Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt debattiert
Der Bundestag hat am Donnerstag, 11. Juni 2026, erstmals den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Strafrechts – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt sowie zur Änderung der Zustellungspauschalen und Gebühren im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und in den Justizkostengesetzen“ (21/6133(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) debattiert. Der Entwurf wurde im Anschluss zusammen mit einem Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Unsere Zukunft schützen – Ökozid verhindern“ (21/6362(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Die umzusetzende EU-Richtlinie legt für die Mitgliedstaaten Mindestvorschriften für den Erlass von Straftatbeständen und Sanktionen fest, um europaweit einen wirksamen und einheitlichen Umweltschutz sicherzustellen. Zudem regelt sie Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Umweltkriminalität und zur wirksamen Durchsetzung des Umweltrechts der Union.
Das deutsche Umweltstrafrecht enthalte bereits viele Elemente, die den Vorgaben der Richtlinie entsprechen, scheibt die Bundesregierung. Dennoch bestehe Umsetzungsbedarf im Kernstrafrecht sowie in einigen strafrechtlichen Nebengesetzen. So müsse für die meisten der vorhandenen Tatbestände eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt werden, auch sei in vielen Fällen die Anhebung des Strafmaßes erforderlich. Einige Elemente der Richtlinie seien zudem neu für das deutsche Strafrecht, so zum Beispiel die Einbeziehung von „Ökosystemen“ als zusätzliches Umweltmedium.
Zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht seien Änderungen und Ergänzungen im Strafgesetzbuch, im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, im Bundesnaturschutzgesetz, im Bundesjagdgesetz, im Chemikaliengesetz, im Pflanzenschutzgesetz sowie in einer Reihe von Verordnungen sowie diverse Folgeänderungen erforderlich, heißt es.
In einem zweiten Teil regelt der Entwurf die Zustellungspauschalen. Aus Gründen der Kostendeckung soll die zum 1. Juli 2025 von der Deutschen Post AG vorgenommene Erhöhung des Entgelts für Postzustellungsaufträge von 3,45 Euro auf 5,62 Euro im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und den Justizkostengesetzen nachvollzogen werden.
Antrag der Linken
Die Fraktion Die Linke fordert in ihrem Antrag, Ökozid – also die systematische Zerstörung von Ökosystemen sowie die schwere und langwierige Beschädigung oder Zerstörung der Umwelt – als Straftatbestand ins deutsche Umweltstrafrecht aufzunehmen. Verstöße gegen die Entwaldungsverordnung sollen dabei als Teil des Straftatbestands definiert werden. Zudem fordern die Abgeordneten die Bundesregierung auf, den Tatbestand des Ökozids und anderer besonders schwerer Umweltstraftatbestände als Eignungsdelikt, also Gefährdungsdelikt, auszugestalten. So soll bereits die Gefährdung der Umwelt bestraft werden können und nicht erst die Zerstörung, „wie es bei Erfolgsdelikten der Fall ist“, heißt es im Antrag.
Ein dazu von der Bundesregierung vorzulegender Gesetzentwurf soll laut den Linken auch regeln, dass Unternehmen die vollständigen Kosten der Wiederherstellung von Ökosystemen entsprechend dem Verursacherprinzip tragen müssen. Weitere Forderungen der Fraktion zielen auf die Einführung eines „echten“ Unternehmensstrafrechts mit Geldbußen, die den Mindestanforderungen der EU-Richtlinie 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt entsprechen, sowie auf weitergehende Sanktionsmöglichkeiten und eine effektivere Verfolgung von Umweltstraftaten. Zudem soll das Hinweisgeberschutzgesetz entsprechend angepasst werden. Die Bundesregierung habe ihre Pflicht verletzt, die EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt fristgerecht bis zum 21. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen, schreibt die Linksfraktion. Die Umsetzung müsse nun schnellstmöglich erfolgen. (sas/hau/11.06.2026)