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  • 1. Lesung
  • Anhörung
Energie

Regierung will Energieaudit-Pflicht erweitern

Der Bundestag hat am Mittwoch, 3. Juli 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes“ (20/11852) beraten. Im Anschluss an die erste Lesung überwiesen die Abgeordneten die Vorlage an die Ausschüsse. Bei den weiteren Beratungen übernimmt der Ausschuss für Klimaschutz und Energie die Federführung. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Regierung verweist in ihrem Entwurf auf die am 10. Oktober 2023 in Kraft getretene Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED). Zwar seien mit dem Energieeffizienzgesetz bereits wesentliche Anforderungen der Neufassung der EED in nationales Recht umgesetzt worden, allerdings müssten noch weitere Anforderungen umgesetzt werden, schreibt die Bundesregierung.

Insbesondere gab es demnach wesentliche Änderungen im Bereich der Energieauditpflicht für Unternehmen. Der vorliegende Gesetzentwurf diene der erforderlichen Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Vorgaben des Artikels 11 der EED. 

Energieaudits bei hohen Energieverbräuchen 

Nach alter Rechtslage habe sich die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach der Unternehmensgröße gerichtet, schreibt die Bundesregierung. Demnach waren alle Unternehmen verpflichtet, „die nicht kleine oder mittlere Unternehmen waren“. In der Neufassung der EED seien nun „alle Unternehmen mit hohen Energieverbräuchen zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet“.

Ziel der Energieauditpflicht sei es, sicherzustellen, dass verpflichtete Unternehmen hochwertige Energieaudits erhalten, die von qualifizierten und akkreditierten Experten durchgeführt werden. Hierdurch solle den Unternehmen eine fundierte Entscheidungsgrundlage für anschließende Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz und Reduzierung ihres Treibhausgasausstoßes geboten werden. 

Mindestkriterien für ein hochwertiges Energieaudit

Dazu ist es laut Gesetzentwurf unter anderem notwendig, dass Energieaudits auf der Grundlage aktuellen technischen Wissens durchgeführt werden. Stichproben des für den Gesetzesvollzug zuständigen Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) zeigten jedoch, dass Empfehlungen der Personen, die ein Energieaudit durchführen (Energieauditoren), teilweise nicht auf dem Stand der Technik fußen und somit für manche Unternehmen keine optimale Entscheidungsgrundlage für Energieeffizienz-Investitionen darstellen. 

Vorrangiges Ziel dieses Gesetzes sei es daher, Mindestkriterien der für ein qualitativ hochwertiges Energieaudit erforderlichen Fachkunde festzulegen und damit die Qualität der durchgeführten Energieaudits zu erhöhen und sicherzustellen. (hau/mis/03.07.2024)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Yvonne Magwas

Yvonne Magwas

© Yvonne Magwas/Tobias Koch

Magwas, Yvonne

Bundestagsvizepräsidentin

Katrin Uhlig

Katrin Uhlig

© Katrin Uhlig/ Meike Kenn

Uhlig, Katrin

Bündnis 90/Die Grünen

Dr. Thomas Gebhart

Dr. Thomas Gebhart

© Dr. Thomas Gebhart/ Laurence Chaperon

Gebhart, Dr. Thomas

CDU/CSU

Nina Scheer

Nina Scheer

© Nina Scheer

Scheer, Dr. Nina

SPD

Steffen Kotré

Steffen Kotré

© Steffen Kotré/ Hagen Schnauss

Kotré, Steffen

AfD

Konrad Stockmeier

Konrad Stockmeier

© Konrad Stockmeier/Thomas Raffler

Stockmeier, Konrad

FDP

Anne König

Anne König

© Anne König/Anja Tiwisina

König, Anne

CDU/CSU

Sebastian Roloff

Sebastian Roloff

© Susie Knoll

Roloff, Sebastian

SPD

Ralph Lenkert

Ralph Lenkert

© DBT/Inga Haar

Lenkert, Ralph

Gruppe Die Linke

Yvonne Magwas

Yvonne Magwas

© Yvonne Magwas/Tobias Koch

Magwas, Yvonne

Bundestagsvizepräsidentin

Dokumente

  • 20/11852 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
    PDF | 503 KB — Status: 17.06.2024
  • Fundstelle im Plenarprotokoll

Beschluss

  • Überweisung 20/11852 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

Klimaschutz

Verpflichtende Energieaudits für Unternehmen

Zeit: Mittwoch, 9. Oktober 2024, 11 bis 13 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.800

Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hat sich am Mittwoch, 9. Oktober 2024, in einer Anhörung mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (20/11852) befasst. Im Fokus stand dabei vor allem die Neufassung der Energieauditpflicht: Nach alter Rechtslage richtete sich die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits nach der Unternehmensgröße, danach waren alle Unternehmen verpflichtet, die nicht kleine oder mittlere Unternehmen waren. In der Neufassung sollen nun alle Unternehmen mit hohen Energieverbräuchen zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet werden.

Kritik an Energieeffizienzzielen

Eingangs der Befassung stellte Leonard Burtscher vom Umweltinstitut München fest, ihm gingen die Energieeffizienzziele und Einsparverpflichtungen nicht weit genug. Die im Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verankerten Ziele entsprächen in etwa dem aktuellen Ambitionsniveau auf EU-Ebene. Um die für das 1,5-Grad-Ziel des Pariser Klimaabkommens völkerrechtlich vereinbarten Emissionsmengen nicht zu überschreiten, sollte die Zielsetzung für Deutschland aber bei mindestens 45 Prozent Einsparung im Primärenergieverbrauch und bei 30 Prozent Einsparung im Endenergieverbrauch bis 2030 gegenüber 2008 liegen, sagte Burtscher. 

