Wahl der Mitglieder der Gemeinsamen Versammlung
Gemäß Artikel 21 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl
vom 18. April 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 445)
- Drs. 1/1059 -
Bemerkungen
Ende der Sitzungsunterbrechung, Abschließende Beratungen ohne Aussprache zu Top 1e