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Umwelt

Regelungen zum Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten beraten

Die Bundesregierung will das Klagerecht für Umweltverbände straffen und gleichzeitig an internationale und europarechtliche Standards anpassen. Ihren Entwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer Vorschriften (21/4146(Dokument, öffnet ein neues Fenster) ) hat der Bundestag am Donnerstag, 26. Februar 2026, zusammen mit einem Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zum Entzug des Klagerechts für staatsfinanzierte Nichtregierungsorganisationen (21/4266(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) erstmals debattiert. 

Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurden beide Gesetzentwürfe zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend beim Regierungsentwurf ist der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, federführend beim AfD-Gesetzentwurf der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz.

Gesetzentwurf der Bundesregierung 

Ziel der Novelle ist es, gerichtliche Verfahren in Umweltangelegenheiten zu beschleunigen, um insbesondere Infrastrukturvorhaben schneller umzusetzen. Für das Klagerecht sind daher künftig strengere Regeln vorgesehen: Laufende Klageverfahren sollen demnach keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Zudem ist die Einführung einer zehnwöchigen Klageerwiderungsfrist geplant, in der Kläger Beweismittel vorlegen können. 

Auch sollen nur noch Umweltvereinigungen Rechtsbehelfe einlegen dürfen, wenn ein Vorhaben in ihren „sachlichen und räumlichen Aufgabenbereich“ fällt. Der Entwurf sieht ferner fest definierte Kriterien zur Anerkennung vom Umweltvereinigungen vor. Die Anerkennung soll zeitlich befristet werden. Allerdings könnten künftig auch Stiftungen als Umweltvereinigung anerkannt werden. 

Darüber hinaus ist auch geplant, das europaweit vereinbarte Informations-, Beteiligungs- und Klagerecht von Umweltorganisationen in die Novelle aufzunehmen. Vor allem der Europäische Gerichtshof und die Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention hatten die deutschen Regelungen zum Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten als unzureichend gerügt.

Daneben setze der Entwurf Aufträge des Koalitionsvertrags, Aufträge des Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung aus der 20. Legislaturperiode und Entschließungen des Bundestags um, schreibt die Bundesregierung. 

Gesetzentwurf der AfD

Ziel des Gesetzentwurfs der AfD ist es, das Klagerecht nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz künftig auf Organisationen zu beschränken, die nicht durch staatliche Mittel finanziert werden. Zur Begründung führt die Fraktion an, durch die staatliche Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen (NGO) bestehe die Gefahr, „dass sie nicht mehr unabhängig agieren, sondern als verlängerter Arm der Exekutive fungieren“. Dies könne dazu führen, „dass Klagen, die allein dem Schutz von Verbraucher- oder Umweltinteressen dienen sollen, politisch im Sinne der jeweiligen Regierung instrumentalisiert werden, um eine Agenda durchzusetzen, die die Regierung allein mit der Kraft des besseren Arguments nicht durchsetzen könnte“.

Der Gesetzentwurf sieht vor, im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz die Voraussetzungen für die Anerkennung klagebefugter Vereinigungen neu zu regeln. Unter anderem soll festgelegt werden, welche Zuwendungen und Spenden diese Vereinigungen annehmen dürfen und welche nicht. Zudem soll ausgeschlossen werden, dass Vereinigungen anerkannt werden, die einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen aus Abmahntätigkeit erzielen. Entsprechende Regelungen sind auch für das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz vorgesehen. (scr/sas/hau/26.02.2026)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Omid Nouripour

Omid Nouripour

© Omid Nouripour/Stefan Kaminski

Nouripour, Omid

Bundestagsvizepräsident

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Carsten Träger

Carsten Träger

© Carsten Träger/ Agentur Photothek Media Lab

Träger, Carsten

Parlamentarischer Staatssekretär für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

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Tobias Peterka

Tobias Peterka

© Tobias Matthias Peterka/ Büro Peterka

Peterka, Tobias Matthias

AfD

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Christian Moser

Christian Moser

© Christian Moser/ Birgid Allig

Moser, Christian

CDU/CSU

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Jan-Niclas Gesenhues

Jan-Niclas Gesenhues

© Jan-Niclas Gesenhues/ Sascha Hilgers

Gesenhues, Dr. Jan-Niclas

Bündnis 90/Die Grünen

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Violetta Bock

Violetta Bock

© Violetta Bock/ Beatrice Wagner

Bock, Violetta

Die Linke

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Omid Nouripour

Omid Nouripour

© Omid Nouripour/Stefan Kaminski

Nouripour, Omid

Bundestagsvizepräsident

()

