• Direkt zum Hauptinhalt springen
  • Direkt zum Hauptmenü springen
  1. Startseite
  2. Dokumente
  3. Texte (2021-2026)
  4. 2026
zurück zu: Texte (2021-2026) ()
  • 1. Lesung
  • Anhörung
Recht

Neue Regelungen zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen debattiert

Der Bundestag hat am Donnerstag, 24. September 2026, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen“ (21/7558(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Im Anschluss an die 20-minütige Aussprache wurde der Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. 

Gesetzentwurf der Bundesregierung 

Die Regelung dient laut Regierung zum einen der Umsetzung neuer EU-rechtlicher Vorgaben. Zum anderen nimmt die Bundesregierung dies zum Anlass, das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen insgesamt inhaltlich zu überarbeiten, neu zu strukturieren und zu modernisieren. Ziel sei es, die in der Praxis bewährten Abläufe zu fördern und Rechtsanwendern systematische sowie verständliche Regelungen an die Hand zu geben. Damit solle eine „effektive grenzüberschreitende Strafverfolgung“ sichergestellt und zugleich die Rechte betroffener Personen gestärkt werden.

Unter anderem sollen Regelungen zum Rechtsbeistand und zu weiteren Verfahrensrechten gebündelt sowie Gründe für die Ablehnung von Rechtshilfeersuchen systematisiert werden. Im Auslieferungsverfahren soll erstmals ein Recht auf Anhörung vor dem zuständigen Oberlandesgericht geregelt werden. Zudem sieht der Entwurf laut Bundesregierung erstmals ausdrückliche Regelungen zur polizeilichen Rechtshilfe und zur Übertragung der Strafverfolgung vor. Weiterer Änderungsbedarf ergibt sich laut Bundesregierung aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts sowie aus Kritikpunkten der Europäischen Kommission in Vertragsverletzungsverfahren.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf mehrere Änderungen. So möchte er den Ländern ermöglichen, die Bewilligung und Zulässigkeitsprüfung polizeilicher Rechtshilfeersuchen durch eine von ihnen bestimmte Stelle vornehmen zu lassen. Die Bundesregierung sieht hierfür keinen zusätzlichen Regelungsbedarf. Die Besonderheiten der polizeilichen Rechtshilfe seien im Entwurf bereits berücksichtigt; die Landesregierungen könnten die zuständigen Stellen für die Prüfung der Bewilligung und Zulässigkeit eigenständig benennen.

Prüfen will die Bundesregierung hingegen die Forderung des Bundesrates, bei Personen, die Deutschland aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergeben wurden, eine Abschiebung in einen Nicht-EU-Staat nicht von der Zustimmung des übergebenden EU-Mitgliedstaates abhängig zu machen. Sie prüfe sowohl die Übernahme dieses Vorschlags als auch Ausnahmen entsprechend dem bisherigen Recht. Das bisherige Schutzniveau dürfe dabei nicht abgesenkt werden.

Ebenso will sie die Bitte der Länder weiter prüfen, ob die vorgesehenen Regelungen zur Stärkung der Verfahrensrechte betroffener Personen sowie einzelne Verfahrensvorschriften sachgerecht und praxistauglich ausgestaltet sind. Die Bundesregierung betont dazu, die Verbesserung des Rechtsschutzes sei ein wesentliches Anliegen der Reform und „ohne einen gewissen Mehraufwand nicht zu realisieren“. (scr/hau/24.09.2026)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Ramelow, Bodo

Bundestagsvizepräsident

Bodo Ramelow

Bodo Ramelow

© DBT/ Inga Haar

Schwabe, Frank

Parlamentarischer Staatssekretär der Justiz und für Verbraucherschutz

Frank Schwabe

Frank Schwabe

© photothek

Galla, Rainer

AfD

Rainer Galla

Rainer Galla

© Rainer Galla/AfD-Bundestagsfraktion

Müller, Axel

CDU/CSU

Axel Müller

Axel Müller

© Axel Müller/ Tobias Koch

Lindholz, Andrea

Bundestagsvizepräsidentin

Andrea Lindholz

Andrea Lindholz

© Andrea Lindholz/ Timo Raab

Dokumente

  • 21/7558 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
    PDF | 4 MB — Status: 12.08.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Reden zu Protokoll: Gumnior, Dr. Lena (B90/Grüne), Wegge, Carmen (SPD), Moser, Christian (CDU/CSU), Hoß, Luke (Die Linke)


