Parlament
Reichsverfassung 1849
§ 93: Das Volkshaus besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes.
§ 94 (2): Die Wahl geschieht nach den im Reichswahlgesetze enthaltenen Vorschriften.
§ 93: Das Volkshaus besteht aus den Abgeordneten des deutschen Volkes.
§ 94 (2): Die Wahl geschieht nach den im Reichswahlgesetze enthaltenen Vorschriften.