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Parlament

Überweisungen im vereinfachten Verfahren

Ohne Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag, 8. Oktober 2026, Vorlagen zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen:

Doppelbesteuerungsabkommen I: An den Finanzausschuss überwiesen wurde der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Protokoll vom 9. Juni 2026 zur Änderung des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (21/8244(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Wie die Regierung erläutert, beruht das Protokoll auf den Arbeiten zum Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Der Inhalt des Übereinkommens soll in Doppelbesteuerungsabkommen umgesetzt werden. Die Regierung hebt hervor, dass nicht nur Doppelbesteuerungen, sondern auch Nicht- oder Niedrigbesteuerungen durch Steuerverkürzung oder -umgehung vermieden werden sollen.

Doppelbesteuerungsabkommen II: Ebenfalls im Finanzausschuss beraten wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Abkommen vom 19. Mai 2026 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (21/8245(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). Deutschland und die Ukraine haben ein neues Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Wie die Regierung erläutert, stellen Doppelbesteuerungen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch das Doppelbesteuerungsabkommen sollen derartige steuerliche Hindernisse besser abgebaut werden. Außerdem sollen die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Deutschland und der Ukraine gestärkt werden. Das Abkommen ersetzt das 1995 geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern. 

Finanzausgleichsgesetz: Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2026 (FAG-Änderungsgesetz 2026, 21/8237(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) wurde zur federführenden Beratung an den Haushaltsausschuss überwiesen. Dadurch sollen Änderungen an der Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern vorgenommen werden. Wie in dem Entwurf erläutert wird, hatte der Bund vor dem Hintergrund eines erhöhten Flüchtlingsaufkommens den Ländern und Kommunen zugesagt, sie durch finanzielle Entlastungen im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung zu unterstützen. Die Abrechnung ergab, dass der Bund 250 Millionen Euro mehr vom Umsatzsteuerfestbetrag erhält und der Anteil der Länder entsprechend sinkt. Angesichts der Anforderungen an den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) der Länder durch die Covid-19-Pandemie hatten sich Bund und Länder auf einen „Pakt für den ÖGD“ verständigt. Aufgrund der vom Bund gemachten Zusagen sollen die Länder 750 Millionen Euro durch eine Erhöhung des Umsatzsteuerfestbetrages erhalten, während der Anteil des Bundes entsprechend sinkt. Dadurch ergeben sich für den Bund für das Jahr 2026 insgesamt Umsatzsteuermindereinnahmen in Höhe von 500 Millionen Euro. „Hierfür besteht im Bundeshaushalt 2026 Vorsorge“, schreibt die Regierung in dem Gesetzentwurf.

Hochschulrecht: An den Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung wurde zur federführenden Beratung der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bereinigung des Hochschulrechts und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes (21/8280(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) überwiesen. Die Bundesregierung will das Hochschulrahmengesetz (HRG) sowie das Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen (Graduiertenförderungsgesetz (GFG)) aufheben. Der Bezugsrahmen für die künftige Gesetzgebung sowie für administrative Verfahren im Bereich des Hochschulrechts solle damit klargestellt und vereinfacht werden. Wie die Bundesregierung ausführt, sind mit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 unter anderem die Rahmengesetzgebungskompetenzen des Bundes für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens entfallen, die zuvor die Grundlage für die meisten Regelungen des Hochschulrahmengesetzes gebildet haben. Substantielle Änderungen des Gesetzes seien seither nicht mehr möglich. Zugleich könnten die Länder die rahmenrechtlichen Regelungen des Bundes durch Landesrecht ersetzen beziehungsweise von diesen abweichen. Hiervon hätten die Länder Gebrauch gemacht. Die Weiterentwicklung des Hochschulrechts finde seit der Föderalismusreform I auf Ebene der Landeshochschulgesetze statt. Das Graduiertenförderungsgesetz habe die Möglichkeit zur Förderung junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch Stipendien vorgesehen, heißt es weiter. Auf Grundlage des GFG seien jedoch schon seit dem 1. Januar 1984 keine neuen Förderungen mehr bewilligt worden. Auch die Darlehenseinziehung durch das Bundesverwaltungsamt sei nunmehr beendet.

