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  • Anhörung
Umwelt

Regelungen zum Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten beraten

Die Bundesregierung will das Klagerecht für Umweltverbände straffen und gleichzeitig an internationale und europarechtliche Standards anpassen. Ihren Entwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer Vorschriften (21/4146 ) hat der Bundestag am Donnerstag, 26. Februar 2026, zusammen mit einem Gesetzentwurf der AfD-Fraktion zum Entzug des Klagerechts für staatsfinanzierte Nichtregierungsorganisationen (21/4266) erstmals debattiert. 

Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurden beide Gesetzentwürfe zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend beim Regierungsentwurf ist der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, federführend beim AfD-Gesetzentwurf der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz.

Gesetzentwurf der Bundesregierung 

Ziel der Novelle ist es, gerichtliche Verfahren in Umweltangelegenheiten zu beschleunigen, um insbesondere Infrastrukturvorhaben schneller umzusetzen. Für das Klagerecht sind daher künftig strengere Regeln vorgesehen: Laufende Klageverfahren sollen demnach keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Zudem ist die Einführung einer zehnwöchigen Klageerwiderungsfrist geplant, in der Kläger Beweismittel vorlegen können. 

Auch sollen nur noch Umweltvereinigungen Rechtsbehelfe einlegen dürfen, wenn ein Vorhaben in ihren „sachlichen und räumlichen Aufgabenbereich“ fällt. Der Entwurf sieht ferner fest definierte Kriterien zur Anerkennung vom Umweltvereinigungen vor. Die Anerkennung soll zeitlich befristet werden. Allerdings könnten künftig auch Stiftungen als Umweltvereinigung anerkannt werden. 

Darüber hinaus ist auch geplant, das europaweit vereinbarte Informations-, Beteiligungs- und Klagerecht von Umweltorganisationen in die Novelle aufzunehmen. Vor allem der Europäische Gerichtshof und die Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention hatten die deutschen Regelungen zum Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten als unzureichend gerügt.

Daneben setze der Entwurf Aufträge des Koalitionsvertrags, Aufträge des Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung aus der 20. Legislaturperiode und Entschließungen des Bundestags um, schreibt die Bundesregierung. 

Gesetzentwurf der AfD

Ziel des Gesetzentwurfs der AfD ist es, das Klagerecht nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz künftig auf Organisationen zu beschränken, die nicht durch staatliche Mittel finanziert werden. Zur Begründung führt die Fraktion an, durch die staatliche Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen (NGO) bestehe die Gefahr, „dass sie nicht mehr unabhängig agieren, sondern als verlängerter Arm der Exekutive fungieren“. Dies könne dazu führen, „dass Klagen, die allein dem Schutz von Verbraucher- oder Umweltinteressen dienen sollen, politisch im Sinne der jeweiligen Regierung instrumentalisiert werden, um eine Agenda durchzusetzen, die die Regierung allein mit der Kraft des besseren Arguments nicht durchsetzen könnte“.

Der Gesetzentwurf sieht vor, im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz die Voraussetzungen für die Anerkennung klagebefugter Vereinigungen neu zu regeln. Unter anderem soll festgelegt werden, welche Zuwendungen und Spenden diese Vereinigungen annehmen dürfen und welche nicht. Zudem soll ausgeschlossen werden, dass Vereinigungen anerkannt werden, die einen erheblichen Teil ihrer Einnahmen aus Abmahntätigkeit erzielen. Entsprechende Regelungen sind auch für das Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz vorgesehen. (scr/sas/hau/26.02.2026)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Omid Nouripour

Omid Nouripour

© Omid Nouripour/Stefan Kaminski

Nouripour, Omid

Bundestagsvizepräsident

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Carsten Träger

Carsten Träger

© Carsten Träger/ Agentur Photothek Media Lab

Träger, Carsten

Parlamentarischer Staatssekretär für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

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Tobias Peterka

Tobias Peterka

© Tobias Matthias Peterka/ Büro Peterka

Peterka, Tobias Matthias

AfD

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Christian Moser

Christian Moser

© Christian Moser/ Birgid Allig

Moser, Christian

CDU/CSU

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Jan-Niclas Gesenhues

Jan-Niclas Gesenhues

© Jan-Niclas Gesenhues/ Sascha Hilgers

Gesenhues, Dr. Jan-Niclas

Bündnis 90/Die Grünen

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Violetta Bock

Violetta Bock

© Violetta Bock/ Beatrice Wagner

Bock, Violetta

Die Linke

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Omid Nouripour

Omid Nouripour

© Omid Nouripour/Stefan Kaminski

Nouripour, Omid

Bundestagsvizepräsident

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Dokumente

  • 21/4146 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
    PDF | 574 KB — Status: 16.02.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/4266 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zum Entzug des Klagerechts für staatsfinanzierte Nichtregierungsorganisationen
    PDF | 250 KB — Status: 24.02.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Überweisung 21/4146, 21/4266 beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

