Entlastung landwirtschaftlicher Betriebe von Bürokratieaufwand

Landwirtschaftliche Betriebe sollen von Bürokratieaufwand entlastet werden. (© picture alliance / Jochen Tack)
Liveübertragung: Donnerstag, 24. September, 22.40 Uhr
Der Bundestag berät am Donnerstag, 24. September 2026, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2025/2649 sowie zur Verbesserung des behördlichen Informationsaustauschs“ (21/7407(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). GAP steht für die Gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union. Im Anschluss an die 20-minütige Aussprach soll der Gesetzentwurf dem federführenden Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zur weiteren Beratung überwiesen werden.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Durch die Regelung soll der bürokratische Aufwand für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe verringert und der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert werden soll. Der Entwurf hat vorrangig die Anpassung an die Änderungen des europäischen GAP-Basisrechts durch die Verordnung (EU) 2025 / 2649 zum Gegenstand. Durch die Änderungen sollen vor allem Öko-Betriebe und kleinere Unternehmen durch Verwaltungsvereinfachungen entlastet werden.
Demnach gelten ökologisch/biologisch wirtschaftende Betriebe, die vollständig zertifiziert sind oder sich vollständig in der Umstellung befinden, automatisch als „erfüllend“ für bestimmte Bewirtschaftungsauflagen, wie die GLÖZ-Standards 1 sowie 3 bis 7. Die Abkürzung GLÖZ steht für „guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand“ der Flächen. Wenn Dauergrünland in Moorböden (Paludikultur) umgewandelt wird, soll keine Ersatzfläche für das Dauergrünland mehr angelegt werden müssen. In Betrieben mit bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche dürfen der Vorlage zufolge keine Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen nach GLÖZ 7 stattfinden.
Behörden sollen künftig auch beim Auftreten von Pflanzenkrankheiten und Schädlingen Befreiungen von Bewirtschaftungsverpflichtungen der GLÖZ-Standards gewähren können. Behörden dürfen relevante Informationen, die sie im Rahmen der Kontrolle erhalten und die für andere Fachbehörden wichtig sein könnten, an diese weitergeben. In Betrieben mit bis zu 30 Hektar landwirtschaftlicher Fläche dürfen keine Verwaltungssanktionen wegen Verstößen gegen die Bewirtschaftungsauflagen nach GLÖZ 7 verhängt werden. (nki/hau/14.09.20226)