Flugsicherung: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Neuregelung des Rechts des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (21/8234(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) wird federführend im Verkehrsausschuss weiterberaten. Mit dem neuen Paragrafen 3 Absatz 1 werde ein weiteres Aufsichtsmittel für das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung eingeführt, das sogenannte Warnungsgeld, heißt es in der Vorlage. „Damit wird eine Vorgabe des europäischen Rechts umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten für den Fall von Verstößen gegen bestimmte Verordnungen Sanktionen festzulegen haben“, schreibt die Bundesregierung. Das Warnungsgeld sei von einem Bußgeld im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten zu unterscheiden, wird ausgeführt. Es setze kein Verschulden voraus. Das Warnungsgeld als Teil der Aufsicht stehe neben den Ordnungswidrigkeitsverfahren. „Ein Warnungsgeld kann das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung in seiner Funktion als Behörde, die die Aufsicht über die europarechtskonforme Ausübung der Flugsicherungsdienste und der Flugverkehrsmanagementdienste führt, immer dann verhängen, wenn seine Anordnungen nicht, nicht korrekt oder nicht rechtzeitig befolgt werden“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Der Begriff der Anordnung sei dabei weit zu verstehen und umfasse alle Arten von Vorgaben, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung im Rahmen der Aufsicht gegenüber Personen oder Organisationen erlassen kann, „unabhängig davon, ob es sich bei dieser Vorgabe im konkreten Fall rechtlich um eine fachaufsichtliche Weisung oder um einen Verwaltungsakt handelt“. Verhängt werde das Warnungsgeld dann in der Form eines Verwaltungsaktes. 

Ungeborenes Leben: Ein Entwurf der Bundesregierung für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ (21/8243(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) wurde an den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur federführenden Beratung überwiesen. Darin erläutert die Regierung: Die gesetzlich festgelegte Mindestsumme, die der Bund an die Stiftung zahlt, sei seit 1993 unverändert geblieben, obwohl die Lebenshaltungskosten seither erheblich gestiegen seien. „Daher wurde unter anderem von den zentralen Einrichtungen in den Bundesländern, die dort das Vergabeverfahren organisieren und auch Anträge auf Stiftungsmittel bearbeiten und die Hilfeleistungen auszahlen, wiederholt eine Erhöhung dieser Einlage gefordert, um die Entlastungswirkung der Stiftungshilfen abzusichern und zu verbessern. Da der Gesetzestext seit der Gründung der Bundesstiftung im Jahr 1984 nahezu unverändert geblieben ist, sind die verwendeten Personenbezeichnungen nicht geschlechtsneutral und müssen entsprechend angepasst werden.“ Die neuen Regelungen sehen eine Erhöhung der Bundeseinlage in zwei Stufen vor: eine Erhöhung auf 101 Millionen Euro ab dem Haushaltsjahr 2027 und eine Erhöhung auf 105 Millionen Euro ab dem Haushaltsjahr 2032. Damit könnten die Hilfeleistungen für schwangere Frauen in einer finanziellen Notlage erhöht werden und so besser den tatsächlichen Bedarf abdecken. Weiterhin soll das Stiftungsvermögen neu als Verbrauchsvermögen definiert und damit insbesondere in den ersten fünf Jahren ab dem Haushaltsjahr 2027 eine weitere Unterstützung des Stiftungszwecks ermöglicht werden. Durch weitere Änderungen soll der Gesetzestext vollständig geschlechtsneutral formuliert und die Zuständigkeiten für die Bundesstiftung entsprechend richtig dargestellt werden. Durch die Erhöhung der Bundeseinlage entstehen für den Bund - ausgehend von der Bundeszuweisung im Jahr 2026 in Höhe von 96.033 000 Euro - ab dem Haushaltsjahr 2027 Mehrausgaben in Höhe von knapp fünf Millionen Euro sowie ab dem Haushaltsjahr 2032 weitere Mehrausgaben in Höhe von vier Millionen Euro jährlich. Der entstehende Mehrbedarf durch die erste Erhöhung auf 101 Millionen Euro ab dem 1. Januar 2027 wird im Einzelplan 17 des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend gegenfinanziert.

