Freistellung und Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes

Die Linksfraktion fordert unter anderem, dass sowohl der Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung wie auch die finanzielle Absicherung der Betreuung erkrankter Kinder eigeständig gesetzlich geregelt werden. (© picture alliance / photothek | Ute Grabowsky)
Liveübertragung: Donnerstag, 7. Mai, 15.40 Uhr
Der Bundestag berät am Donnerstag, 7. Mai 2026, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke „zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch klare Regelung des Freistellungs- und Entgeltfortzahlungsanspruchs bei Erkrankung der Kinder“ (21/5570(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Im Anschluss an eine halbstündige Debatte soll der Entwurf in die Ausschüsse überwiesen werden. Die Federführung bei den weiteren Beratungen übernimmt planmäßig der Ausschuss für Arbeit und Soziales.
Gesetzentwurf der Linken
In dem Entwurf kritisieren die Abgeordneten: „Die geltende Rechtslage zur Freistellung und Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes ist durch eine systematische Inkonsistenz zwischen Arbeits- und Sozialrecht gekennzeichnet, die zu Lasten berufstätiger Eltern geht. Während die Lohnfortzahlung bei eigener Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) zentral, transparent und unabdingbar geregelt ist, fehlt eine vergleichbare kohärente Absicherung für die Pflege erkrankter Kinder.“
Die Linksfraktion fordert deshalb unter anderem, dass sowohl der Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung selbst wie auch die finanzielle Absicherung der Betreuung erkrankter Kinder im EntgFG eigenständig geregelt werden sollen. Der Anspruch auf Freistellung soll dabei als gesetzlicher Ausschlusstatbestand der Pflicht zur Arbeitsleistung geregelt werden, die finanzielle Absicherung soll zweistufig und unter Einbeziehung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach dem Vorbild der Entgeltfortzahlung bei Erkrankung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfolgen. Außerdem soll der Krankengeldanspruch gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen entfristet werden. (che/ste/06.05.2026)