Parlament

Ausführungsrichtlinien für Reisen gemäß § 17 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz-AbgG) in der Fassung vom 26. Februar 2026

1. Grundsatz

(1) Dienstreisen von Mitgliedern des Deutschen Bundestages sind Reisen, die im originären parlamentarischen Interesse des gesamten Deutschen Bundestages liegen. Sie können in Form von Delegationsreisen (Nr. 2), Einzeldienstreisen (Nr. 3), Teilnahme an Reisen anderer Verfassungsorgane (Nr. 4) und Dienstreisen in sonstigen Fällen (Nr. 5) durchgeführt werden. Dienstreisen gemäß § 17 Abs. 1 AbgG bedürfen der vorherigen Zustimmung der Präsidentin/des Präsidenten, bei einer Entscheidung über die Durchführung einer Delegationsreise wird das Präsidium beteiligt. Über die Dienstreisegenehmigungen entscheidet die Präsidentin/der Präsident im Rahmen der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel. Fraktionsreisen gelten nicht als Dienstreisen im Sinne von § 17 Abs. 1 AbgG.

(2) Dienstreisen sind schriftlich zu beantragen und aussagekräftig zu begründen. Reiseanträge werden frühestens drei Monate vor dem geplanten Reiseantritt behandelt. Anträge auf Einzeldienstreisen sollen drei Wochen vor dem beabsichtigten Reisetermin gestellt werden. Anträge auf Delegationsreisen müssen zehn Tage vor der Präsidiumssitzung, in der über die Reise beraten werden soll, gestellt werden. 

(3) Für Dienstreisen sollen keine Sitzungstage in Anspruch genommen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Präsidentin/der  Präsident im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme der Parlamentarischen Geschäftsführung der jeweiligen Fraktionen.
Dienstreisen an oder über Wochenenden werden nur genehmigt, wenn dies aufgrund des Reiseverlaufs erforderlich ist. 

(4) Reisen zu den Institutionen der Europäischen Union nach Brüssel, Straßburg und Luxemburg gelten als genehmigte Dienstreisen. Die Parlamentarische Geschäftsführung der jeweiligen Fraktion ist zu informieren. Reisen an Sitzungstagen sind der Präsidentin/dem Präsidenten vorher anzuzeigen.

(5) Reisen einzelner Abgeordneter im Inland finden in der Regel als Mandatsreisen und nicht als Dienstreisen statt.

(6) Bei von der Präsidentin/vom Präsidenten einberufenen außerordentlichen Sitzungen gilt die Reisegenehmigung vom Ausland zum  Tagungsort und zurück als erteilt, sofern in der Einladung der Präsidentin/des Präsidenten ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist. Eines Dienstreiseantrages bedarf es in solchen Fällen nicht.

2. Delegationsreisen

(1) Eine Delegationsreise ist eine gemeinsame Dienstreise von mindestens drei Mitgliedern eines vom Deutschen Bundestag eingesetzten Gremiums oder einer Parlamentariergruppe im gleichen Zeitraum und zum gleichen Ziel. Eine spätere Anreise sowie eine frühere Abreise von Delegationsmitgliedern, welche zur Nichtteilnahme an einzelnen Programmpunkten führen, sind nicht möglich. 

(2) Die maximale Delegationsstärke sowie der Delegationsschlüssel für die Reisen der Gremien (Ausschüsse, Kommissionen und  sonstige Gremien) sowie der Parlamentariergruppen werden jeweils zu Beginn einer Wahlperiode vom Präsidium festgelegt. Kleinere Delegationen (zum Beispiel von Unterausschüssen) können im Einzelfall (insbesondere aus Kostengründen) vorgesehen werden. Die Gremien und die Parlamentariergruppen stellen sicher, dass das Stärkeverhältnis der Fraktionen nach Möglichkeit im Haushaltsjahr,  zumindest aber in der Wahlperiode ausgeglichen berücksichtigt wird. Im Bundestag vertretene Gruppen werden grundsätzlich nicht bei der Berechnung der Delegationsstärke berücksichtigt. Eine Teilnahme von Gruppenmitgliedern ist nur möglich, wenn eine Fraktion den ihr zustehenden Platz nicht besetzen kann und diesen zur Verfügung stellt.