Dokumente

  • 21/4146 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
    PDF | 574 KB — Status: 16.02.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/4266 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Entzug des Klagerechts für staatsfinanzierte Nichtregierungsorganisationen
    PDF | 250 KB — Status: 24.02.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Überweisung 21/4146(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/4266(Dokument, öffnet ein neues Fenster) beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

  • Deutscher Bundestag, Internetredaktion
Umwelt

Geteiltes Echo auf Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

Zeit: Mittwoch, 25. März 2026, 9.30 bis 11.30 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.700

Die geplante Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes trifft bei Sachverständigen auf ein geteiltes Echo, wie eine öffentliche Anhörung im Umweltausschuss am Mittwoch, 25. März 2026, gezeigt hat. 

Während Vertreter der Industrie sowie von der Unionsfraktion benannte Rechtsexperten den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (21/4146(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/4961(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) begrüßten, kritisierten die von den Fraktionen der SPD, von Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke eingeladenen Sachverständigen die damit geplante Reform des Umweltklagerechts. Diese werde nicht das angestrebte Ziel erreichen, die Planung und Genehmigung von Infrastrukturprojekten zu beschleunigen. Stattdessen werde der Naturschutz geschwächt. Auch völker- und unionsrechtliche Bedenken führten die Experten an.

Expertin lobt geplante Reform

Catrin Schiffer vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) lobte die geplante Reform. Insbesondere dass künftig bei Verbandsklagen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz der Untersuchungsgrundsatz eingeschränkt und auf den Beibringungsgrundsatz begrenzt werden soll, werde zu einer Beschleunigung der Verfahren führen. Dies sei für die Industrie ein „entscheidender Standortfaktor“. 

Zwar werde die Genehmigung von Industrieanlagen nur äußerst selten beklagt, räumte die Sachverständige ein. Doch die Industrie sei mittelbar durch die Klagemöglichkeiten betroffen – zum einen aufgrund der „erhöhten Prüftiefe“ längeren Verwaltungsverfahren, zum anderen, weil Klagen etwa gegen den Bau von Windkraftanlagen oder Straßen erneuerbare Energien verringerten oder den Transport erschwerten. 

„Keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Schwierigkeiten“

Prof. Dr. Rainer Wernsmann, Staats- und Verwaltungsrechtler von der Universität Passau, sah darüber hinaus in der Einführung des Beibringungsgrundsatzes im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Schwierigkeiten. Im Gegenteil: Durch den Grundsatz, der besagt, dass die Ermittlung des Sachverhalts in erster Linie den Parteien obliegt und nicht dem Richter, werde im Gesetz nur klargestellt, was das Bundesverwaltungsgericht ohnehin schon längst für alle Verfahrensarten annehme.

Auch dass Umweltklagen gegen Infrastrukturprojekte künftig keine aufschiebende Wirkung mehr haben sollen, sei kein Verstoß gegen das Grundgesetz. Es müsse lediglich der „effektive Rechtsschutz“ ermöglicht werden. In anderen Rechtsbereiche wie etwa dem Steuerrecht gebe es keine aufschiebende Wirkung. 

Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Klagen

Dr. Stefan Bauer, Rechtanwalt bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle, betonte das Anliegen der Reform, einerseits Verfahren zu straffen, andererseits „wichtigen Rechtsschutzanliegen“, die Umweltverbände vertreten, gerecht zu werden. Der vorliegende Gesetzentwurf enthalte hierzu geeignete Mittel, sei allerdings noch „an einigen Stellen unklar“. 

Als Beispiel nannte der Sachverständige neben der Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes, der systematisch besser im Zusammenhang mit der Ausschlussfrist für die Klagebegründung geregelt werden könne, unter anderem die Regelung zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Klagen. Die Beschränkung auf „Infrastrukturprojekte“ führe mangels klarer Begriffsdefinition zu Rechtsunsicherheiten, so Bauer. Gleichwohl begrüßte er den Wegfall der aufschiebenden Wirkung im Interesse der Beschleunigung. Der Rechtsschutz bleibe dennoch über die Paragrafen 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung effektiv gewährleistet, die unter anderem mit der Möglichkeit von Hängebeschlüssen vollendete Tatsachen wirksam verhindern.