  • Deutscher Bundestag, Internetredaktion
Umwelt

Geteiltes Echo auf Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes

Zeit: Mittwoch, 25. März 2026, 9.30 bis 11.30 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.700

Die geplante Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes trifft bei Sachverständigen auf ein geteiltes Echo, wie eine öffentliche Anhörung im Umweltausschuss am Mittwoch, 25. März 2026, gezeigt hat. 

Während Vertreter der Industrie sowie von der Unionsfraktion benannte Rechtsexperten den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften (21/4146, 21/4961) begrüßten, kritisierten die von den Fraktionen der SPD, von Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke eingeladenen Sachverständigen die damit geplante Reform des Umweltklagerechts. Diese werde nicht das angestrebte Ziel erreichen, die Planung und Genehmigung von Infrastrukturprojekten zu beschleunigen. Stattdessen werde der Naturschutz geschwächt. Auch völker- und unionsrechtliche Bedenken führten die Experten an.

Expertin lobt geplante Reform

Catrin Schiffer vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) lobte die geplante Reform. Insbesondere dass künftig bei Verbandsklagen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz der Untersuchungsgrundsatz eingeschränkt und auf den Beibringungsgrundsatz begrenzt werden soll, werde zu einer Beschleunigung der Verfahren führen. Dies sei für die Industrie ein „entscheidender Standortfaktor“. 

Zwar werde die Genehmigung von Industrieanlagen nur äußerst selten beklagt, räumte die Sachverständige ein. Doch die Industrie sei mittelbar durch die Klagemöglichkeiten betroffen – zum einen aufgrund der „erhöhten Prüftiefe“ längeren Verwaltungsverfahren, zum anderen, weil Klagen etwa gegen den Bau von Windkraftanlagen oder Straßen erneuerbare Energien verringerten oder den Transport erschwerten. 

„Keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Schwierigkeiten“

Prof. Dr. Rainer Wernsmann, Staats- und Verwaltungsrechtler von der Universität Passau, sah darüber hinaus in der Einführung des Beibringungsgrundsatzes im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz keine verfassungs- oder unionsrechtlichen Schwierigkeiten. Im Gegenteil: Durch den Grundsatz, der besagt, dass die Ermittlung des Sachverhalts in erster Linie den Parteien obliegt und nicht dem Richter, werde im Gesetz nur klargestellt, was das Bundesverwaltungsgericht ohnehin schon längst für alle Verfahrensarten annehme.

Auch dass Umweltklagen gegen Infrastrukturprojekte künftig keine aufschiebende Wirkung mehr haben sollen, sei kein Verstoß gegen das Grundgesetz. Es müsse lediglich der „effektive Rechtsschutz“ ermöglicht werden. In anderen Rechtsbereiche wie etwa dem Steuerrecht gebe es keine aufschiebende Wirkung. 

Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Klagen

Dr. Stefan Bauer, Rechtanwalt bei der Kanzlei CMS Hasche Sigle, betonte das Anliegen der Reform, einerseits Verfahren zu straffen, andererseits „wichtigen Rechtsschutzanliegen“, die Umweltverbände vertreten, gerecht zu werden. Der vorliegende Gesetzentwurf enthalte hierzu geeignete Mittel, sei allerdings noch „an einigen Stellen unklar“. 

Als Beispiel nannte der Sachverständige neben der Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes, der systematisch besser im Zusammenhang mit der Ausschlussfrist für die Klagebegründung geregelt werden könne, unter anderem die Regelung zum Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Klagen. Die Beschränkung auf „Infrastrukturprojekte“ führe mangels klarer Begriffsdefinition zu Rechtsunsicherheiten, so Bauer. Gleichwohl begrüßte er den Wegfall der aufschiebenden Wirkung im Interesse der Beschleunigung. Der Rechtsschutz bleibe dennoch über die Paragrafen 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung effektiv gewährleistet, die unter anderem mit der Möglichkeit von Hängebeschlüssen vollendete Tatsachen wirksam verhindern.

„Gut die Hälfte der Klagen vor Gericht erfolgreich“

Zweifel an der Angemessenheit der geplanten Einschränkung des Umweltklagerechts machte hingegen Dr. Kai Niebert, Präsident des Umweltdachverbands Deutscher Naturschutzring (DNR), deutlich. Er verwies darauf, dass nur zehn Prozent der knapp 400 anerkannten Umweltorganisationen überhaupt Klagen anstrengten. 

