Zeit:
Montag, 22. Juni 2026,
11
bis 13 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.600
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat sich am Montag, 22. Juni 2026, in einer öffentlichen Anhörung mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Designrechts (21/6215(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) befasst. Die Bundesregierung will mit dem Gesetzentwurf verbindliche Vorgaben der EU-Richtlinie vom Oktober 2024 über den rechtlichen Schutz von Designs umsetzen und die Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt effizienter gestalten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Außerdem sieht der Entwurf eine Reihe von Änderungen im Designgesetz, im Markengesetz, im Patentkostengesetz und in der Designverordnung vor, „darunter die ausdrückliche Anerkennung neuer Designformen, die Erweiterung der Darstellungsmöglichkeiten von Designs, die Ausdehnung des Schutzes gegen vorbereitende Handlungen des 3D-Drucks und die Schaffung einer Durchfuhrregelung“.
Darüber hinaus wird den Angaben zufolge ein Eintragungssymbol geschaffen, mit dem Anmelder ihre eingetragenen Designs kennzeichnen können. Die bereits bestehende Reparaturklausel des Paragrafen 40a des Designgesetzes soll danach geringfügig angepasst und die Übergangsfrist verkürzt werden. „Die Vorgaben zur Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühren für eingetragene Designs werden an die Vorgaben bei Marken angeglichen“, heißt es in der Begründung weiter.
„Sachgerechte Einbeziehung digitaler Vorbereitungshandlungen“
Für den Gesetzentwurf gab es in der Anhörung viel Lob. Aus Sicht von Prof. Dr. iur. Alexander Bulling, Vorsitzender des Ausschusses für Designrecht der Patentanwaltskammer, ist besonders positiv zu bemerken, „dass der Entwurf neue Designformen, nämlich digitale, dynamische und animierte Gestaltungen ausdrücklich aufgreift“. Auch die Einbeziehung digitaler Vorbereitungshandlungen im Zusammenhang mit dem 3D-Druck sei sachgerecht, befand er. Verbesserungsbedarf sehe er vor allem dort, wo nationale Ausgestaltung für die DPMA-Praxis entscheidend sei.
Bulling betonte, gerade bei animierten und digitalen Designs könnten „neue Formen visueller Schutzbeschränkungen erforderlich werden“. Die entsprechende Regelung in Paragraf 8 der Designverordnung sollte daher „eindeutig technologieoffen verstanden werden“.
„Neue Designformen können erfasst werden“
Auch Hikmat El-Hammouri von der Fachgruppe Verdi-Designgewerkschaft begrüßte im Namen der von ihm vertretenen Soloselbstständigen, dass zukünftig auch neue Designformen von der Regelung erfasst werden könnten. „Das ist grundsätzlich gut“, sagte er. Allerdings definiere der Gesetzgeber nicht ausreichend, welche Dateiformate zugelassen werden und welche Regelung greift, „wenn technische Mängel bei der Übermittlung der Dateiformate vorliegen“.
Es stelle sich die Frage, ob nicht auch Standartformate wie PDFs zugelassen werden könnten, so der Verdi-Vertreter. „Gerade auch um abzusichern, dass Soloselbstständige, also freie Designer, die nicht die ganz teuren Software-Pakete haben, die Möglichkeit erhalten, digital die Dinge zu nutzen“, sagte El-Hammouri.
„Kein Anlass für eine Änderung“
Dr. Henning Hartwig von der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) äußerte sich unter anderem zum Schutz beim 3D-Druck. Der neu gefasste Wortlaut von Paragraf 38 entspreche der Regelung in Artikel 16 Absatz 2 der EU-Richtlinie, die verbindlich sei.
Aus Sicht der GRUR gebe es keinen Wertungswiderspruch zu Paragraf 53 des Urheberrechtsgesetzes, da das private Herunterladen und Abspeichern digitaler Daten nach Paragraf 40 ohnehin privilegiert, also erlaubt sei, sagte er. Daher sei die neue Vorschrift bestimmt genug. Es gebe keinen Anlass für eine Änderung.
„Verbesserung des Designrechts“
Von einem guten Gesetz, das auf einer guten Richtlinie beruhe, sprach Fabian Hoffmann, Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Die Richtlinie verbessere das Designrecht sowohl für die Designrechtsinhaber als auch für die Wirtschaftszweige und Nutzergruppen, die in berechtigtem Umfang der Freiheit zur Nutzung von Designs bedürfen, befand er.
Die Umsetzung sei gelungen, was insbesondere die Erstreckung des Designschutzes auf Bewegungen, Zustandsänderungen und Animationen betrifft wie auch das Verbot von 3D-Druckdaten als Vorbereitung zur Herstellung von geschützten Designs. Auch die Ausnahme vom Designschutz für Kommentierung, Kritik und Parodie sowie die Beschränkung des Designschutzes hinsichtlich zur Reparatur dienender Bauelemente, die nunmehr auch für ältere Designs ab Dezember 2032 gelten soll, begrüßte er.
„Nachschärfung im Detail erforderlich“
„Das deutsche Designrecht ist ein Erfolgsmodell, das der Regierungsentwurf mit der Umsetzung der Designrichtlinie fortsetzt, auch wenn es im Detail noch einer Nachschärfung bedarf“, sagte die Patentanwältin Dr. Sabine Kossak. Bei der Regelung zur Fälligkeit der Zahlung von Aufrechterhaltungsgebühren im Patentkostengesetz sehe der Entwurf – entsprechend der Richtlinienvorgabe – die Umstellung auf eine taggenaue Zahlung vor.
In der Praxis führe das dazu, dass ein Design unter bestimmten Umständen erlöschen könne. Bei einer vergleichbaren Umstellung im Markengesetz sei eine Übergangsregelung aufgenommen worden, um Design-Inhaber nicht zu benachteiligen, so Kossak. Eine entsprechende Übergangsregelung sollte auch in das Designgesetz aufgenommen werden, forderte sie.
„Hervorragendes Schutzrechtssystem“
Victoria Ringleb, Geschäftsführerin der Allianz deutscher Designer (AGD), begrüßte den Entwurf, der ein hervorragendes Schutzrechtssystem darstelle. „Es hilft, wenn es nutzbar ist“, sagte sie. Im Interesse von Soloselbstständigen, die keine Rechtsabteilung zur Verfügung haben, müsse die Patentanmeldung niederschwellig zugänglich sein, forderte Ringleb.
Man müsse schauen, inwiefern es die Möglichkeit gibt, „das entsprechend zu flankieren“. Die AGD-Geschäftsführerin brachte „Checklisten, digitale Anleitungen oder Ähnliches“ ins Spiel, damit dieser „sehr großen Zielgruppe“ im Designbereich Rechnung getragen werde.
„Gesetz stärkt den Designschutz“
Das Gesetz stärke den Designschutz im digitalen Zeitalter, betonte Dr. Wibke Weidemann vom Verband der Automobilindustrie (VDA). Gut sei, dass nicht nur klassische physische Produkte geschützt werden können, sondern auch digitale Fahrzeug-Interfaces und vernetzte Anwendungen.
Positiv zu bewerten seien auch die Transitregelungen. Damit würden in der praktischen Anwendung die Möglichkeiten verbessert, „gegen die rechtsverletzende Ware bereits im Transitland vorzugehen“, sagte Weidemann. Das trage effektiv zur Bekämpfung von Produktpiraterie bei. (hau/24.06.2026)