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Recht

Abgesetzt: Strafverschärfung bei Einsatz von K.O.-Tropfen für Raub- und Sexualdelikte

Ein Mann füllt in einer gestellten Szene mehrere K.O. Tropfen in eine Flasche.

Der Bundesrat will den Einsatz von K.O.-Tropfen härter bestrafen. (© picture alliance / dpa | Nicolas Armer)

Der Bundestag hat die geplante Debatte über eine Strafverschärfung bei Einsatz von K.O.-Tropfen für Raub- und Sexualdelikte von der Tagesordung genommen. Wer bei der Begehung einer Raub- oder Sexualstraftat K.O.-Tropfen einsetzt, sollte künftig mindestens zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt werden. Das fordert der Bundesrat im „Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten“ (21/551(Dokument, öffnet ein neues Fenster)), der am Donnerstag, 16. Oktober 2025, beraten werden sollte. Anschließend sollte der Gesetzentwurf dem federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung überwiesen werden. 

Gesetzentwurf des Bundesrates

Zur Begründung verweist die Länderkammer auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser hatte in einem Beschluss vom 8. Oktober 2024 demnach entschieden, „dass die heimliche Verabreichung von K.O.-Tropfen in ein Getränk mit dem Ziel, das Opfer zu enthemmen oder zu betäuben und damit wehr- bzw. willenlos zu machen, um diesen Zustand zur Vornahme sexueller Handlungen auszunutzen“, nicht als Tat im Sinne des Paragrafen 177 Absatz 8 gilt, da K.O.-Tropfen kein „gefährliches Werkzeug“ seien.

Aus Sicht des Bundesrates wird der daraus folgende Umstand, dass der Mindeststrafrahmen von fünf Jahren in diesen Fällen nicht zur Anwendung kommt, dem „Schuldgehalt der Taten nicht gerecht“. „Der Täter hat mit der heimlichen Verabreichung von K.O.-Tropfen nämlich nicht nur ein Mittel bei sich geführt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (§ 177 Absatz 7 Nummer 2 StGB), sondern es auch mit der Folge einer hohen Gesundheitsgefährdung des Opfers und zur Begehung einer Straftat verwendet“, heißt es in dem Entwurf. 

Die Länderkammer verweist zudem darauf, dass der Bundesgerichtshof bereits in einem Beschluss vom 27. Januar 2009 entschieden habe, dass der Einsatz von K.O.-Tropfen zur Begehung eines Raubes nicht als besonders schwerer Raub angesehen werden kann.

Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren

Konkret sieht der Entwurf vor, die Qualifizierungstatbestände in Paragraf 177 Absatz 8 Strafgesetzbuch („Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung“) und in Paragraf 250 Absatz 2 Strafgesetzbuch („Schwerer Raub“) zu ergänzen. Demnach soll in beiden Fällen eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren gelten, wenn der Täter „zur Ausführung der Tat einer anderen Person Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe beibringt“.

Wie der Bundesrat ausführt, orientiert sich die vorgeschlagene Ergänzung an der bestehenden Regelung in Paragraf 224 Absatz 1 Nummer 1 Strafgesetzbuch („Gefährliche Körperverletzung“), wo ebenfalls die „Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“ aufgeführt wird. Der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass die Verabreichung von K.O.-Tropfen diesen Tatbestand erfüllt, heißt es weiter. (scr/hau/14.10.2025)

Dokumente

  • 21/551 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten
    PDF | 210 KB — Status: 24.06.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

  • Deutscher Bundestag, Internetredaktion
Recht

Strafrechtlicher Schutz vor K.-o.-Tropfen bei Sexual- und Raubdelikten

Ein einzelnes Tumblerglas mit rotem Cocktail und Eis steht auf einer Bar.

Die Regierung will den Schutz vor sogenannten K.-o.-Tropfen verstärken. (© picture alliance/dpa | Jens Kalaene)

Liveübertragung: Mittwoch, 23. September, 17.30 Uhr

Der Bundestag berät am Mittwoch, 23. September 2026, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen“ (21/7560(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Vorgesehen ist, in Paragraf 177 Absatz 8 Nummer 1 und Paragraf 250 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuches neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen künftig ausdrücklich auch gefährliche „Mittel“ zu erfassen. Im Anschluss an die halbstündige Debatte soll der Regierungsentwurf zusammen mit einem Gesetzentwurf des Bundesrates „zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O. Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten“ (21/551(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) dem federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur weiteren Beratung überwiesen werden. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Hintergrund des Gesetzentwurfes ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Oktober 2024, wonach über ein Getränk verabreichte narkotisierende Substanzen bei einem sexuellen Übergriff keine „gefährlichen Werkzeuge“ sind. Solche Fälle fallen im Sexualstrafrecht deshalb bislang unter einen Auffangtatbestand mit einer Mindeststrafe von drei statt fünf Jahren. Künftig sollen sie auch als „besonders schwere sexuelle Übergriffe“ gelten.