(3) Eine Entscheidung über die Genehmigung der Delegationsreise wird erst getroffen, wenn

  • der Antrag mit Begründung und einem detaillierten Reiseprogrammentwurf
    vorliegt;
  • im Antrag das Reiseziel und der Reisezeitraum eindeutig benannt sind;
  • im Antrag die vorgesehenen Delegationsteilnehmer genannt sind;
  • bei der Inanspruchnahme von Tagen in Sitzungswochen die Parlamentarischen Geschäftsführungen der jeweiligen Fraktionen die Zustimmungen hierzu erteilt haben;
  • der Berichtspflicht bei vorangegangenen Reisen nachgekommen worden ist und
  • bei Reisen in Länder, für die das Auswärtige Amt eine Reise- bzw. Teilreisewarnung ausgesprochen hat, eine erste Stellungnahme des Bundeskriminalamtes zur Durchführbarkeit der Delegationsreise bei Antragstellung vorliegt.

(4) Delegationsreisen der Gremien

Delegationsreisen müssen in direktem Zusammenhang mit Beratungsgegenständen aus dem Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gremiums stehen. Bei einer gemeinsamen Delegationsreise verschiedener Gremien (z.B. zu themenübergreifenden Konferenzen) einigen sich die beteiligten Gremien über die Zusammensetzung der Delegation, deren maximale Stärke sich für diesen Fall um zwei Abgeordnete erhöht. Unterausschüsse dürfen maximal eine Auslandsdienstreise pro Haushaltsjahr durchführen. Gremien mit Ausnahme der Unterausschüsse können mit vorheriger Genehmigung der Präsidentin/des Präsidenten in einer Wahlperiode bis zu zwei ihnen entsprechende ausländische Gremien einladen.

(5) Delegationsreisen der Parlamentariergruppen

Bilaterale Parlamentariergruppen können im Verlauf einer Wahlperiode jeweils eine Delegationsreise in das Partnerland durchführen. Sie können mit vorheriger Genehmigung der Präsidentin/des Präsidenten eine Einladung zu einem Gegenbesuch aussprechen.

Multilaterale Parlamentariergruppen können im Verlauf einer Wahlperiode zwei Delegationsreisen in die Partnerregion durchführen, davon höchstens eine im Kalenderjahr. Sie sollen bei jeder Delegationsreise mehrere Länder einbeziehen. Sie können mit vorheriger Genehmigung der Präsidentin/des Präsidenten bis zu zwei Einladungen zu Gegenbesuchen aussprechen, davon höchstens eine im Kalenderjahr. Die kontinuierliche Mitarbeit innerhalb einer Parlamentariergruppe ist Voraussetzung für die Teilnahme an einer Reise. Ein
kurzfristiger Eintritt mit dem ausschließlichen Ziel, an der Reise teilzunehmen, ist daher nicht möglich.

3. Einzeldienstreisen

(1) Eine Einzeldienstreise ist die Reise einer/eines Abgeordneten in ihrer/seiner Eigenschaft als ordentliches oder stellvertretendes  Mitglied eines vom Deutschen Bundestag eingesetzten Gremiums. Gemeinsame Reisen können für maximal zwei Abgeordnete als Einzeldienstreisen genehmigt werden. Bei Reisen zu den Institutionen der Europäischen Union nach Brüssel, Straßburg und Luxemburg gilt diese Begrenzung auf zwei Abgeordnete nicht.