Überw 21/7558(Dokument, öffnet ein neues Fenster) beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

  • Deutscher Bundestag, Internetredaktion
Recht

Neuregelung interna­tionaler Rechtshilfe in Strafsachen als gelungen bewertet

Zeit: Montag, 5. Oktober 2026, 17 bis 19 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal 2.600

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat sich am Montag, 5. Oktober 2026, in einer zweistündigen öffentlichen Anhörung mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (21/7558(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) befasst. Die Sachverständigen bewerteten den Gesetzentwurf grundsätzlich als gelungen. Es gab aber auch Kritik an dem im Entwurf geplanten Rechtsbehelf gegen die Zulässigkeit einer Auslieferung oder Überstellung, mit dem das Kernziel einer Verbesserung der Rechtsschutzmöglichkeiten weitgehend verfehlt werde, wie unter anderen Prof. Dr. Anne Schneider vom Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Strafrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf feststellte. 

Der Entwurf dient zum einen der Umsetzung neuer unionsrechtlicher Vorgaben. Zum anderen nimmt die Bundesregierung dies zum Anlass, das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen insgesamt inhaltlich zu überarbeiten, neu zu strukturieren und zu modernisieren. Ziel sei es, die in der Praxis bewährten Abläufe zu fördern und Rechtsanwendern systematische sowie verständliche Regelungen an die Hand zu geben, heißt es im Gesetzentwurf. Damit solle eine „effektive grenzüberschreitende Strafverfolgung“ sichergestellt und zugleich die Rechte betroffener Personen gestärkt werden.

„Deutliche Mehrbelastung der Strafsenate und Generalstaatsanwaltschaften“

Frank Bornemann, Richter am Oberlandesgericht und Mitglied des Bundesvorstandes im Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (DRB), begrüßte, „dass der aktuelle Entwurf die Anmerkungen der Praxis zu dem Referentenentwurf aus dem Jahr 2024 überwiegend aufgegriffen hat“. Dies gelte allerdings nicht für alle Kritikpunkte. Die geplante Ausweitung der Anhörungs- und Informationspflichten sowie die Überprüfungs-, Rechtsbehelfs- und Beistandsmöglichkeiten würden zu einer deutlichen Mehrbelastung insbesondere der zuständigen Strafsenate, aber auch der Generalstaatsanwaltschaften, führen, sagte er. 

Bedauerlich sei auch, dass der Gesetzentwurf nicht zum Anlass genommen wurde, das externe Weisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften abzuschaffen. Die deutschen Staatsanwaltschaften seien aufgrund des bestehenden externen Weisungsrechts nach der Rechtsprechung des EuGH „keine unabhängigen Justizbehörden und hierdurch im Rechtshilfeverkehr nicht in vollem Umfang handlungsfähig“, befand Bornemann. 

„Übergangszeit auf zwölf Monate verlängern“

Joachim Ettenhofer, Leitender Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft München, bewertete es positiv, dass der Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl, „rahmenbeschlusskonform umgesetzt wird“. Die im Rahmenbeschluss angeführten optionalen Ablehnungsgründe würden auch als solche umgesetzt, lobte er. Auch die Übergabefrist sei entsprechend dem Rahmenbeschluss geregelt. Nicht geregelt sei aber, „was passiert, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, aber von der Staatsanwaltschaft oder von der verfolgten Person zurückgenommen wird“, kritisierte Ettenhofer. 

Kritik übte er auch an dem nur geringen Vorlauf von sechs Monaten bis zum Inkrafttreten der umfassenden Neuregelung. „Wenn Sie der Praxis etwas Gutes tun wollen, verlängern Sie diese Übergangszeit auf zwölf Monate“, sagte er an die Abgeordneten gewandt. 