Als gefährlich sollen laut Entwurf Werkzeuge oder Mittel gelten, die im konkreten Fall geeignet sind, „erhebliche Verletzungen oder erhebliche gesundheitliche Schäden herbeizuführen“. Eine unmittelbare Einwirkung des Täters von außen soll dafür nicht erforderlich sein. Explizit führt die Bundesregierung in der Begründung aus, dass der Tatbestand damit auch K.-o.-Tropfen erfassen soll, die im Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung unter „Gift und andere gesundheitsschädliche Stoffe“ fallen.

Stellungnahme der Länderkammer

Der Bundesrat sieht in seiner Stellungnahme in den Tatbestandsmerkmalen „bei der Tat“ und „gefährliches Mittel“ hingegen die Gefahr „erheblicher Anwendungsschwierigkeiten“ in der Praxis. Zwischen der heimlichen Verabreichung von K.-o.-Tropfen und der späteren sexuellen Handlung beziehungsweise Wegnahme könnten mehrere Zwischenschritte liegen. 

Daher sei nicht sicher, dass die Verabreichung als Verwendung „bei der Tat“ erfasst werde. Die Länderkammer schlägt stattdessen vor, auf die Formulierung „zur Ausführung der Tat“ sowie auf die bereits im Strafgesetzbuch verwendeten Begriffe „Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe“ zurückzugreifen.

Gegenäußerung der Bundesregierung

Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung eine Änderung ihres Entwurfs ab. Ihr Konzept sei umfassender und solle abstrakt sämtliche Werkzeuge und Mittel erfassen, die die körperliche Unversehrtheit oder Gesundheit gefährden, darunter auch künftig auftretende, bislang nicht bedachte Begehungsformen. Zudem wird laut Bundesregierung „bewusst auf jegliche Subjektivierung des Tatbestandes“ verzichtet. Beim Vorschlag des Bundesrates müsste nach ihrer Auffassung bereits bei der Gabe der K.-o.-Tropfen eine „Ermöglichungsabsicht im Sinne des dolus directus 1. Grades“ hinsichtlich des sexuellen Übergriffs beziehungsweise der Wegnahme bestehen und nachgewiesen werden.

Auch die vom Bundesrat befürchtete zeitliche Lücke sieht die Bundesregierung nicht. Nach ständiger Rechtsprechung werde bereits mit dem Verabreichen der narkotisierenden Mittel „Gewalt“ im Sinne der einschlägigen Sexual- beziehungsweise Raubtatbestände ausgeübt. „Die Tatausführung hat daher zu diesem Zeitpunkt bereits begonnen“, heißt es in der Gegenäußerung. Eine fortwirkende Gewaltanwendung könne auch bei längeren Zeitspannen bis zur sexuellen Handlung oder Wegnahme vorliegen. Für den dafür erforderlichen „finalen Zusammenhang“ genüge Eventualvorsatz, heißt es in der Gegenäußerung.

Gesetzentwurf des Bundesrates

Der Gesetzentwurf zielt auf eine Ausschärfung der Qualifikationstatbestände und die Verbesserung der Sanktionsmöglichkeiten für die Verabreichung von K.o.-Tropfen zur Begehung von Straftaten ab. 

Erreicht werden soll dies, indem Paragraf 250 Absatz 2 und Paragraf 177 Absatz 8 des Strafgesetzbuches jeweils um eine weitere Nummer ergänzt werden, die sich an der aus Paragraf 224 Absatz 1 Nummer 1 für die Körperverletzung bekannten Tatbegehung durch „Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“ orientiert. (scr/hau/14.09.2026)

Dokumente

  • 21/551 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur strafrechtlichen Bekämpfung der Verabreichung sogenannter K.O.-Tropfen zur Begehung von Raub- und Sexualdelikten
    PDF | 210 KB — Status: 24.06.2025
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/7560 - Gesetzentwurf: Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen
    PDF | 273 KB — Status: 12.08.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

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https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw39-de-ko-tropfen-1211250

Stand: 14.09.2026