Änderungen bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht

Die Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht soll geändert werden. (© picture alliance / ZB | Sascha Steinach)
Liveübertragung: Donnerstag, 24. September, 21.25 Uhr
Der Bundestag berät am Donnerstag, 24. September 2026, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung der Regelung über ärztliche Zwangsmaßnahmen im Betreuungsrecht und zur Stärkung des Ultima-Ratio-Gebots sowie der Selbstbestimmung der Betroffenen“ (21/7561(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Damit sollen ärztliche Zwangsmaßnahmen bei betreuten Personen in eng begrenzten Ausnahmefällen auch außerhalb eines Krankenhauses ermöglicht werden. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache soll der Gesetzentwurf zusammen mit einem Antrag der Fraktion die Linke mit dem Titel „Zwangsbehandlungen reduzieren statt ausweiten – Rechte von Patientinnen und Patienten stärken“ (21/7060(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) dem federführenden Rechtsausschuss zur weiteren Beratung überwiesen werden.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Nach geltendem Recht kann laut Entwurf ein Betreuer in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn diese im Rahmen eines Aufenthalts in einem Krankenhaus durchgeführt wird. Mit der geplanten Neuregelung setzt die Bundesregierung nach eigener Darstellung ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 2024 um. Das Gericht hatte entschieden, dass diese ausnahmslose Vorgabe in bestimmten Einzelfällen zu einem unangemessenen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit führen kann, und dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis Ende 2026 aufgegeben.
Der Krankenhausaufenthalt soll laut Entwurf Regelfall bleiben. Der Betreuer soll in eine Zwangsmaßnahme außerhalb eines Krankenhauses nur einwilligen können, wenn dem Betroffenen durch die Verbringung oder den Aufenthalt im Krankenhaus erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen und diese außerhalb des Krankenhauses voraussichtlich vermieden oder signifikant reduziert werden können.
Anforderungen an den alternativen Behandlungsort
Der alternative Behandlungsort muss die erforderliche medizinische Versorgung einschließlich der Nachversorgung den Krankenhausstandard nahezu erreichen. Zudem dürfen dort keine anderen Beeinträchtigungen der Gesundheit, der Unverletzlichkeit der Wohnung oder anderer grundrechtlich geschützter Positionen von vergleichbarem Gewicht drohen. Die Einwilligung des Betreuers bedarf weiterhin der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
„Diese Regelung erfordert somit eine individuelle Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls, bei dem anhand von konkreten Anhaltspunkten eine Bewertung der in Betracht gezogenen Maßnahme vorgenommen wird“, führt die Bundesregierung aus. Die neue Norm soll im bestehenden Paragrafen 1832 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergänzt werden.
Zusätzliche Dokumentations- und Prüfpflichten vorgesehen
Zur Stärkung des Grundsatzes, dass Zwangsmaßnahmen nur als letztes Mittel (Ultima Ratio) eingesetzt werden dürfen, sieht der Entwurf zudem zusätzliche Dokumentations- und Prüfpflichten vor. Unter anderem soll der Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht nähere Angaben zu dem Versuch machen, den Betroffenen von der Behandlung zu überzeugen, sowie zu geprüften weniger belastenden Maßnahmen.
Auch die Feststellung des zu beachtenden Willens des Betroffenen soll stärker dokumentiert werden. Zudem sollen Verfahrenspfleger in Unterbringungssachen gestärkt und grundsätzlich verpflichtend bestellt werden.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat verlangt in seiner Stellungnahme weitergehende Änderungen. So will er postoperative Maßnahmen wie Fixierungen nach einer Operation unter bestimmten Voraussetzungen von den betreuungsrechtlichen Genehmigungsvorschriften ausnehmen. Die Bundesregierung lehnt dies ab. Eine Einwilligung in eine Operation umfasse nach entsprechender Aufklärung jedenfalls mutmaßlich auch eine postoperativ notwendig werdende Fixierung; erhebliche Rechtsunsicherheiten, die eine gesetzliche Klarstellung erforderten, seien nicht erkennbar.
Ebenfalls ablehnend äußert sich die Bundesregierung zu dem Vorschlag der Länderkammer, bei bestimmten freiheitsentziehenden Maßnahmen auf die Bestellung eines Verfahrenspflegers verzichten zu können. Der Schutz der grundrechtlichen Belange der Betroffenen müsse Vorrang vor Verfahrensvereinfachungen oder Kostenerwägungen haben, argumentiert die Bundesregierung.
Auch eine vom Bundesrat geforderte Verlängerung der gerichtlichen Genehmigungsdauer ärztlicher Zwangsmaßnahmen von sechs Wochen auf drei Monate lehnt sie als „zu weitgehend“ ab. Wegen des schweren Grundrechtseingriffs müsse eine engmaschige gerichtliche Überprüfung gewährleistet bleiben.
Antrag der Linken
Psychiatrische Zwangsbehandlungen sollten nach Ansicht der Linksfraktion reduziert werden. Es seien die schwersten Grundrechtseingriffe, die in Deutschland legal praktiziert würden. Der Staat habe daher die Aufgabe, diese Eingriffe auf ein Minimum zu begrenzen, heißt es im Antrag der Fraktion (21/7060(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Es gebe aber nicht einmal eine systematische Erhebung zum Ausmaß der Zwangsbehandlungen, sodass die Versorgungsrealität im Dunkeln bleibe und evidenzbasiertes politisches Handeln nicht möglich sei.
Die Abgeordneten fordern unter anderem, die Zahl und Eingriffstiefe von Zwangsbehandlungen zu reduzieren und die Behandlungsqualität sowie die Selbstbestimmung der Patienten zu verbessern. Dazu sei erheblich mehr qualifiziertes Pflegepersonal und psychotherapeutische Behandlung nötig. Der patientenrelevante Nutzen von Zwangsbehandlungen müsse in Versorgungsstudien untersucht werden. (scr/pk/hau/14.09.2026)