„Rechtsbehelf im Auslieferungsverfahren kein Selbstzweck“

Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Dr. Mayeul Hiéramente, sieht mit der Regelung eine Struktur in das bislang nicht gerade anwendungsfreundliche Rechtshilferecht gebracht. Weiter wies er daraufhin, dass es ein zentrales Anliegen der Anwaltschaft sei, „einen Rechtsbehelf im Auslieferungsverfahren einzuführen“. Dies sei kein Selbstzeck, so Hiéramente. Vielmehr solle mit ihm der Sensibilität und vor allem der Irreversibilität Rechnung getragen werden. 

Schließlich könne kaum eine Gerichtsentscheidung derart schwerwiegenden Konsequenzen haben, „denn das Auslieferungsverfahren verzeiht eigentlich keine Fehler“. Ist die Auslieferung einmal erfolgt, liege das Schicksal der Person nicht mehr in deutscher Hand. „Wir brauchen eine reale Möglichkeit der Überprüfung in angemessener Frist und eine Vollzugshemmung bis dies geschehen ist“, forderte er. Der aktuelle Entwurf werde diesem Anliegen derzeit nicht gerecht. 

Bedenken hinsichtlich der Ausgestaltung des Rechtsschutzes

Prof. Dr. Holger Matt äußerte als Vertreter der Bundesrechtsanwaltskammer ebenfalls Bedenken hinsichtlich der Ausgestaltung des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Auslieferung oder Übergabe. Es bleibe dabei, dass die Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts „weiterhin keiner umfassenden fachgerichtlichen Überprüfung zugänglich ist“. Die Einführung eines auf eng begrenzte Fehler beschränkten Rechtsbehelfs vermag aus seiner Sicht die bestehenden Rechtsschutzdefizite nicht zu beseitigen. Besonders bedauerlich sei es zudem, dass der Regierungsentwurf an der vorgesehenen Frist von lediglich einer Woche für die Begründung des Rechtsbehelfs festhält. 

Kritisch äußerte er sich auch zur Ausgestaltung des Anhörungsverfahrens. Die vorgesehene Beschränkung auf eine einzige persönliche Anhörung der verfolgten Person werde der Bedeutung der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung oder Übergabe nicht gerecht, befand Matt. Gleiches gelte für die vorgesehene Ausweitung der Möglichkeit audiovisueller Anhörungen, die die praktische Wirksamkeit des Anspruchs auf persönliche Anhörung gefährde.

„Frist von einer Woche für Rechtsbehelfs-Begründung reicht nicht“

Die Frist von einer Woche für die Begründung des Rechtsbehelfs ist auch nach Einschätzung von Dr. Anna Oehmichen, Mitglied des Ausschusses Strafrecht und Europa im Deutschen Anwaltverein, nicht ausreichend. Dem Rechtsbeistand werde in der Praxis oftmals nicht einmal innerhalb einer Woche ergänzende Akteneinsicht gewährt. „Wie soll man einen Rechtsbehelf ohne vollständige Aktenkenntnis sinnvoll begründen“, fragte sie. 

Problematisch sei zudem, dass über diesen Rechtsbehelf exakt derselbe Senat in gleicher Besetzung entscheide, der die angegriffene Entscheidung zuvor getroffen hat. Dass der Senat unter diesen Umständen seine eigene Entscheidung korrigiert „erscheint völlig realitätsfern“, sagte Oehmichen. Auch wenn also der Entwurf viele wichtige Verbesserungen bringe und zur Übersichtlichkeit des Rechts der internationalen Rechtshilfe erheblich beitrage, gebe es beim Rechtsschutz Nachbesserungsbedarf, lautete ihr Fazit. 