(2) Das Genehmigungsverfahren wird eingeleitet, wenn ein qualifiziert begründeter Antrag vorliegt, der die folgenden Angaben enthält:

  • Reisezeitraum mit Beginn und Ende der Reise,
  • Reiseziel, bei mehreren Reisezielen auch Reiseverlauf,
  • Reisezweck und Bezug der Reise zu den Beratungsgegenständen des Gremiums, in dem die/der Abgeordnete Mitglied ist und
  • bei Reisen in Länder, für die das Auswärtige Amt eine Reise- bzw.
    Teilreisewarnung ausgesprochen hat, eine Stellungnahme des
    Bundeskriminalamtes zur Durchführbarkeit der Reise eingeholt wird.

(3) Die Genehmigung wird erteilt

bei Einzeldienstreisen im Inland, wenn

  • die Zustimmung der/des Vorsitzenden des fachlich zuständigen Gremiums,
    in dem der/die Abgeordnete Mitglied ist, im Hinblick auf die Beratungsgegenstände
    vorliegt,
  • bei der Inanspruchnahme von Tagen in Sitzungswochen die Parlamentarische
    Geschäftsführung der Fraktion, der die/der Einzeldienstreisende angehört,
    hierzu die Zustimmung erteilt hat.

bei Einzeldienstreisen ins Ausland, wenn

  • die mit einer Begründung versehene Zustimmung der/des Vorsitzenden
    sowie der Obleute des fachlich zuständigen Gremiums, in dem der/die Abgeordnete
    Mitglied ist, im Hinblick auf den Erkenntnisgewinn für die
    Beratungsgegenstände vorliegt,
  • bei Reisevorhaben der Vorsitzenden der Gremien die Obleute zuvor informiert
    worden sind,
  • die Parlamentarische Geschäftsführung der Fraktion, der die/der
    Einzeldienstreisende angehört, die Zustimmung erteilt hat,
  • der Berichtspflicht bei vorangegangenen Reisen nachgekommen worden ist
    und
  • bei Reisen in Länder, für die das Auswärtige Amt eine Reise- bzw.
    Teilreisewarnung ausgesprochen hat, eine Stellungnahme des
    Bundeskriminalamtes zur Durchführbarkeit der Reise vorliegt.

bei Einzeldienstreisen zu den Institutionen der Europäischen Union nach Brüssel, Straßburg und Luxemburg, wenn

  • die Parlamentarische Geschäftsführung der Fraktion, der die/der
    Einzeldienstreisende angehört, hierzu die Zustimmung erteilt hat.

(4) Einzeldienstreisen auf Einladung der politischen Stiftungen werden mit der Maßgabe genehmigt, dass der Deutsche Bundestag die Kosten für Hin- und Rückreise, nicht aber die Kosten vor Ort (u.a. Transport, Übernachtung, Tagegeld, Dolmetscher) trägt.

(5) Einzeldienstreisen in der Eigenschaft als Vorsitzende/r oder Mitglied einer Parlamentariergruppe sind nicht möglich. 

4. Teilnahme an Reisen anderer Verfassungsorgane

(1) Für die Teilnahme an Auslandsreisen der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten, der Bundeskanzlerin/des Bundeskanzlers und  der Bundesminister/-ministerinnen müssen Anträge auf Dienstreisegenehmigung gestellt werden, wenn die Reisekosten vom Deutschen Bundestag getragen werden sollen. Voraussetzung der Genehmigung ist ein originäres Interesse des Deutschen Bundestages. Reisen zur Begleitung von Parlamentarischen Staatssekretären/Staatssekretärinnen sind nur in begründeten Ausnahmefällen genehmigungsfähig.

