufklärungsmöglichkeiten erheblich und sei deshalb nach wie vor erforderlich. In der Praxis  werde bei ungeklärten Wohnungseinbrüchen sehr sparsam von der Möglichkeit der TKÜ Gebrauch gemacht, woraus zu schließen sei, dass die besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie das Erfordernis der Subsidiarität durchaus ernst genommen werden. 

Lars Mahnke, Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Hamburg, der den Deutschen Richterbund vertrat, verwies auf eine Evaluierung des Bundesjustizministeriums unter Einbindung der Länder, des Generalbundesanwaltes und des Bundeskriminalamtes, die mit Schreiben vom 26. Februar 2024 dem Ausschuss übersandt worden sei. Die Praxis spreche sich danach einhellig für eine Entfristung der bestehenden Möglichkeit aus, jedenfalls aber für eine Verlängerung der Befristung. Die dort genannten Argumente überzeugten vollständig.

Perspektive der polizeilichen Praxis

Der Bund Deutscher Kriminalbeamter begrüßt nach den Worten seines Bundesvorsitzenden Dirk Peglow den Gesetzentwurf ausdrücklich, da er den polizeilichen Ermittlerinnen und Ermittlern auch zukünftig die Möglichkeit gebe, Straftaten aufzuklären, die erhebliche Eingriffe in den persönlichen Lebensbereich der Bürgerinnen und Bürger darstellten. Aus Sicht der polizeilichen Praxis sollte der WED auch weiterhin in den Katalog der Strafprozessordnung aufgenommen werden, unter anderem weil die TKÜ zur Aufklärung bislang unbekannter Mittäter oder Täterstrukturen beitrage und Hinweise auf begangene oder geplante Straftaten, Beuteabsatz sowie zur Identifizierung von Hehlern und Anmietung von Tatfahrzeugen gebe. 

Der stellvertretende Bundesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Alexander Poitz, bezeichnete die TKÜ ebenfalls als notwendiges Instrument bei der Bekämpfung des WED und forderte die Entfristung im bestehenden Gesetz. Die langjährige Erfahrung polizeilicher Ermittlerinnen und Ermittler zeige, dass Täterstrukturen regelmäßig nicht mehr aufzuklären sind, wenn die Möglichkeit zur Kommunikationsüberwachung entfalle. Positiv sei auch, dass die TKÜ künftig bei Einbruchdiebstahl zulässig sein soll, ohne dass zugleich einschränkend der Verdacht eines bandenmäßig begangenen Diebstahls vorliegen müsse. Eine erneute Befristung der Regelung für weitere fünf Jahre, wie sie im aktuellen Diskurs vorgeschlagen werde, sei aus Sicht der GdP nicht zielführend. 

„Kaum Änderung zu erwarten“

Auch Oberstaatsanwalt Thorsten Thamm von der Staatsanwaltschaft Memmingen sprach sich dafür aus, den WED nach Paragraf 244 Absatz 4 des Strafgesetzbuches unbefristet als Katalogstraftat in der Strafprozessordnung zu belassen. Dadurch und die damit neben der Telefonüberwachung zugleich ermöglichten weiteren Ermittlungsmaßnahmen könnten Hinweise auf die Person des Täters, Erkenntnisse über die Tatplanung oder etwaige zurückliegende Taten gewonnen werden. 

Aus der Sicht von Prof. Dr. Gina Rosa Wollinger von der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, ist nicht davon auszugehen, dass die Umsetzung des Gesetzentwurfs maßgeblich an den Fallzahlen und der Aufklärungsquote etwas ändern wird. Dafür hätten sich bislang nicht deutlich genug Änderungen seit 2019 gezeigt, und der geringe Einsatz der Maßnahme spreche auch nicht für einen erheblichen Einfluss auf die Gesamtsituation. Vor diesem Hintergrund griffen die Hauptargumente des Gesetzentwurfs nicht. Dennoch scheine eine Beibehaltung der gegenwärtigen Gesetzeslage und insofern eine Zustimmung zum Gesetzentwurf berechtigt, da der Ermittlungsansatz bei WED überwiegend nicht ausreichend sei. 