„Positive Entwicklung in zu einem international arbeitsteiligen Strafverfahren“

Christian Schierholt, Leitender Oberstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle, bewertete den Gesetzentwurf als gelungen. Gleichwohl hätte aus seiner Sicht eine Neuregelung, auch angesichts der Vorgaben des EuGH zur Definition von unabhängigen Justizbehörden, eine partielle Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft aufnehmen können. „Das hätte sicherlich die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der EU deutlich erleichtert.“ Außer in Deutschland gebe es nur noch in Österreich und in den Niederlanden weisungsgebundene Staatsanwälte, sagte er. 

Positiv sei die Entwicklung „hin zu einem international arbeitsteiligen Strafverfahren“. Von einer ursprünglichen Zweidimensionalität – also der Beteiligung zweier Staaten – komme man zu einer Mehrdimensionalität, also der Beteiligung auch von Personen, die betroffen sind. Mit Blick auf die Kritik der Verteidigung an den Regelungen zum Rechtsbehelf warnte er davor, über das Ziel hinauszuschießen. Die Rechtshilfe unterstütze immer nur im Ursprungsverfahren – dem Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren. Der Rechtsschutz müsse also primär in diesen Ursprungsverfahren gesucht werden. 

Für die Einführung eines „echten Rechtsmittels mit Devolutiveffekt“

Zwar verlange die Rechtsweggarantie des Artikels 19 Absatz 4 des Grundgesetzes nicht die Einführung einer Rechtsmittelinstanz, räumte Strafrechts-Professorin Schneider ein. Dennoch sprechen aus ihrer Sicht gewichtige Argumente für die „Einführung eines echten Rechtsmittels mit Devolutiveffekt“. Schließlich handle es sich bei Auslieferung und Überstellung um Maßnahmen, die mit besonders intensiven Grundrechtseingriffen verbunden seien. „Menschen werden ins Ausland verbracht, wo sie einem Strafverfahren ausgesetzt werden, auf dessen Rechtsstaatlichkeit der deutsche Staat keinen Einfluss hat“, sagte sie. 

Eine bereits erfolgte Auslieferung lasse sich auch nicht rückgängig machen. Während fehlerhafte nationale Strafurteile mit diversen Rechtsbehelfen angegriffen werden können und beispielsweise ein Fehlurteil noch Jahre später aufgehoben werden kann, verliere der Staat mit der Auslieferung seinen Einfluss auf das Schicksal der Person, gab Schneider zu bedenken. (hau/06.10.2026)

Dokumente

  • 21/7558 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen
    PDF | 4 MB — Status: 12.08.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Tagesordnung

  • Tagesordnung der 51. Sitzung - 5. Oktober 2026, 17:00 Uhr - öffentliche Anhörung (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Sachverständigenliste

  • Liste der Sachverständigen (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Stellungnahmen

  • 21(6)121a - Stellungnahme Frank Bornemann (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21(6)121b - Stellungnahme Prof. Dr. Holger Matt (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21(6)121c - Stellungnahme Prof. Dr. Anne Schneider (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Weitere Informationen

  • Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (Interner Link)

Herausgeber

  • Deutscher Bundestag, Internetredaktion
  1. Startseite
  2. Dokumente
  3. Texte (2021-2026)
  4. 2026
zurück zu: Texte (2021-2026) ()
  • TikTok
  • Instagram-Kanäle

    • Bundestag (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
    • Bundestagspräsidentin (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
  • LinkedIn
  • Mastodon-Kanäle

    • Bundestag (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
    • hib-Nachrichten (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
  • WhatsApp
  • YouTube
  • Hilfe
  • Kontakt
  • Inhaltsübersicht
  • TikTok
  • Instagram-Kanäle

    • Bundestag (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
    • Bundestagspräsidentin (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
  • LinkedIn
  • Mastodon-Kanäle

    • Bundestag (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
    • hib-Nachrichten (Externer Link, Link öffnet ein neues Fenster)
  • WhatsApp
  • YouTube
  • Barrierefreiheit
  • Datenschutz
  • Impressum

© Deutscher Bundestag

Ausdruck aus dem Internet-Angebot des Deutschen Bundestages

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw41-pa-recht-strafsachen-1201700

Stand: 06.10.2026