„Gut die Hälfte der Klagen vor Gericht erfolgreich“

Zweifel an der Angemessenheit der geplanten Einschränkung des Umweltklagerechts machte hingegen Dr. Kai Niebert, Präsident des Umweltdachverbands Deutscher Naturschutzring (DNR), deutlich. Er verwies darauf, dass nur zehn Prozent der knapp 400 anerkannten Umweltorganisationen überhaupt Klagen anstrengten. 

Gut die Hälfte der Klagen sei vor Gericht erfolgreich – das zeige, dass „offensichtlich vorher ein Versäumnis vorgelegen“ habe und die Verwaltung es offensichtlich nicht geschafft habe, ihren Aufgaben gerecht zu werden.

Expertin erwartet neue Rechtsunsicherheiten

Deutlicher in ihrer Kritik wurde Henrike Lindemann, Geschäftsführerin des Vereins Green Legal Impact Germany: Der Gesetzesentwurf werde weder dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung noch dem der Angleichung an das Völker- und Europarecht gerecht, so ihr Urteil.

Stattdessen schaffe der Entwurf nur neue Rechtsunsicherheiten und Verzögerungen. Grund sei, dass die Bundesregierung damit ein „Scheinproblem“ bekämpfe. Nur 0,1 Prozent der Verwaltungsgerichtsverfahren gingen auf Umweltklagen zurück. Nur ein Prozent betreffe Vorhaben, bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtend sei. Die echten Probleme, die zu Verfahrensverzögerungen führten, würden aber nicht angegangen: Personalmangel in Behörden, die fehlende Digitalisierung oder unklare Rechtslagen.

„Verbandsklagerecht kein bürokratischer Zufall“ 

Die Rechtsanwältin Dr. Franziska Heß, die Umweltvereinigungen vor Gericht vertritt, betonte, dass Rechte wie das Verbandsklagerecht oder die Mitwirkungsrechte im Planungsverfahren „keine bürokratischen Zufälle“ seien. Sei seien im Gegenteil aus der Erkenntnis entstanden seien, dass Vollzugsdefizite im Umweltrecht eines Akteurs bedürften, „der altruistisch für die Durchsetzung der Rechte sorgt“. 

Aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wiederum spreche ein „Misstrauen gegenüber den anerkannten Umweltvereinigungen“, das weder empirisch begründet noch völkerrechtlich zulässig sei, kritisierte die Sachverständige. In entscheidende Punkten verstoße er zudem gegen EU-Recht, etwa durch die Wiedereinführung der materielle Präklusion, die der Europäische Gerichtshof bereits für unionsrechtswidrig erklärt habe. Die Befristung der Anerkennung von Umweltverbänden bezeichnete Heß zudem als „mutmaßlich völkerrechtswidrig“. 

Experte warnt vor „enormem Verwaltungsaufwand“

Ähnlich sah das Prof. Dr. Andreas Schmidt: Der Professor für Öffentliches Wirtschaftsrecht und Umwelt- und Planungsrecht an der Hochschule Anhalt führte zudem an, dass die Wiedereinführung der Präklusion nicht nur unionsrechtswidrig, sondern auch gar nicht sinnvoll sei: So hätten Untersuchungen gezeigt, dass sich Verfahren durch den Wegfall der Präklusion nicht verlängerten, sondern sogar etwas verkürzten.

Die geplante Befristung der notwendige Anerkennung von Umweltverbänden, die offenbar darauf ziele „Verbände auszusortieren“, werde dagegen zu „enormen Verwaltungsaufwand“ führen, prognostizierte Schmidt. „Das wird Rechtsunsicherheiten erzeugen, das wird Klagen nach sich ziehen und diese Klagen werden, da bin ich mir ziemlich sicher, erfolgreich sein.“ (sas/25.03.2026)

Dokumente

  • 21/4146 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
    PDF | 574 KB — Status: 16.02.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/4961 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften - Drucksache 21/4146 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 187 KB — Status: 25.03.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Tagesordnung

  • 30. Sitzung am Mittwoch, dem 25. März 2026, 09:30 Uhr - öffentliche Anhörung (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Stellungnahmen

  • Stellungnahme Dr. Franziska Heß, A-Drs. 21(16)112-A (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Stellungnahme BDI, A-Drs. 21(16)112-B (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Stellungnahme GLI, A-Drs. 21(16)112-C (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Stellungnahme BVKS, A-Drs. 21(16)112-D (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Stellungnahme Prof. Dr. Alexander Schmidt, A-Drs. 21(16)112-E (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Stellungnahme Prof. Dr. Rainer Wernsmann, A-Drs. 21(16)112-F (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Stellungnahme Dr. Stefan Bauer, A-Drs. 21(16)112-G (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Herausgeber

