Parlament

Anhang 2 - Richtlinien für die Behandlung der Ausschußprotokolle gemäß §73 Abs.3 GO-BT

Vom 16. September 1975, geändert durch Beschluß des Präsidiums vom 7. September 1987

I.     Protokolle nichtöffentlicher Sitzungen der Ausschüsse, die keine VS sind, darf in den der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Räumen einsehen, wer ein berechtigtes Interesse nachweist.

Dabei gelten folgende Sonderregelungen:

1.  Protokolle nichtöffentlicher Ausschußsitzungen dürfen erst nach Verkündung des betreffenden Gesetzes bzw. nach Beendigung der Wahlperiode eingesehen werden.

2.  Der Ausschuß muß Protokolle, die auch nach Verkündung des Gesetzes bzw. nach Beendigung der Wahlperiode – Nummer1 der Richtlinien – nicht ohne weiteres der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen, mit dem Vermerk „Nur zur dienstlichen Verwendung“ (§ 73 Abs. 2 Satz 2 GO-BT) versehen. Dieser Vermerk verliert spätestens nach Ablauf der jeweils nachfolgenden Wahlperiode seine Gültigkeit, es sei denn, daß der Ausschuß gleichzeitig beschlossen hat, diese Protokolle zu einem früheren Zeitpunkt zugänglich zu machen. Soll sich der Vermerk nur auf Teile eines Protokolls beziehen, sind auch diese entsprechend zu kennzeichnen und dem Protokoll gesondert anzufügen.

3.  Wenn eine nichtöffentliche Ausschußsitzung auf Tonträger aufgenommen wird, dürfen eine wörtliche Übertragung, ihre Vervielfältigung und Verteilung an Mitglieder des Ausschusses nur erfolgen, wenn dies vorher beschlossen wurde. Eine Woche nach Verteilung des Protokolls bzw. der wörtlichen Übertragung der Ausschußsitzung ist die Aufnahme zu löschen, es sei denn, daß der Ausschuß etwas anderes beschlossen hat.

4.  Ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, entscheidet der Präsident, der die Einsichtnahme mit Auflagen verbinden kann.

II.    Bis zur anderweitigen Regelung der Behandlung von Protokollen der Untersuchungsausschüsse, soweit sie nicht der Geheimschutzordnung unterliegen, gilt folgendes:

1.  Bis zur Beendigung des Untersuchungsauftrages bzw. bis zur Auflösung des Ausschusses dürfen Protokolle nur auf Antrag im Wege der Amtshilfe (Artikel 35 Abs. 1 GG) abgegeben werden. Protokolle öffentlicher Sitzungen kann einsehen, wer ein berechtigtes Interesse nachweist. Über Ausnahmen entscheidet der Ausschuß.

2.  Vor Beendigung seines Auftrages hat der Untersuchungsausschuß über die spätere Behandlung seiner Protokolle Empfehlungen zu geben; über Abweichungen von diesen Empfehlungen entscheidet nach Auflösung des Untersuchungsausschusses der Präsident.

III.  Für Ausschußdrucksachen und vergleichbare Unterlagen gelten diese Richtlinien entsprechend. Eingaben mit persönlichem Inhalt sind von der Einsichtnahme ausgeschlossen.