Novellierung des Tierschutzgesetzes debattiert
Der Bundestag hat am Donnerstag, 9. Juli 2026, den Entwurf der Bundesregierung für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes„ (21/6809(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) erstmals debattiert. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde der Entwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Ziel des Gesetzes ist die Sicherstellung des Tierschutzes beim Schlachten, macht die Regierung deutlich. Im Tierschutzgesetz sei geregelt, dass warmblütige Tiere nur geschlachtet werden dürfen, “wenn sie vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden sind und ab der Betäubung bis zum Tod wahrnehmungs- und empfindungslos sind„. Eine ausbleibende oder unzureichende Betäubung könne mit erheblichen Schmerzen und Leiden der Tiere einhergehen, heißt es. Auch im Vorfeld der Betäubung und Tötung bestehe – im Rahmen der Entladung und Unterbringung sowie Zuführung zur und Ruhigstellung zwecks Betäubung – ein Risiko übermäßiger Beeinträchtigungen des Wohlbefindens der Tiere.
Da bei der Kontrolle von Schlachteinrichtungen durch die zuständigen Behörden in der Regel nur ausgewählte Bereiche und Zeiträume betrachtet werden könnten, insbesondere in größeren Schlachteinrichtungen jedoch zahlreiche Vorgänge mit lebenden Tieren gleichzeitig abliefen, sehe die Regelung eine Videoüberwachung in Schlachthöfen vor. Diese unterstütze die amtliche Überwachung darin, die Einhaltung der Tierschutzvorschriften sicherzustellen.
Die zuständige Behörde werde in die Lage versetzt, im Fall von Unregelmäßigkeiten auch vorausgehende Zeiträume zu kontrollieren sowie relevante Ereignisse nachträglich zu sichten, heißt es in dem Gesetzentwurf. Dies erleichtere es den zuständigen Behörden, die einschlägigen Tierschutzvorschriften erforderlichenfalls durchzusetzen und gegebenenfalls etwaige Rechtsverstöße zu sanktionieren. Mittels der Videoüberwachung könne das amtliche Personal auch überprüfen, “ob Abläufe am Schlachthof durch die eigene Anwesenheit beeinflusst werden„. (hau/09.07.2026)