  • Deutscher Bundestag, Internetredaktion
Umwelt

Klagerecht für Umweltverbände wird gestrafft

Der Bundestag hat  am Donnerstag, 25. Juni 2026, nach 20-minütiger Aussprache den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer Vorschriften (21/4146(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/4961(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (21/6692(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen die AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Mit dem Gesetz wird das Klagerecht für Umweltverbände gestrafft und gleichzeitig an internationale und europarechtliche Standards angepasst. Abgelehnt wurde ein Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen  (21/6696(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) zu dem Gesetz. Die Grünen und die Linksfraktion stimmten dafür, Union, AfD und SPD votierten dagegen.

Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Grünen und der Linken bei Enthaltung der AfD beschloss das Parlament zudem die Annahme einer Entschließung zu dem Gesetz.

Mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen abgelehnt wurde ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zum Entzug des Klagerechts für staatsfinanzierte Nichtregierungsorganisationen (21/4266(Dokument, öffnet ein neues Fenster)), zu dem eine Beschlussempfehlung des Umweltausschusses vorlag (21/5414(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vorlag. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung 

Ziel der Novelle ist es, gerichtliche Verfahren in Umweltangelegenheiten zu beschleunigen, um insbesondere Infrastrukturvorhaben schneller umzusetzen. Für das Klagerecht sind daher künftig strengere Regeln vorgesehen: Laufende Klageverfahren haben keine aufschiebende Wirkung mehr. Zudem wird eine zehnwöchige Klageerwiderungsfrist eingeführt, in der Kläger Beweismittel vorlegen können. 

Auch dürfen nur noch Umweltvereinigungen Rechtsbehelfe einlegen, wenn ein Vorhaben in ihren “sachlichen und räumlichen Aufgabenbereich„ fällt. Ferner werden Kriterien zur Anerkennung vom Umweltvereinigungen definiert. Die Anerkennung wird zeitlich befristet. Allerdings können künftig auch Stiftungen als Umweltvereinigung anerkannt werden. 

Darüber hinaus wurden europaweit vereinbarte Informations-, Beteiligungs- und Klagerechte von Umweltorganisationen in die Novelle aufgenommen. Vor allem der Europäische Gerichtshof und die Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention hatten die deutschen Regelungen zum Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten als unzureichend gerügt. Daneben setze das Gesetz Aufträge des Koalitionsvertrags, Aufträge des Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung aus der 20. Legislaturperiode und Entschließungen des Bundestages um, schreibt die Bundesregierung. 

Änderungen im Ausschuss

Der Umweltausschuss hatte am Mittwoch, 24. Juni, den Entwurf durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen angepasst. Demnach gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz künftig auch für klagende Einzelpersonen. Es enthält eine verschärfte Missbrauchsklausel sowie eine Mitwirkungspflicht der Umweltverbände. Diese Änderungen sollen die Planungs- und Genehmigungsverfahren deutlich beschleunigen. 

In Gerichtsverfahren haben Anfechtungsklagen gegen Projekte in den Bereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation künftig keine aufschiebende Wirkung mehr. Laut den Änderungen gilt das Gleiche auch für Vorhaben, die dem Klimaschutz, der Klimaanpassung und der Ernährungssicherheit dienen. Ausgenommen bleiben allerdings Tierhaltungsanlagen. Eine weitere Änderung betrifft das Anerkennungsverfahren von Umweltverbänden. Bei Zweifeln an der Anerkennung eines Umweltverbands wird die zuständige Behörde verpflichtet, diese zu überprüfen. 

Entschließung verabschiedet

In der angenommenen Entschließung zu dem Gesetz wird die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, im Rahmen der Novellierung der Verwaltungsgerichtsordnung zu prüfen, wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Grenzen des Amtsermittlungsgrundsatzes gesetzlich nachvollzogen werden kann. Dabei sei vor allem zu prüfen, inwieweit eine an den Regelungen des ursprünglichen Gesetzentwurfs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes orientierte Ausgestaltung in der Verwaltungsgerichtsordnung berücksichtigt werden kann, um der mit der Novellierung verfolgten Regelungsintention der Verfahrensbeschleunigung Rechnung zu tragen.

Zudem sollte laut Entschließung die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntgabe bei künftigen Änderungen geeigneter Fachgesetze, vor allem bei künftigen Regelungen zur baurechtlichen Genehmigung von Batteriespeicheranlagen oder anderen Transformationsprojekten, vorgesehen werden.