Abgesetzt: Flucht, Vertreibung, Versöhnung: Die Überweisung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung (21/8411(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) wurde von der Tagesordnung abgesetzt. Die bislang unselbstständige „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ in Trägerschaft des Deutschen Historischen Museums soll nach dem Willen der Bundesregierung in eine bundesunmittelbare rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts umgewandelt werden. Dem Entwurf zufolge arbeitet die Stiftung seit der Eröffnung des Dokumentationszentrums am 21. Juni 2021 im fünften Jahr ihres Wirkbetriebs und hat sich innerhalb dieses Zeitraums „kontinuierlich etabliert“. Es sei nun „der passende Zeitpunkt gekommen, das langfristige Ziel einer Selbstständigkeit der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung umzusetzen“, heißt es in der Vorlage ferner. 

ERP-Sondervermögen: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2027 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2027, 21/8233(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) ist zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überweisen worden. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, des Mittelstandes und Start-ups will die Bundesregierung im Jahr 2027 mit zinsgünstigen Darlehen und Beteiligungskapital in Höhe von 11,86 Milliarden Euro unterstützen.nDer Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2027 sieht vor, dass Mittel aus dem ERP-Sondervermögen in Höhe von fast zwölf Milliarden Euro für die im Wirtschaftsplan genannten Förderzwecke bereitgestellt werden. Das Fördervolumen der ERP-Kreditprogramme steigt um 600 Millionen Euro im Vergleich zu 2026. Ein Schwerpunkt soll auf der Stärkung der Innovations- und Digitalisierungsfinanzierung liegen, damit sollen vor allem mittelständische Unternehmen mit zukunftsorientierten Technologien wie beispielsweise künstliche Intelligenz unterstützt werden. Zudem werden für die Beteiligungs-, Wagniskapital- und Mezzanin-Finanzierung Mittel zur Verfügung gestellt. Dazu zählen vor allem die Finanzierungen über den High-Tech-Gründerfonds und die Programme in Kooperation mit dem Europäischen Investitionsfonds.

Planungs- und Genehmigungsverfahren: Ebenfalls im Ausschuss für Wirtschaft und Energie wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit (21/8285(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) weiterberaten. Mit dem sogenannten Flexibilitätsbeschleunigungsgesetz sollen die Planungs- und Genehmigungsverfahren für Betreiber und Investoren von Kraftwerken und Stromspeichern, die Zuschläge nach dem Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz) erhalten, sowie Wasserkraftwerke, die als Energiespeicher (Pumpspeicherkraftwerke) dienen, verkürzt werden. Der Ausbau erneuerbarer Energien führe zu einem höheren Bedarf an gesicherter Leistung und Flexibilität im Stromsystem, so die Bundesregierung. Der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie in Auftrag gegebene Monitoringbericht vom September 2025 empfehle den Ausbau steuerbarer Kraftwerkskapazitäten und die Erhöhung von Flexibilitäten durch den Zubau von Stromspeichern, heißt es in dem Entwurf. Die bisherigen Planungs- und Genehmigungsverfahren, vor allem für Pumpspeicherkraftwerke und Infrastruktur für Offshore-Windenergie, seien sehr langwierig und komplex, was zu erheblichen Verzögerungen und Projektabbrüchen geführt habe. Konkret sieht der Gesetzentwurf der Bundesregierung eine elektronische Durchführung der Zulassungsverfahren und Fristvorgaben für Kraftwerke und Stromspeicher, Gas-, Wasserstoff-, Biomethan- und Biogasanlagen vor. Kraftwerke und bestimmte bauliche Maßnahmen in Hafengebieten für Offshore-Anbindungsleitungen werden bis 2031 als im überragenden öffentlichen Interesse liegend eingestuft, was zu einer schnelleren Bearbeitung bei Behörden und Gerichten führen soll. Doppelverfahren sollen durch die Bündelung aller erforderlichen Zulassungen bei einer Behörde (One-Stop-Shop) vermieden werden. Außerdem werden Behörden zeitliche Grenzen gesetzt, innerhalb derer sie Anträge bearbeiten. So ist geplant, dass für die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen sieben Monate, einmalig verlängerbar um drei Monate, vorgesehen sind, und für Planfeststellungsbeschlüssen für Pumpspeicherkraftwerke 24 Monate, verlängerbar um zwölf Monate, gelten sollen. Bestehende oder geplante Kraftwerkstandorte sollen für einen erweiterten Ausbau neuer Kraftwerke und Stromspeicher ohne erneute Bebauungsplanung genutzt werden. Zudem sieht der Gesetzentwurf die „Stärkung des heimischen Ausbaus von Konverterplattformen“ vor. Bauliche Maßnahmen einschließlich des Gewässerausbaus in einem Hafengebiet, zur Herstellung oder zum Transport von Konverter-, Sammel- oder Umspannplattformen für Offshore-Anbindungsleitungen sollen im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Durch diese Anpassung will der Gesetzgeber vermeiden, dass „langwierige Genehmigungsverfahren für bauliche Maßnahmen in einem Hafengebiet zu einem Hemmnis für den Ausbau der Offshore-Windenergie werden“. Ferner sind auch die im Stammgesetz enthaltene Rechtswegverkürzung und die Erleichterung bei Rechtsbehelfen anwendbar, heißt es in dem Entwurf.