Rechtsanwälte gegen Entfristung

Prof. Dr. Björn Gercke, Mitglied des Strafrechtsausschusses der  Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), und Gül Pinar, Mitglied des Strafrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins (DAV), lehnten in ihren Stellungnahmen den Gesetzentwurf ab. Gercke sagte, die Evaluierung des Bundesjustizministeriums lasse eine kaum messbare Bedeutung der Regelung in der Ermittlungspraxis erkennen. In jedem Fall wäre eine Fortgeltung zu befristen. Zudem sei die TKÜ eine der grundrechtsinvasivsten Maßnahmen, die die Strafprozessordnung kenne. Der abzulehnende Gesetzentwurf reihe sich aus Sicht der BRAK nahtlos in den Trend zur Ausweitung strafprozessualer Befugnisnormen ein, sagte Gercke, der von Symbolpolitik sprach. Auch der DAV widerspricht Pinar zufolge der vorgesehenen Regelung, da sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis darstelle. Die Evaluierung des Bundesjustizministerium sei nicht geeignet, die Bedenken gegen eine Verlängerung der Aufnahme des WED in den Katalog zu beseitigen. 

Die Sachverständigen Holzwarth, Poitz und Thamm nahmen auf Vorschlag der CDU/CSU-Fraktion an der Anhörung teil, Mahnke und Peglow wurden von der SPD-Fraktion nominiert, Gehrke und Wollinger von der Fraktion Bündnis90/Die Grünen und Pinar von der FDP-Fraktion.

Entwurf der Unionsfraktion

Wie die CDU/CSU-Fraktion in ihrem Entwurf schreibt, sind die registrierten WED-Fälle von  laut der Polizeilichen Kriminalstatistik 2022 in der Zeit zwischen 2019 und 2021 zurückgegangen, dann aber im Jahr 2022 auf insgesamt 65.908 Taten angestiegen. Die Aufklärungsquote sei demgegenüber gesunken und habe bei 16,1 Prozent gelegen. Die Anzahl der Wohnungseinbrüche sei damit bei Weitem zu hoch und die Aufklärungsquote bei Weitem zu gering. Der WED beeinträchtige das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erheblich, heißt es weiter zur Begründung.  Die Aufklärung von Straftaten sei Aufgabe der Strafrechtspflege. Deren Umsetzung verlange nach Verfahrensvorschriften, welche die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege sicherstellen. Daher seien  mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (19/14747)  in der vergangenen Legislaturperiode zur Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls die Befugnisse der Ermittlungsbehörden im Bereich der TKÜ  erweitert worden. Diese Erweiterung sei allerdings nur befristet für fünf Jahre aufgenommen worden und ende am 11. Dezember 2024,  solle aber über dieses Datum hinaus gelten. 

Der Rechtsausschuss hatte in seiner 93. Sitzung am 13. März 2024 beschlossen, die Ausschussdrucksache 20(6)88  „Evaluierung des Bundesministeriums der Justiz zur Effizienz des § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j der Strafprozessordnung (StPO) – Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 Absatz 4 des Strafgesetzbuches (StGB)“  in die öffentliche Anhörung einzubeziehen. Vor dem Hintergrund der Corona-Maßnahmen im ausgewählten Zeitraum und wegen der besonders intensiven Grundrechtseingriffe spricht sich das Ministerium in der Evaluierung für eine Verlängerung der Befristung um weitere fünf Jahre aus. (mwo/18.03.2024)

Dokumente

  • 19/14747 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
    PDF | 957 KB — Status: 05.11.2019
  • 20/9720 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls
    PDF | 191 KB — Status: 12.12.2023

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 95. Sitzung - 18. März 2024, 16.30 Uhr - öffentliche Anhörung

