Zeit:
Montag, 6. Juli 2026,
14
bis 16 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E.300
Das Vorhaben der Bundesregierung, die Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung zu stärken, stößt bei Sachverständigen auf Zustimmung. Ihr Gesetzentwurf (21/6214(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) wurde bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Montag, 6. Juli 2026, begrüßt, wenngleich vereinzelt noch Ergänzungen und Klarstellungen gefordert wurden.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Mit dem Gesetzentwurf sollen die Regelungen zur psychosozialen Prozessbegleitung – insbesondere in Paragraf 406g der Strafprozessordnung (StPO) und im Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) – überarbeitet werden. So soll laut Bundesregierung ermöglicht werden, dass das Angebot besser angenommen wird und flächendeckend erhalten bleibt. Dabei solle insbesondere für minderjährige Verletzte der Zugang zu dieser Form der Unterstützung erleichtert werden.
Ferner soll Verletzten von Straftaten aus dem Bereich der häuslichen Gewalt in gravierenden Fällen, die diese Form der nichtrechtlichen Unterstützung besonders benötigten und bisher noch keinen Anspruch darauf hätten, die Inanspruchnahme einer psychosozialen Prozessbegleitung ermöglicht werden.
„Gesetzentwurf in höchstem Maße zu begrüßen“
In höchstem Maße zu begrüßen sei der Entwurf, befand Dilken Çelebi, Vorsitzende der Kommission Strafrecht beim Deutschen Juristinnenbund (DJB). Mit den geplanten Neuerungen zur Ausweitung, Verfahrensvereinfachung und -verbesserung der Nebenklage und der psychosozialen Prozessbegleitung in Fällen häuslicher und sexualisierter Gewalt würden langjährige Forderungen des DJB umgesetzt.
Kritisch bewertete sie, dass der Entwurf keine Erweiterung der Nebenklagemöglichkeit in Fällen des Paragrafen 201a des Strafgesetzbuches vorsehe, der in zahlreichen Fällen bildbasierter sexualisierter Gewalt zur Anwendung komme. Außerdem sei kritikwürdig, dass die Beiordnung der Nebenklagevertretung – und davon abhängig auch die der psychosozialen Prozessbegleitung – nur in „gravierenden“ Fällen häuslicher Gewalt ermöglicht werden soll. So blieben weitere Formen geschlechtsbezogener Gewalt bei der Bestellung eines rechtsanwaltlichen Beistands und damit auch bei der psychosozialen Prozessbegleitung unberücksichtigt, bemängelte Celebi.
„Zugangshürden zur psychosozialen Prozessbegleitung abbauen“
Sophie Funke vom Deutschen Institut für Menschenrechte betonte, die psychosoziale Prozessbegleitung könne zum einen dazu beitragen, dass Betroffene von Straftaten im Strafverfahren emotional gestärkt werden und selbstsicherer auftreten können. Zum anderen könne sie aber auch die Qualität des Strafverfahrens erhöhen, da sich die emotionale Stabilität der Zeuginnen und Zeugen durch die Begleitung einer psychosozialen Prozessbegleitung auch positiv auf ihre Aussagequalität und Aussagebereitschaft auswirken könne.
Funke forderte zugleich Anpassungen, damit der Beschleunigungsgrundsatz in der Praxis besser umgesetzt werde. Außerdem braucht es aus ihrer Sicht geringere Zugangshürden zur psychosozialen Prozessbegleitung sowie eine Berücksichtigung aller Betroffenengruppen.
„Gravierende Schutzlücke im Gesetzentwurf“
Von einer „gravierenden Schutzlücke“ in dem Entwurf sprach Heike Kleffner vom Verband der Beratungsstellen für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt. Die Rechte von Betroffenen misogyner, geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalttaten müssten im Rahmen der Nebenklage ebenso gestärkt werden wie die Rechte der Betroffenen von Hasskriminalität, sagte sie.
Kleffner plädierte für die Ergänzung der Norm des Paragrafen 395 Absatz 3 der Strafprozessordnung (StPO) um den Verweis „wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat oder wenn rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende Beweggründe vorliegen, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint“. Dies würde sowohl der Normstabilität sowie der Stringenz gesetzlicher Regelungen dienen als auch der Spezifik geschlechtsspezifischer Taten sowie auch der Taten aus rassistischen, antisemitischen und sonstigen menschenverachtenden Beweggründen gerecht werden, sagte sie.