Blutspenden: Ein von der AfD-Fraktion eingebrachter Antrag mit dem Titel „Gerichtete Blutspenden möglich machen – Patientenautonomie stärken“ (21/8392(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) wurde an den federführenden Gesundheitsausschuss überwiesen. In Deutschland seien gerichtete Blutspenden derzeit nur in eng begrenzten medizinischen Ausnahmefällen zulässig. Die Richtlinie Hämotherapie der Bundesärztekammer sehe eine Spenderwahl durch den Patienten grundsätzlich nicht vor, heißt es in dem Antrag. Gerichtete Spenden kämen nur bei bestimmten immunhämatologischen Konstellationen oder seltenen Blutgruppen in Betracht. Ein allgemeiner Anspruch auf eine gerichtete Spende zur Stärkung der Patientenautonomie bestehe nicht. Die Abgeordneten fordern, das Transfusionsgesetz zu novellieren, um gerichtete Blutspenden bei planbaren Eingriffen zuzulassen und damit die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Bundesärztekammer die Richtlinie Hämotherapie entsprechend anpassen kann.

Garantiefonds Hochschule: Ein Antrag mit dem Titel „Garantiefonds Hochschule erhalten, Bildungsintegration dauerhaft sichern“ (21/8393(Dokument, öffnet ein neues Fenster)), den die Fraktion Die Linke eingebracht hat, wurde zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen. Die Fraktion Die Linke fordert den dauerhaften Erhalt des Garantiefonds Hochschule (GF-H) und die sofortige Rücknahme der geplanten Einstellung des Fonds. Der GF-H ist eines der ältesten Bundesprogramme zur Bildungsintegration junger Eingewanderter in Deutschland. Seit seiner Gründung im Jahr 1965 hat er mehr als 600.000 Eingewanderte bei der Aufnahme, Fortsetzung und Ergänzung ihrer akademischen Ausbildung in Deutschland unterstützt. Laut der Fraktion habe die Nachfrage nach dem Programm bereits 2025 das Angebot überstiegen. Zum 31. Dezember 2026 soll das Programm jedoch auslaufen. Die Abgeordneten warnen: „Die Einstellung des GF-H zum Jahresende 2026 würde nicht nur den betroffenen jungen Menschen unmittelbar schaden, sondern auch die über Jahrzehnte aufgebauten Netzwerke, wie Träger und Beratungsstellen unwiederbringlich zerstören. Damit würde auch eine wichtige Struktur zur Gewinnung hochqualifizierter Fachkräfte nachhaltig beschädigt, mit negativen Folgewirkungen in der Zukunft.“

Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz: Ein von der AfD-Fraktion vorgelegter Gesetzentwurf für ein Viertes Gesetz zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (21/8373(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) wurde zur federführenden Beratung dem Verkehrsausschuss überwiesen. Die AfD-Fraktion setzt sich für die Förderung von Magnetschwebebahnen im Rahmen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) ein und zielt auf eine förderfähige Gleichstellung von Magnetschwebebahnen mit „Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen sowie anderen Bahnen besonderer Bauart und Seilbahnsystemen“ ab. Die Gewährung von Finanzhilfen für Vorhaben zum Bau von Magnetschwebebahnen sei nach derzeit geltender Gesetzeslage nicht möglich, schreibt die AfD-Fraktion. Mit dem Gesetzentwurf solle die im Koalitionsvertrag verankerte Öffnung des GVFG für innovative Ansätze wie Magnetschwebebahnen umgesetzt werden. Magnetschwebebahnen stellen aus Sicht der AfD eine innovative Verkehrstechnologie dar, „die die etablierten schienengebundenen Verkehrssysteme sinnvoll ergänzen kann“. 

Fernunterricht: Die AfD-Fraktion hat einen Gesetzentwurf zur Abschaffung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (Fernunterrichtsschutzgesetzabschaffungsgesetz – FernUSAG, 21/8374(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vorgelegt. Die Vorlage wurde an den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur federführenden Beratung überwiesen. Darin kritisiert sie unter anderem, dass das Gesetz seit seiner Einführung kaum an die technische und wirtschaftliche Entwicklung angepasst worden sei. „Online-Lehrgänge, wie sie heute verbreitet sind, waren bei Erlass des Gesetzes nicht absehbar. In der Praxis führt dies zu erheblichen Abgrenzungsproblemen.“ Hinzu komme, dass zentrale Tatbestandsmerkmale des Fernunterrichts unklar gefasst seien. Begriffe wie „Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten“, „räumliche Trennung“ und „Lernerfolgskontrolle“ würden von der Rechtsprechung weit ausgelegt, zudem sei der Vollzug des Gesetzes für Anbieter wie für die ZFU (Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht) mit erheblichem Aufwand verbunden.

Ostbeauftragte: Die AfD hat einen Antrag mit dem Titel „Funktion des Beauftragten der Bundesregierung für Ostdeutschland abschaffen“ (21/8394(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) eingebracht. Die Vorlage wurde an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur federführenden Beratung überwiesen. Die AfD-Fraktion begründet ihren Vorschlag damit, dass die Funktion eines Ostbeauftragten keine gesetzliche Grundlage habe, sondern auf einer Organisationsentscheidung der Bundesregierung beruhe. Das Amt verfüge über keine eigenständige fachliche Zuständigkeit, es solle „im Wesentlichen koordinierende, beratende, repräsentative und berichtende Aufgaben wahrnehmen“, heißt es in dem Antrag. Eine fortdauernde Sonderstruktur für Ostdeutschland ist nach Ansicht der AfD-Fraktion „nicht mehr sachgerecht“. Sie könne dazu beitragen, eine dauerhafte regionale Sonderkategorie zu verfestigen, statt gleichwertige Lebensverhältnisse als Aufgabe für alle strukturschwachen Regionen in Deutschland zu begreifen.

Wettbewerbsrecht: Die Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen haben einen Antrag mit dem Titel „Fair und stark – Für ein Wettbewerbsrecht, das Wirtschaft und Verbraucherinnen und Verbraucher stärkt“ (21/8395(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vorgelegt. Die Vorlage wurde an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie überwiesen. Die Grünen verlangen vor allem eine Stärkung der Verbraucherrechte und den Schutz vor unlauteren Geschäftspraktiken, irreführender Werbung und Marktkonzentration. Außerdem findet sich in dem Antrag eine langjährige Forderung der Grünen, nämlich die Herstellung fairer Wettbewerbsbedingungen (Level Playing Field). Kleine und mittlere Unternehmen sollen vor Konkurrenten wie große Digitalkonzerne, die eine marktbeherrschende Position haben, und vor unfairen Handelspraktiken besser geschützt werden. Außerdem soll eine bessere Verknüpfung von Wettbewerb und Nachhaltigkeit hergestellt werden. Die Bundesregierunf wird aufgefordert, den Rechtsrahmen für fairen Wettbewerb so auszugestalten, dass Verbraucher transparente und verlässliche Informationen erhalten und vor allem vor sogenanntem Greenwashing, also der Darstellung von Produkten oder Dienstleistungen als umweltfreundlicher oder nachhaltiger, als sie es tatsächlich seien, sowie vor „irreführender Umweltwerbung“ geschützt sind.