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • Stellungnahme Peter Holzwarth
  • Stellungnahme Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  • Stellungnahme Deutscher Richterbund e.V.
  • Stellungnahme Bund Deutscher Kriminalbeamter e.V.
  • Stellungnahme Deutscher Anwaltverein e.V.
  • Stellungnahme Gewerkschaft der Polizei
  • Stellungnahme Thorsten Thamm
  • Stellungnahme Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen

Weitere Informationen

  • Bericht

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Recht

Union scheitert mit Ent­wurf zum Einsatz von TKÜ bei Einbruchs­delikten

Die CDU/CSU-Fraktion wollte, dass die für die Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls vorgesehene auf fünf Jahre befristete Möglichkeit zur Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) verlängert wird. Ein entsprechender Gesetzentwurf (20/9720) fand am Donnerstag, 11. April 2024, jedoch keine Mehrheit im Parlament. Gegen die Initiative stimmten die Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Die AfD enthielt sich bei der Abstimmung, zu der der Rechtsausschuss eine Beschlussempfehlung (20/10794) vorgelegt hatte.

Gesetzentwurf der Unionsfraktion 

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens (19/14747) seien 2019 zur Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls die Befugnisse der Ermittlungsbehörden im Bereich der Telekommunikationsüberwachung (Paragraf 100a Absatz 2 Nr. 1j der Strafprozessordnung) erweitert worden, hieß es in der Vorlage. Diese Regelungen sollten nun nach dem Willen der Unionsfraktion über den 11. Dezember 2024 hinaus fortbestehen.

Laut der Polizeilichen Kriminalstatistik 2022 seien die registrierten Fälle von Wohnungseinbruchdiebstählen in der Zeit zwischen 2019 und 2021 zurückgegangen, dann aber im Jahr 2022 auf insgesamt 65.908 Taten angestiegen, schrieben die Abgeordneten zur Begründung. Die Aufklärungsquote sei demgegenüber gesunken und habe bei 16,1 Prozent gelegen. „Die Anzahl der Wohnungseinbrüche ist damit bei Weitem zu hoch und die Aufklärungsquote bei Weitem zu gering“, urteilte die Unionsfraktion. (ahe/hau/11.04.2024)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Aydan Özoğuz

Aydan Özoğuz

© Deutscher Bundestag / Stella von Saldern

Özoguz, Aydan

Bundestagsvizepräsidentin

Philipp Hartewig

Philipp Hartewig

© DBT / Inga Haar

Hartewig, Philipp

FDP

Dr. Günter Krings

Dr. Günter Krings

© Dr. Günter Krings/ Tobias Koch

Krings, Dr. Günter

CDU/CSU

Sebastian Fiedler

Sebastian Fiedler

© Photothek Media Lab

Fiedler, Sebastian

SPD

Tobias Peterka

Tobias Peterka

© Tobias Matthias Peterka/ Büro Peterka

Peterka, Tobias Matthias

AfD

Helge Limburg

Helge Limburg

© Helge Limburg/ Bonnie Bartusch

Limburg, Helge

Bündnis 90/Die Grünen

Volker Ullrich

Volker Ullrich

© Dr. Volker Ullrich/Tobias Koch

Ullrich, Dr. Volker

CDU/CSU

Daniel Baldy

Daniel Baldy

© Daniel Baldy/ Thomas Trutschel

Baldy, Daniel

SPD

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

Dokumente

  • 19/14747 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
    PDF | 957 KB — Status: 05.11.2019
  • 20/9720 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls
    PDF | 191 KB — Status: 12.12.2023
  • 20/10794 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/9720 - Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Wohnungseinbruchdiebstahls
    PDF | 162 KB — Status: 21.03.2024
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Gesetzentwurf 20/9720 (Beschlussempfehlung 20/10764: Gesetzentwurf ablehnen) abgelehnt

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

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{Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw12-pa-recht-wohungseinbruch-993338

Stand: 13.05.2025