Abgelehnter Entschließungsantrag der Grünen

Die Grünen wollen in ihrem abgelehnten Entschließungsantrag (21/6696(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) die Bundesregierung unter anderem auffordern, die zeitliche Beschränkung der Anerkennung von Umweltverbänden zurückzunehmen. die Klagebegründungsfrist erst ab Aktenzugang statt ab Klageeinreichung geltend zu machen und den Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Klagen zurückzunehmen.

Abgelehnter Gesetzentwurf der AfD

Ziel des abgelehnten Gesetzentwurfs der AfD (21/4266(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) war es, das Klagerecht nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz künftig auf Organisationen zu beschränken, die nicht durch staatliche Mittel finanziert werden. Zur Begründung führte die Fraktion an, durch die staatliche Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) bestehe die Gefahr, “dass sie nicht mehr unabhängig agieren, sondern als verlängerter Arm der Exekutive fungieren„. Dies könne dazu führen, “dass Klagen, die allein dem Schutz von Verbraucher- oder Umweltinteressen dienen sollen, politisch im Sinne der jeweiligen Regierung instrumentalisiert werden, um eine Agenda durchzusetzen, die die Regierung allein mit der Kraft des besseren Arguments nicht durchsetzen könnte„.

Der Gesetzentwurf sah vor, im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz die Voraussetzungen für die Anerkennung klagebefugter Vereinigungen neu zu regeln. Unter anderem sollte festgelegt werden, welche Zuwendungen und Spenden diese Vereinigungen annehmen dürfen und welche nicht. Zudem sollte ausgeschlossen werden, dass Vereinigungen anerkannt werden, die einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen aus Abmahntätigkeit erzielen. Entsprechende Regelungen sollten auch für das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz vorgesehen werden. (scr/hau/25.06.2026)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Bodo Ramelow

Bodo Ramelow

© DBT/ Inga Haar

Ramelow, Bodo

Bundestagsvizepräsident

()
Daniel Rinkert

Daniel Rinkert

© Daniel Rinkert/ Photothek Media Lab

Rinkert, Daniel

SPD

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Tobias Peterka

Tobias Peterka

© Tobias Matthias Peterka/ Büro Peterka

Peterka, Tobias Matthias

AfD

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Christian Moser

Christian Moser

© Christian Moser/ Birgid Allig

Moser, Christian

CDU/CSU

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Jan-Niclas Gesenhues

Jan-Niclas Gesenhues

© Jan-Niclas Gesenhues/ Sascha Hilgers

Gesenhues, Dr. Jan-Niclas

Bündnis 90/Die Grünen

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Violetta Bock

Violetta Bock

© Violetta Bock/ Beatrice Wagner

Bock, Violetta

Die Linke

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Bodo Ramelow

Bodo Ramelow

© DBT/ Inga Haar

Ramelow, Bodo

Bundestagsvizepräsident

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Dokumente

  • 21/4146 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
    PDF | 574 KB — Status: 16.02.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/4266 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Entzug des Klagerechts für staatsfinanzierte Nichtregierungsorganisationen
    PDF | 250 KB — Status: 24.02.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/4961 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften - Drucksache 21/4146 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 187 KB — Status: 25.03.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/5414 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Fabian Jacobi, Stephan Brandner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 21/4266 - Entwurf eines Gesetzes zum Entzug des Klagerechts für staatsfinanzierte Nichtregierungsorganisationen
    PDF | 176 KB — Status: 16.04.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/6692 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 21/4146, 21/4961 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
    PDF | 1 MB — Status: 24.06.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/6696 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 21/4146, 21/4961, 21/6692 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
    PDF | 500 KB — Status: 24.06.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Gesetzentwurf 21/4146(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/4961(Dokument, öffnet ein neues Fenster) (Beschlussempfehlung 21/6692(Dokument, öffnet ein neues Fenster) Buchstabe a: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • Beschlussempfehlung 21/6692(Dokument, öffnet ein neues Fenster) Buchstabe b (Entschließung annehmen) angenommen
  • Entschließungsantrag 21/6696(Dokument, öffnet ein neues Fenster) abgelehnt
  • Gesetzentwurf 21/4266(Dokument, öffnet ein neues Fenster) (Beschlussempfehlung 21/5414(Dokument, öffnet ein neues Fenster) Gesetzentwurf ablehnen) angenommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

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https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw09-de-umweltrecht-1140436

Stand: 28.06.2026