(vom/08.10.2026)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Lindholz, Andrea

Bundestagsvizepräsidentin

Andrea Lindholz

Andrea Lindholz

© Andrea Lindholz/ Timo Raab

Dokumente

  • 21/8233 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2027 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2027 - ERPWiPlanG 2027)
    PDF | 477 KB — Status: 28.09.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/8234 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Neuregelung des Rechts des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
    PDF | 221 KB — Status: 28.09.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/8237 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2026 (FAG-Änderungsgesetz 2026)
    PDF | 246 KB — Status: 28.09.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/8243 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" (5. MuKStiftÄndG)
    PDF | 254 KB — Status: 28.09.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/8244 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 9. Juni 2026 zur Änderung des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
    PDF | 1 MB — Status: 28.09.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/8245 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 19. Mai 2026 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
    PDF | 1 MB — Status: 28.09.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/8280 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Hochschulrechts und des Rechts der Graduiertenförderung des Bundes
    PDF | 305 KB — Status: 30.09.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/8285 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr Flexibilität im Stromsystem und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
    PDF | 513 KB — Status: 30.09.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/8373 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes
    PDF | 194 KB — Status: 06.10.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/8374 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (Fernunterrichtsschutzgesetzabschaffungsgesetz - FernUSAG)
    PDF | 211 KB — Status: 06.10.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/8392 - Antrag: Gerichtete Blutspenden möglich machen - Patientenautonomie stärken
    PDF | 475 KB — Status: 06.10.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/8393 - Antrag: Garantiefonds Hochschule erhalten - Bildungsintegration dauerhaft sichern
    PDF | 494 KB — Status: 06.10.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/8394 - Antrag: Funktion des Beauftragten der Bundesregierung für Ostdeutschland abschaffen
    PDF | 495 KB — Status: 06.10.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/8395 - Antrag: Fair und stark - Für ein Wettbewerbsrecht, das Wirtschaft und Verbraucherinnen und Verbraucher stärkt
    PDF | 505 KB — Status: 06.10.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/8411 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung
    PDF | 576 KB — Status: 07.10.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Überweisung beschlossen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

  • Deutscher Bundestag, Internetredaktion
Finanzen

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Ukraine

Mehrere bunt bedruckte ukrainische Banknoten und Münzen liegen lose überlappend auf einer Fläche.

Der Bundestag debattiert über das Doppelbesteuerungsabkommen mit der Ukraine. (© picture alliance / imageBroker | Peter Seyfferth)

Liveübertragung: Donnerstag, 5. November, 16.20 Uhr

Der Bundestag stimmt am Donnerstag, 5. November 2026, nach halbstündiger Aussprache über den Gesetzentwurf der Bundesregierung  „zu dem Abkommen vom 19. Mai 2026 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung“ (21/8245(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) ab. Der Finanzausschuss hat dazu eine Beschlussempfehlung vorgelegt (21/8665(Dokument, öffnet ein neues Fenster) Buchstabe a). 

Gesetzentwurf der Bundesregierung 

Wie die Regierung erläutert, stellen Doppelbesteuerungen bei internationaler wirtschaftlicher Betätigung ein erhebliches Hindernis für Handel und Investitionen dar. Durch das Doppelbesteuerungsabkommen sollen derartige steuerliche Hindernisse besser abgebaut werden. 

Außerdem sollen die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Deutschland und der Ukraine gestärkt werden. Das Abkommen ersetzt das 1995 geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern.

Der Bundesrat hat gegen den Gesetzentwurf keine Einwände erhoben (21/8686(Dokument, öffnet ein neues Fenster)). (hle/hau/19.10.2026)

 

Dokumente

  • 21/8245 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 19. Mai 2026 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
    PDF | 1 MB — Status: 28.09.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 21/8665 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – 21/8245 – Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 19. Mai 2026 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – 21/8244 – Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 9. Juni 2026 zur Änderung des Abkommens vom 6. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Albanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
    PDF | 516 KB — Status: 19.10.2026
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

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https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw45-de-doppelbesteuerung-ukraine-1225096

Stand: 19.10.2026