Zeit:
Mittwoch, 7. Oktober 2026,
11.30
bis 13.30 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2.600
Die von der Bundesregierung geplante Einführung einer IP-Adressspeicherung wird von Sachverständigen höchst unterschiedlich bewertet. Das wurde am Mittwoch, 7. Oktober 2026, bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf „zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren“ (21/6581(Dokument, öffnet ein neues Fenster), 21/7154(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) deutlich.
Während beispielsweise Prof. Niko Härting vom Deutschen Anwaltsverein erhebliche Bedenken angesichts der geplanten „Vorratsdatenspeicherung“ äußerte, sah Prof. Dr. Gerwin Moldenhauer, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof und Honorarprofessor an der Freien Universität Berlin, in dem Entwurf einen „Meilenstein bei der Verbesserung der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr im digitalen Raum“. Auf ein verringertes Schutzniveau für journalistische Berufsgeheimnisträger machte Christoph Brill, Justiziar beim Deutschen Journalisten-Verband (DJV) und bei der Anhörung für das Mediennetzwerk sprechend, aufmerksam.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Mit dem Gesetzentwurf sollen Internetzugangsdiensteanbieter verpflichtet werden, für drei Monate die von ihnen an Endkunden vergebenen IP-Adressen zu speichern, um den Strafverfolgungsbehörden und anderen berechtigten Stellen die zuverlässige Identifikation eines Anschlussinhabers anhand einer IP-Adresse zu ermöglichen. Daneben soll mit dem Gesetzentwurf im Bereich der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr durch die Bundespolizei für Verkehrsdaten das Instrument der Sicherungsanordnung geschaffen werden. „Damit können diese Behörden die Sicherung von Verkehrsdaten veranlassen, sofern und solange die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen einer Datenerhebung noch nicht vorliegen“, führt die Bundesregierung aus. Des Weiteren soll der Strafverfolgungspraxis mit dem Gesetzentwurf wieder ermöglicht werden, bei Straftaten von erheblicher Bedeutung eine Funkzellenabfrage vorzunehmen.
Abwägung von Nutzen, Alternativen und Grundrechtsbelastung
Grundrechtsschutz verlange mehr, als gerichtliche Grenzen gerade noch einzuhalten, sagte Jürgen Bering von der Gesellschaft für Freiheitsrechte. „Was rechtlich zulässig sein könnte, ist nicht zwingend erforderlich“, machte er deutlich. Der Entwurf schöpfe Spielräume im Grenzbereich der jüngeren Rechtsprechung aus. Die eigenständige Abwägung von Nutzen, Alternativen und Grundrechtsbelastung bleibe dahinter zurück, sagte er.
Dass eine IP-Zuordnung bei Ermittlungen helfen könne, rechtfertige noch keine flächendeckende Speicherung für drei Monate, urteilte Bering. Dafür brauche es eine belastbare Begründung des zusätzlichen Nutzens gegenüber kürzeren Fristen, schnelleren Ermittlungsabläufen und anlassbezogener Datensicherung. Quick Freeze, so forderte Bering, sollte als grundrechtsschonendere Alternative ernst genommen werden.
Eingriffsqualität für die Presse- und Rundfunkfreiheit
Medienvertreter Brill kritisierte, dass der Entwurf mit keinem Wort auf die Eingriffsqualität für die Presse- und Rundfunkfreiheit eingehe. Dies zeige, „dass die Grundrechtsrelevanz der Vorschläge verkannt wird“. Laut Entwurf sei der Schutz von Berufsgeheimnisträgern über Paragraf 160a Strafprozessordnung (StPO) gewährleistet, so Brill. Das absolute Beweiserhebungsverbot des Paragrafen 160 Absatz 1 StPO erfasst Journalisten jedoch nicht. Der relative Schutz aus Paragraf 160a Absatz 2 StPO, der auch für Journalisten gelte, setze lediglich eine Abwägung voraus. Letztlich bedeute das, dass sie nicht sicher sein können, „ob ein Gericht das Strafverfolgungsinteresse nicht höher einschätzt als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit“.
