Überweisungen im vereinfachten Verfahren
Liveübertragung: Donnerstag, 10. Oktober, 14.20 Uhr
Ohne Aussprache will der Bundestag am Donnerstag, 10. Oktober 2024, folgende Vorlagen zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überweisen
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz: Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (20/13081) soll federführend an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz überwiesen werden. Ziel des Entwurfs ist es laut Regierung,, die Regelungen zum Zugang zu Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten an die Anforderungen des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (UNECE Aarhus-Konvention, AK) und an entsprechende EUI-rechtliche Vorgaben anzupassen. Zum anderen soll europäische und nationale Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes klarstellend umgesetzt werden. Vor allem soll das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. November 2022 (Rs. C-873/19) umgesetzt werden, in dem festgestellt wurde, dass sich gesetzliche Kriterien, die die Mitgliedstaaten festlegen können, schon nach dem Wortlaut von Artikel 9 Absatz 3 AK zwar auf die Bestimmung des Kreises der Anfechtungsberechtigten beziehen können, jedoch nicht auf den Gegenstand der Klage. Der EuGH hatte entschieden, dass EU-Mitgliedstaaten den sachlichen Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 3 AK nicht dadurch einschränken dürfen, dass sie bestimmte Kategorien von Bestimmungen des nationalen Umweltrechts vom Gegenstand der Klage anerkannter Umweltvereinigungen ausnehmen. Des Weiteren habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass anerkannte Umweltvereinigungen bei möglichen Verstößen gegen europäisches Umweltrecht auch gegen behördliche Entscheidungen über die Zulassung von Plänen und Programmen klagen können, die keiner Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) unterliegen (Urteil vom 26. Januar 2023, Az. 10 CN 1.23). Ferner sind Anforderungen aus EU-rechtlichen Vorschriften umzusetzen. Zudem setzt der Entwurf zwei Entschließungen des Deutschen Bundestages (18/12146, 20/5570) um. Erstere betrifft die Überführung des Paragrafen 64 des Bundesnaturschutzgesetzes in das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz ohne inhaltliche Abstriche zwecks besserer Systematisierung des Bundesrechts. Die zweite Entschließung wurde im Rahmen des Gesetzes zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich.gefasst.
Schornsteinfeger-Handwerksgesetz: Ein weiterer Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein zweites Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (20/13085) soll federführend im Wirtschaftsausschuss beraten werden. Wie es darin heißt, sollen die Stellvertreter-Regelungen für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger geändert werden, um die Nachbesetzung von Kehrbezirken sicherzustellen und zu fördern und um die Betriebe bei der Umstellung auf die neue Marktlage aufgrund der ökologischen Transformation zu unterstützen. Eine zusätzliche Vertretungsmöglichkeit für die Feuerstättenschau durch einen angestellten Schornsteinfegermeister oder Angestellten mit gleichgestellter Qualifikation („Meistergesellen“) soll den Betrieben mehr Flexibilität bieten. Meistergesellen sollen so ihre in der Meisterausbildung erlernten Fertigkeiten breiter einsetzen, ihre Tätigkeit soll aufgewertet werden, heißt es. Die neue Vertretungsmöglichkeit durch Angestellte soll es den Tarifparteien ermöglichen, zusätzliches Einkommen für angestellte Meister zu vereinbaren. Vorgesehen ist laut Entwurf, dass der angestellte Meister dem Antrag auf seine Vertreterbestellung zustimmen muss. Er soll jederzeit ohne Angabe von Gründen die Aufhebung seiner Vertreterbestellung beantragen können. Des Weiteren sollen Änderungen im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz eine reibungslose Kehrbezirksverwaltung für alle Beteiligten erleichtern.
(vom/30.09.2024)