Bundesverfassungsgericht

Beschwerde wegen Untätig­keit des Wahlprüfungs­ausschusses nicht statthaft

Bundesverfassungsgericht / BVerfGE, steht auf einer Mauer auf Stein.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe befasste sich mit einem Verfassungsbeschwerde zum Wahlprüfungsausschuss des Bundestages. (© picture alliance / CHROMORANGE | Michael Bihlmayer)

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde wegen Untätigkeit des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages nicht zur Entscheidung angenommen. Wie aus einem am Mittwoch, 20. August 2025, veröffentlichten Beschluss der zweiten Kammer des Zweiten Senats hervorgeht, machte der Beschwerdeführer geltend, der Wahlprüfungsausschuss behandele nicht die zulässigen Wahleinsprüche gegen die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 (Aktenzeichen: 2 BvR 957 / 25).

Der 21. Deutsche Bundestag hatte sich 30 Tage nach der Wahl, am 25. März 2025, konstituiert und die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses am Donnerstag, 26. Juni, gewählt. Am Freitag, 27. Juni, hatte sich der neunköpfige Wahlprüfungsausschuss konstituiert. Seine Aufgabe nach Artikel 41 des Grundgesetzes ist es, Einsprüche gegen die Bundestagswahl zu prüfen. Bis 23. April 2025, also bis zwei Monate nach der Wahl, hatte jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einzulegen. Insgesamt sind 1.029 Einsprüche gegen die Wahl vom 23. Februar 2025 beim Bundestag eingegangen. 

Bundestag muss in „angemessener Frist“ entscheiden

Nach Darstellung des Gerichts erschließen sich die Gründe dafür, dass der Bundestag die für die Wahlprüfung erforderlichen Schritte nicht unverzüglich nach seiner Konstituierung eingeleitet hat, nicht ohne Weiteres. Die Prüfung der Legitimation des Parlaments durch den Wählerwillen könne nicht von den Mehrheitsverhältnissen und Koalitionsverhandlungen abhängig gemacht werden oder davon abhängen, ob überhaupt eine Regierung gebildet werden kann.

Es bestehe ein öffentliches Interesse an der raschen und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments: „Der Deutsche Bundestag hat über Wahleinsprüche binnen angemessener Frist zu entscheiden“, heißt es in dem Beschluss.

Wahlprüfung durch den Bundestag geht vor

Die Verfassungsbeschwerde sei dennoch nicht statthaft, da die Wahlprüfung durch den Bundestag nach Artikel 41 Absatz 2 des Grundgesetzes als „speziellerer Rechtsbehelf“ vorgehe. Darin heißt es: „Gegen die Entscheidung des Bundestages ist die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.“ Dies gelte auch für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, dass der Deutsche Bundestag über seinen Wahleinspruch nicht in angemessener Frist entscheidet. 

Nach Darstellung des Gerichts ist auch eine Verfassungsbeschwerde unzulässig, die sich auf die Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch den Bundestag stützt. Zwar werde im Schrifttum die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer ausbleibenden Entscheidung im Wege der Verfassungsbeschwerde für zulässig gehalten. Dem Rechtsschutzziel der Wahlprüfung trage eine solche Verfassungsbeschwerde jedoch allenfalls mittelbar Rechnung, heißt es weiter. Das Gericht schließt eine Wahlprüfungsbeschwerde daher auch ohne vorangehende Entscheidung des Bundestages ausnahmsweise nicht aus, wenn die Gefahr besteht, dass das Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren nicht mehr zeit- oder sachgerecht durchgeführt werden kann. (vom/20.08.2025)