Gerade für den Berufsgeheimnisschutz sollten die Berufsgeheimnisträger jedoch wissen, unter welchen Bedingungen ihre Kommunikation Gegenstand einer Strafverfolgungsmaßnahme sein kann, sagte Brill. Mit der weiter zunehmenden Digitalisierung würden immer mehr Strafverfolgungsmaßnahmen in den digitalen Raum verlagert, wo gleichzeitig immer mehr journalistische Recherchen und Kommunikation stattfinde. All dies könne dazu führen, dass Journalisten „von etwaigen Investigativ-Recherchen insbesondere zu Missständen in Behörden Abstand nehmen“.
Experte: Gesetz nicht zustimmungsfähig
„Der Gesetzentwurf ist nicht zustimmungsfähig“, sagte Hadmut Danisch, freiberuflicher Informatiker. Die Gesetzesbegründung und die Kontextäußerungen der Bundesregierung strotzten vor technischen Fehlern, befand er. Der Verfasser des Gesetzentwurfs sei erkennbar weit überfordert und entbehre der nötigen Sachkunde. Die Herangehensweise sei ungeeignet, die Qualität unzureichend.
„Der Gesetzentwurf und seine Begründung enthalten Bestandteile, die ich als Täuschungsversuch gegenüber Gerichten und der Öffentlichkeit werte, um bereits Verbotenes unter anderer Bezeichnung oder unter der Suggestion, etwas anderes als früher zu tun, an Rechtsprechung und Meinung vorbeizuschmuggeln“, sagte Danisch. Dieses Gesetz könne und werde „zur Verurteilung Unschuldiger führen und in großem Umfang missbräuchlich verwendet werden“, prognostizierte er.
Experte: Keinerlei Evidenz für 3-Monats-Speicherfrist
Wenn eine Verpflichtung für Telekommunikationsprovider geschaffen wird, „Daten von uns allen auf Vorrat zu speichern“, handle es sich um eine Vorratsdatenspeicherung, befand Niko Härting vom Deutschen Anwaltsverein. Bei der benötigten Abwägung zwischen Freiheit und Sicherheit bleibe die Freiheit außen vor. „Der Schutz der Freiheitsrechte der Bürger ist aber nicht nur Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts.“ Die richtige Balance zu finden, sei Voraussetzung, um das Gesetz verabschieden zu können.
Härting verwies darauf, dass es keine Begründung gebe, warum die Speicherfrist drei Monate betrage. Dafür gebe es keinerlei Evidenz. „Das ist einfach aus der Luft gegriffen“, kritisierte er. Zu bemängeln sei auch, dass es keinen Straftatenkatalog mehr geben solle. Wenn etwa bei Beleidigungsdelikten der Zugriff auf die Vorratsdaten möglich sein soll, „zeigt das, was ich mit der fehlenden Balance meine“.
„Digitale Spuren für Polizei von herausragender Bedeutung“
Ganz anders fiel das Urteil von Guido Limmer, Polizeivizepräsident im Bayerischen Landeskriminalamt, aus. Digitale Spuren seien für die polizeiliche Gefahrenabwehr und Strafverfolgung von herausragender Bedeutung, sagte er. Häufig bilde eine IP-Adresse den ersten, mitunter sogar den einzigen belastbaren Ansatz, um eine digitale Handlung einem Anschluss und in weiteren Ermittlungsschritten einer Person zuordnen zu können. Fehlten die entsprechenden Daten beim Diensteanbieter, da diese die Daten bislang nur speichern, soweit und solange dies für ihre betrieblichen Zwecke erforderlich ist, könne der Ermittlungsansatz endgültig verloren sein. Dies könne dazu führen, dass Tatverdächtige nicht identifiziert, Tatserien nicht unterbrochen und Gefahren nicht rechtzeitig abgewehrt werden können.