Zweifel am Mehrwert der Ergänzung des Straftatenkatalogs
Dr. Oliver Piechaczek vom Deutschen Richterbund begrüßte das Anliegen des Gesetzentwurfs, zog aber zugleich den Mehrwert der geplanten Ergänzung des Straftatenkatalogs in Paragraf 395 Absatz 3 der StPO in Zweifel. Es handle sich dabei um einen Auffangtatbestand, der die zur Ergänzung vorgesehenen Delikte Volksverhetzung sowie verhetzende Beleidigung und Bedrohung in den Katalog der Nebenklagedelikte aufnehmen solle. Sie seien aber bereits heute grundsätzlich erfasst. Die vorgesehene Ergänzung habe insofern lediglich symbolischen Charakter, sagte Piechaczek. „An der bestehenden Rechtslage ändert sie nichts.“
Genau das berge aber ein praktisches Problem, weil so Erwartungen geweckt würden, „die die Praxis häufig wird enttäuschen müssen“. Eine restriktive Auslegung sei gerade bei der Volksverhetzung geboten, sagte der Vertreter des Deutschen Richterbundes. Wegen des gruppenbezogenen Charakters dieser Norm wäre der Kreis der Nebenklageberechtigten ansonsten „faktisch nicht mehr eingrenzbar“.
„Bestehende Schutzlücken schließen“
Alexander Poitz von der Gewerkschaft der Polizei bewertet den Entwurf mit einer „stabilen Zwei plus“ und einem „Weiter so“. Die psychosoziale Prozessbegleitung habe sich seit ihrer Einführung als wichtiges Instrument des Opferschutzes erwiesen. Es sei daher richtig und notwendig, bestehende Schutzlücken zu schließen, den Zugang zu Unterstützungsangeboten zu erleichtern und die Rahmenbedingungen für eine funktionierende psychosoziale Prozessbegleitung zu verbessern. Poitz wies zugleich darauf hin, dass die Stärkung von Opferrechten nur dann ihre volle Wirkung entfalten könne, „wenn sie auf eine funktionsfähige und ausreichend ausgestattete Strafjustiz trifft“.
Bereits heute stünden aber Staatsanwaltschaften und Gerichte vor erheblichen Belastungen. Lange Verfahrensdauern, hohe Verfahrensbestände und personelle Engpässe beeinträchtigten nicht nur die zeitnahe Ahndung von Straftaten, sondern wirkten sich auch unmittelbar auf die Interessen von Opfern aus, sagte der Vertreter der Gewerkschaft der Polizei. „Nur wenn Strafverfahren zügig und wirksam durchgeführt werden können, werden Opferrechte in der Praxis tatsächlich erlebbar und das Vertrauen in den Rechtsstaat nachhaltig gestärkt“, betonte er.
„Ungleichgewicht bei der Honorierung“
Dr. Jens Schmidt von der Bundesrechtsanwaltskammer sieht Probleme bei der Honorierung und sprach von einem Ungleichgewicht. Komme der Entwurf in seiner jetzigen Fassung, führe das dazu, „dass der Prozessbegleiter mehr verdient als der beigeordnete Pflichtverteidiger beziehungsweise der beigeordnete Nebenklagebeistand“. Wenn der Gesetzentwurf die Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters als „nicht auskömmlich“ bewerte, sollte dies aus Sicht der Bundesrechtsanwaltskammer Anlass geben, „die Vergütung des Pflichtverteidigers und des beigeordneten anwaltlichen Zeugenbeistands anzupassen“.
Als problematisch bewertete Schmidt auch die geplante Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters „gegen den Willen des Verletzten“. Damit werde „über das Ziel hinausgeschossen“, befand er.
„Noch immer ein bisschen ein Fremdkörper in der Justiz“
Stefanie Walter vom Bundesverband Psychosoziale Prozessbegleitung begrüßte den Gesetzentwurf „in weiten Teilen“. Sie beschrieb das Ideal, dass eine psychosoziale Prozessbegleitung sogar schon vor Erstattung der Anzeige und dann über das gesamte Verfahren hinweg erfolgt. „Leider sind wir davon weit entfernt“, urteilte sie. In der Praxis sei die psychosoziale Prozessbegleitung „noch immer ein bisschen ein Fremdkörper in der Justiz“. Ein Problem sei, dass Informationen die Geschädigten erreichten, nicht aber im gleichen Verlauf die Prozessbegleitung. Informationen, die die Justiz verschickt, müssten daher auch gleichzeitig der psychosozialen Prozessbegleitung zugehen, verlangte sie. Nur so könne eine durchgehende Begleitung sichergestellt werden.
Walter sprach sich zudem dafür aus, dass alle Menschen, die Opfer von Straftaten werden, ein Recht auf psychosoziale Prozessbegleitung mit Beiordnung bekommen. Eine Hierarchisierung der Opfer vorzunehmen sei „nicht sinnstiftend“. (hau/06.07.2026)