Gut die Hälfte der Klagen sei vor Gericht erfolgreich – das zeige, dass „offensichtlich vorher ein Versäumnis vorgelegen“ habe und die Verwaltung es offensichtlich nicht geschafft habe, ihren Aufgaben gerecht zu werden.

Expertin erwartet neue Rechtsunsicherheiten

Deutlicher in ihrer Kritik wurde Henrike Lindemann, Geschäftsführerin des Vereins Green Legal Impact Germany: Der Gesetzesentwurf werde weder dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung noch dem der Angleichung an das Völker- und Europarecht gerecht, so ihr Urteil.

Stattdessen schaffe der Entwurf nur neue Rechtsunsicherheiten und Verzögerungen. Grund sei, dass die Bundesregierung damit ein „Scheinproblem“ bekämpfe. Nur 0,1 Prozent der Verwaltungsgerichtsverfahren gingen auf Umweltklagen zurück. Nur ein Prozent betreffe Vorhaben, bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtend sei. Die echten Probleme, die zu Verfahrensverzögerungen führten, würden aber nicht angegangen: Personalmangel in Behörden, die fehlende Digitalisierung oder unklare Rechtslagen.

„Verbandsklagerecht kein bürokratischer Zufall“ 

Die Rechtsanwältin Dr. Franziska Heß, die Umweltvereinigungen vor Gericht vertritt, betonte, dass Rechte wie das Verbandsklagerecht oder die Mitwirkungsrechte im Planungsverfahren „keine bürokratischen Zufälle“ seien. Sei seien im Gegenteil aus der Erkenntnis entstanden seien, dass Vollzugsdefizite im Umweltrecht eines Akteurs bedürften, „der altruistisch für die Durchsetzung der Rechte sorgt“. 

Aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung wiederum spreche ein „Misstrauen gegenüber den anerkannten Umweltvereinigungen“, das weder empirisch begründet noch völkerrechtlich zulässig sei, kritisierte die Sachverständige. In entscheidende Punkten verstoße er zudem gegen EU-Recht, etwa durch die Wiedereinführung der materielle Präklusion, die der Europäische Gerichtshof bereits für unionsrechtswidrig erklärt habe. Die Befristung der Anerkennung von Umweltverbänden bezeichnete Heß zudem als „mutmaßlich völkerrechtswidrig“. 

Experte warnt vor „enormem Verwaltungsaufwand“

Ähnlich sah das Prof. Dr. Andreas Schmidt: Der Professor für Öffentliches Wirtschaftsrecht und Umwelt- und Planungsrecht an der Hochschule Anhalt führte zudem an, dass die Wiedereinführung der Präklusion nicht nur unionsrechtswidrig, sondern auch gar nicht sinnvoll sei: So hätten Untersuchungen gezeigt, dass sich Verfahren durch den Wegfall der Präklusion nicht verlängerten, sondern sogar etwas verkürzten.

Die geplante Befristung der notwendige Anerkennung von Umweltverbänden, die offenbar darauf ziele „Verbände auszusortieren“, werde dagegen zu „enormen Verwaltungsaufwand“ führen, prognostizierte Schmidt. „Das wird Rechtsunsicherheiten erzeugen, das wird Klagen nach sich ziehen und diese Klagen werden, da bin ich mir ziemlich sicher, erfolgreich sein.“ (sas/25.03.2026)

Dokumente

  • 21/4146 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
    PDF | 574 KB — Status: 16.02.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/4961 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften - Drucksache 21/4146 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
    PDF | 187 KB — Status: 25.03.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Tagesordnung

  • 30. Sitzung am Mittwoch, dem 25. März 2026, 09:30 Uhr - öffentliche Anhörung

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen

Stellungnahmen

  • Stellungnahme Dr. Franziska Heß, A-Drs. 21(16)112-A
  • Stellungnahme BDI, A-Drs. 21(16)112-B
  • Stellungnahme GLI, A-Drs. 21(16)112-C
  • Stellungnahme BVKS, A-Drs. 21(16)112-D
  • Stellungnahme Prof. Dr. Alexander Schmidt, A-Drs. 21(16)112-E
  • Stellungnahme Prof. Dr. Rainer Wernsmann, A-Drs. 21(16)112-F
  • Stellungnahme Dr. Stefan Bauer, A-Drs. 21(16)112-G

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Herausgeber

  • Deutscher Bundestag, Internetredaktion
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Stand: 18.04.2026