Wichtig sei dabei, die deutsche Effizienzwende sozial verträglich zu gestalten: Haushalte mit niedrigen Einkommen wendeten einen besonders hohen Teil ihres Einkommens für Energiekosten auf, weshalb sie in der Energieeffizienzpolitik in besonderem Maße berücksichtigt werden sollten.

Warnung vor Anforderungs-Wirrwarr

Erik Pfeifer von der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) kritisierte, dass das Änderungsgesetz nicht nur noch fehlende Vorgaben aus der europäischen Energieeffizienzrichtlinie in nationales Recht umsetze, sondern an einigen zentralen Stellen deutlich über die Vorgaben der europäischen Energieeffizienzrichtlinie hinaus gehe. Für die Betriebe liege die systematische Steigerung der Energieeffizienz im ureigensten Interesse - sie seien aber an einer unbürokratischen und praxisorientierten Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben interessiert. 

Zu diesem Zweck sollten zum Beispiel die einschlägigen Regelungen im Energieeffizienzgesetz zusammengefasst werden, um eine konsistente und einheitliche Rechtsgrundlage zu gewährleisten und ein Anforderungs-Wirrwarr in der Wirtschaft zu vermeiden.

Planung und Umsetzung von Maßnahmen

Für Nathanael Harfst, selbstständiger Berater und Controller, ist das zentrale Element zur Verbesserung der Energieeffizienz die Verpflichtung zur Einführung und dem Betrieb von Energie- und Umweltmanagementsystemen und die Durchführung von Energieaudits. 

Da dabei aber keine Vorgaben über den Umfang der Verbesserung der Energieeffizienz bestünden und identifizierte Potentiale aus den Audits nicht verpflichtend umzusetzen seien, komme der konkreten Planung und Umsetzung von Maßnahmen eine entscheidende Rolle zu.

Akzeptanz der Energiewende

Julian Schwark vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks äußerte die Sorge, dass besonders für kleine und mittlere Unternehmen, die nun in den Geltungsbereich der Regelungen fielen, die Vorschriften überfordernd wirken könnten. 

Insbesondere kleine Handwerksbetriebe mit hohem Energieverbrauch, die sich bereits bewusst und verantwortlich verhielten und Energieeffizienzmaßnahmen umsetzten, könnten die zusätzlichen Vorgaben als unnötige Belastung empfinden. Dies könnte letztlich negative Auswirkungen auf die Akzeptanz der Energiewende haben, sagte Schwark.

Marktorientierte Umsetzung von Energieeffizienz

Friedrich Seefeldt von der Prognos AG nannte die Anpassung des Energiedienstleistungsgesetzes sachgerecht. Das Gesetz biete wertvolle Ansatzpunkte für die weitere Aktivierung der marktorientierten Umsetzung von Energieeffizienz. Angesichts der in beschriebenen Gesamtziele und der Größenordnung der zu erwartenden Zielverfehlung ist jedoch auch klar, dass das aktuelle Gesetzespaket Deutschland nicht wesentlich näher an das Ziel heranbringen werde. 

Es bleibt die Frage offen, welche weiteren konkreten Maßnahmen unternommen werden, um der Energieeffizienz den gebührenden Stellenwert in den nationalen Transformationsplänen einzuräumen und vor allem in eine dynamische Umsetzung zu kommen.

Kosten der Auditpflicht

Kirsten Westphal vom BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft begrüßte im Grundsatz die Umstellung der Regelungen für die Auditpflicht auf den tatsächlichen Endenergieverbrauch als Bestimmungsgröße. Damit würden insbesondere die Unternehmen erfasst, bei denen sinnvolle Vorschläge für wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen mit größerem Einsparpotenzial zu erwarten seien. Kritisch merkte sie jedoch an, dass die Kosten, die den Unternehmen aus der Auditpflicht erwüchsen, vermutlich erheblich unterschätzt würden. 

Dazu trügen auch die zusätzlichen Anforderungen an das Audit bei, die bereits im Energieeffizienzgesetz festgeschrieben sind und daher eine unnötige Doppelbelastung darstellten. Und auch die deutlich angehobenen Zulassungsvoraussetzungen für Auditoren sehe sie kritisch, sagte Westphal. Der BDEW die unterstütze Bestrebungen, eine hohe Qualität der Audits sicherzustellen, das dürfe jedoch nicht dazu führen, “dass das Angebot an Auditoren erheblich hinter dem Bedarf des Marktes zurückbleibt„. (mis/09.10.2024)

Dokumente

  • 20/11852 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes
    PDF | 503 KB — Status: 17.06.2024

Tagesordnung

  • 120. Sitzung am Mittwoch, den 9. Oktober 2024, 11:00 Uhr, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.800 - öffentlich

Protokolle

  • Wortprotokoll der 120. Sitzung (öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes") des Ausschusses für Klimaschutz und Energie am 9. Oktober 2024

Sachverständigenliste

  • Sachverständigenliste

Stellungnahmen

  • 20(25)687 Stellungnahme des Zentralinnungsverbandes (ZIV)
  • 20(25)688 Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Nathanael Harfst, Controlling, Energie- & Klimamanagement
  • 20(25)689 Stellungnahme der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK)
  • 20(25)690 Stellungnahme des BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V.
  • 20(25)691 Stellungnahme des Umweltinstituts München e.V.
  • 20(25)692 Stellungnahme des Sachverständigen Herrn Dipl.-Ing. Friedrich Seefeldt, Prognos AG

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Klimaschutz und Energie

Herausgeber

Deutscher Bundestag, Online-Dienste

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https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw27-de-energiedienstleistungen-1010650

Stand: 14.05.2025