„Vor diesem Hintergrund wird der Gesetzentwurf aus polizeifachlicher Sicht grundsätzlich ausdrücklich begrüßt“, sagte Limmer, der gleichwohl „zwingenden Änderungsbedarf“ konstatierte. Die Befugnis zum Erlass einer Sicherungsanordnung müsse auch für die Gefahrenabwehr durch die Polizeien der Länder rechtlich ermöglicht werden, so Limmer mit Verweis auf eine Länderöffnungsklausel. Die Sicherungsanordnung darf seiner Auffassung nach auch nicht auf Verkehrsdaten beschränkt bleiben, sondern müsse alle Datenkategorien - insbesondere Inhaltsdaten - erfassen.
Schutz von Betroffenen
Martina Link, Vizepräsidentin des Bundeskriminalamtes (BKA), betonte: Für das BKA seien die Befugnisse und damit auch die neuen Möglichkeiten sowohl als Ermittlungsbehörde als auch im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung als Zentralstelle und Gefahrenabwehrbehörde von erheblicher Bedeutung. „Mit Einführung dieser gesetzlichen Regelungen wird in vielen Fällen und in unterschiedlichsten Deliktsbereichen vermieden, dass Täter anonym bleiben und schwere Straftaten nicht aufgeklärt werden können“, sagte sie. Dies trage nicht zuletzt auch zum Schutz von Betroffenen bei, die Opfer einer Straftat geworden sind. Anpassungsbedarf gibt es auch aus ihrer Sicht in Bezug auf die Ausformung der Sicherungsanordnung mit dem Ziel einer Erweiterung auf Inhaltsdaten.
„Verfassungsrechtliche Balance herstellen“
Positiv fiel auch die Bewertung von Oberstaatsanwalt Moldenhauer aus. Oftmals würden bei Ermittlungen relevante IP-Adressen erst nach der bisher maximalen Speicherfrist von sieben Tagen bekannt, sagte er. „Sei es, weil die Straftat noch nicht bekannt ist, oder weil ein sichergestelltes Handy noch nicht ausgewertet werden konnte.“ Diese Problematik gebe es in sehr vielen Kriminalitätsbereichen.
Die nun gewählte Speicherfrist stelle eine der wesentlichen Forderungen der Praxis dar. Zeitlich und inhaltlich könne man über den Umfang diskutieren. Länger und mehr zu speichern sei denkbar. „Die Herausforderung ist, die verfassungsrechtliche Balance zwischen Grundrechtsschutz einerseits und effektiver Strafrechtsverfolgung anderseits herzustellen“, sagte Moldenhauer. Gegen den hier gewählten Weg bestehen aus seiner Sicht „keine verfassungsrechtlichen Bedenken“.
„Medienangehörige von Regelung ausnehmen“
Aus Sicht von Prof. Eike Richter von der Hochschule der Akademie der Polizei Hamburg bietet es sich an, „Medienangehörige von der Sicherungsanordnung auszunehmen“, auch wenn die vorgesehene Absenkung des Schutzniveaus von Berufsgeheimnisträgern, insbesondere von Medienangehörigen, „keine verfassungs- und menschenrechtlichen Grenzen verletzt“.
Auch die Sicherungsanordnung in ihrer Gesamtregelung verletze zwar keine verfassungsrechtlichen Grenzen, sei aber mit Blick auf die Europäische Richtlinie 2002/58/EG bedenklich. Der EuGH verlange für die Sicherung von Verkehrs- und Standortdaten „eine behördliche Entscheidung, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt“. Ob dies mit dem Entwurf gewährleistet ist, erscheine ihm zweifelhaft, so Richter, da die Sicherung ohne das Wissen des Betroffenen erfolge und er so auch nicht auf den Gedanken komme, einen Rechtsbehelf wahrzunehmen. Eine gerichtliche Befassung sei laut Entwurf erst vorzusehen, „wenn die Sicherung verlängert und die gesicherten Daten erhoben werden sollen“. (hau/07.10.2026)