(2) Die Genehmigung kann für je ein Mitglied der im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen erteilt werden. Bei Reisen ins Ausland muss zuvor die jeweilige Parlamentarische Geschäftsführung ihre Zustimmung gegeben haben, bei Reisen im Inland nur bei Inanspruchnahme von Tagen in Sitzungswochen. Wenn mehr als ein Abgeordneter aus einer Fraktion eingeladen wurde, sind die Kosten der weiteren Reisenden aus den jeweiligen Fraktionskontingenten zu bestreiten. 
Sofern eine oder mehrere Fraktionen bei der Einladung nicht berücksichtigt wurden, erhöht sich hierdurch die Teilnehmerzahl der anderen Fraktionen nicht.

5. Dienstreisen in sonstigen Fällen

Als Dienstreisen werden auf Antrag Reisen

  • zur Teilnahme an Sitzungen der internationalen parlamentarischen Versammlungen,
  • zur Teilnahme an Sitzungen von Gremien, in die der Deutsche Bundestag von ihm benannte Vertreter entsendet,
  • zur Teilnahme an von der Bundeswehr organisierten Besuchsreisen deutscher Einsatzkontingente sowie
  • im besonderen Auftrag der Präsidentin/des Präsidenten genehmigt. Bei Reisen ins Ausland muss zuvor die jeweilige Parlamentarische Geschäftsführung ihre Zustimmung gegeben haben, bei Reisen im Inland nur bei Inanspruchnahme von Tagen in Sitzungswochen. Delegationsreisen zur Teilnahme an Regierungskonferenzen sind nur einmal pro Wahlperiode möglich.

6. Kosten der Dienstreisen

(1) Bei der Buchung von Reisen ist das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Kostengünstigkeit zu berücksichtigen. Reisebuchungen sollten so frühzeitig erfolgen, dass möglichst Sonderkonditionen, Rabatte oder ähnliche Vergünstigungen in Anspruch genommen und  ausgeschöpft werden können. Für die entsprechenden Buchungen steht das Vertragsreisebüro im Deutschen Bundestag zur Verfügung.

(2) Flugreisen werden grundsätzlich mit der Maßgabe genehmigt, dass kostengünstige Linienflugverbindungen zu nutzen sind. Für  Flugreisen unter zwei Stunden ist die Economy-Class zu buchen. Bei einer Flugzeit ab zwei Stunden kann die Business-Class genutzt  werden. Die Erstattung der First-Class in besonders begründeten Einzelfällen bedarf der vorherigen Genehmigung der Präsidentin/des  Präsidenten.
(3) Vorrangig sind zur Deckung der anfallenden Flugkosten dienstlich erworbene Prämienmeilen der Fluggesellschaften einzusetzen. Der Einsatz von Prämienmeilen für Flüge erfolgt nur für die jeweils genehmigte Flugklasse.
Upgrades von der Business-Class in die First-Class unter Nutzung von Prämienmeilen oder E-Vouchern sind nicht zulässig, da dadurch keine Kostenersparnis erzielt werden kann. Bei der Teilnahme an Reisen anderer Verfassungsorgane ist - soweit angeboten - die Flugbereitschaft der Bundeswehr zu nutzen.

(4) Abweichungen vom genehmigten Reiseverlauf bedürfen der schriftlichen Begründung, soweit dadurch Mehrkosten verursacht werden.

7. Reisekostenvergütung bei Dienstreisen

(1) Eine Reisekostenvergütung erfolgt grundsätzlich nach § 17 AbgG.

(2) Bei Benutzung eines Kraftwagens erhalten die Mitglieder des Deutschen Bundestages für jeden zurückgelegten Kilometer eine  Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 Euro bis zur Höhe der Flugkosten. Die Wegstreckenentschädigung ist auf die kürzeste zumutbare Strecke begrenzt.

(3) Bei Reisen zu den Institutionen der Europäischen Union in Brüssel, Straßburg und Luxemburg nach Nr. 1 (4) erfolgt die Erstattung der Reisekosten wie bei Mandatsreisen. Zusätzlich werden auch die Beförderungskosten in Brüssel, Straßburg und Luxemburg erstattet. Weitere Kosten, insbesondere Übernachtungskosten, sind nicht erstattungsfähig, es sei denn, die Reise wurde als Einzeldienstreise nach Nr. 3 (1) beantragt und genehmigt.
Sofern Reisen zu den Institutionen der Europäischen Union nach Brüssel, Straßburg und Luxemburg nach Nr. 3 (1) Satz 3 als gemeinsame Reisen von mehr als zwei Abgeordneten durchgeführt werden, werden die Kosten einer Übernachtung erstattet.

(4) Die Reisekostenabrechnungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Ende der Reise beim Referat Int 3 vorliegen.

8. Berichtspflicht

(1) Über Auslandsdienstreisen ist der Präsidentin/dem Präsidenten ein schriftlicher Bericht zu erstatten. Dieser Bericht muss spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Reise vorgelegt werden. Berichte von Einzeldienstreisen sind zusätzlich an das Gremium zu übermitteln, das der Durchführung der Einzeldienstreise zugestimmt hat. Wird der Berichtspflicht nicht nachgekommen, werden weitere Reisen nicht mehr genehmigt.

(2) Im Reisebericht, der in Inhalt und Umfang frei gestaltet werden kann, sind die Ergebnisse der Reise, insbesondere die  Themenschwerpunkte der geführten Gespräche unter Nennung der wichtigsten Gesprächspartner, festzuhalten. 
Berichte werden den Gremien, Parlamentariergruppen oder Einzeldienstreisenden auf Anfrage zur Vorbereitung weiterer Reisen zur  Verfügung gestellt.

(3) Reisen gemäß Nr. 1 (4), Nr. 3 (1) Satz 3 und Nr. 5 sind nicht berichtspflichtig. Für Reisen nach Nr. 4 ist ein Bericht nur dann erforderlich, wenn dabei Erkenntnisse gewonnen wurden, die aus parlamentarischer Sicht besonders erwähnenswert sind.

9. Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Vor Antritt einer Delegationsreise soll die Öffentlichkeit - von begründeten Ausnahmen abgesehen - in Form einer Pressemitteilung  der in sonstiger geeigneter Weise über die Reise und deren Inhalt unterrichtet werden.

(2) Die Sekretariate der Gremien und Parlamentariergruppen geben daher den Text einer Pressemitteilung an das Pressereferat PräsB 1, über das die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt. Die Pressemitteilungen sollen die Dauer und das Ziel der Reise sowie die Namen der Delegationsmitglieder und eine Begründung enthalten, die - im Falle der Gremien - den Zusammenhang mit den laufenden Beratungen verdeutlicht.

10. Unterrichtung der Präsidentin/des Präsidenten

Die Präsidentin/der Präsident wird durch vierteljährlich vorzulegende Übersichten über die im jeweiligen Haushaltsjahr genehmigten Einzeldienstreisen ins Ausland und die dafür verfügten Haushaltsmittel unterrichtet. Das Präsidium wird regelmäßig über die genehmigten und durchgeführten Delegationsreisen unterrichtet.

11. Fraktionsreisen

(1) Die Präsidentin/der Präsident stellt den Fraktionen nach ihrem Stärkeverhältnis aus den Haushaltsmitteln des Deutschen Bundestages einen jährlich festzusetzenden Betrag für Fraktionsreisen ins Ausland zur Verfügung (Fraktionskontingent).

(2) Über Genehmigungen dieser Reisen entscheiden die Fraktionen. Die Fraktionen unterrichten die Präsidentin/den Präsidenten  rechtzeitig über die Teilnehmer der Fraktionsreisen. Diese Mitteilung ersetzt den Antrag auf Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 1 AbgG.

(3) Die Bemessung der Reisekosten erfolgt wie bei Auslandsdienstreisen nach § 17 Abs. 3 AbgG.

12. Ausnahmen

Über Ausnahmen von diesen Richtlinien entscheidet die Präsidentin/der Präsident.