Ablehnung eines Antrags zur Agrardieselrückerstattung
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Antrag der AfD: Spürbare Entlastung der heimischen Landwirtschaft - Agrardieselrückerstattung sofort rückwirkend einführen (Drucksachen 21/2632 b und 21/604)
Die Freizone Cuxhaven soll aufgehoben werden. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (21/1975, 21/2468), den der Bundestag am Donnerstag,6. November 2025, in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (21/2632) angenommen hat. Dazu lag ein Bericht des Haushaltsausschusses nach Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (21/2633) vor.
In namentlicher Abstimmung lehnte das Parlament einen Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Spürbare Entlastung der heimischen Landwirtschaft – Agrardieselrückerstattung sofort rückwirkend einführen“ (21/604) ab. 126 Abgeordnete stimmten für den Antrag, 436 votierten dagegen. Auch dazu hatte der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung (21/2632) abgegeben.
Ablehnung eines Antrags zur Agrardieselrückerstattung
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Das wirtschaftliche Bedürfnis zur Aufrechterhaltung der Freizone Cuxhaven stehe in keinem sinnvollen Verhältnis zum administrativen und personellen Aufwand der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltung, begründet die Bundesregierung den Gesetzentwurf. Dies gelte „insbesondere, weil sich im Rahmen von Änderungen des europäischen Zollrechts die Regelungen zu Formalitäten in Freizonen denen in anderen Seehäfen, die keinen Freizonenstatus besitzen, angeglichen haben“. Vor diesem Hintergrund habe die Niedersachsen Port GmbH als Betreiberin der Freizone Cuxhaven die Aufhebung des Freizonenstatus beantragt.
Durch die Auflösung der Freizone Cuxhaven könnten derzeit gebundene Ressourcen des Betreibers der Freizone freigegeben werden, heißt es im Gesetzentwurf. Dadurch entfielen Aufwendungen für die zollsichere Umfriedung der Freizone, die bisher durch den Betreiber getragen wurden. Durch die Aufhebung werde auch ermöglicht, dass die bisher im Freihafen befindlichen Flächen wirtschaftlicher genutzt werden könnten.
Mit dem Gesetz werden zudem nationale Zollvorschriften aufgrund umfangreicher Änderungen des europäischen Zollrechts geändert. In der Abgabenordnung (Paragraf 373 Absatz 1) heißt es nun: „Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.“‘ Die bisherige Formulierung lautete: „Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.“
Steuerentlastung für Agrardiesel bleibt
Die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sogenannter „Agrardiesel“) nach Paragraf 57 des Energiesteuergesetzes wird beibehalten. Sie wäre sonst zum 31. Dezember 2025 ausgelaufen. Ein Auslaufen der Regelung würde die Energiepreise für Unternehmen erhöhen und damit die Rahmenbedingungen für Investitionen verschlechtern, heißt es zur Begründung. Um dies zu vermeiden, sei die Regelung fortzuführen.
Die Steuerentlastung beträgt ab 1. Januar 2026 wieder 214,80 Euro für 1.000 Liter wie bereits bis Ende Februar 2024. Vom 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024 lag sie bei 128,88 Euro für 1.000 Liter, in diesem Jahr beträgt sie 64,44 Euro für 1.000 Liter.
Nutznießer der Steuerentlastung
Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Gasöle sowie ihnen gleichgestellte Energieerzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von Ackerschleppern, standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder Sonderfahrzeugen bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind.
Sie wird ebenfalls gewährt, wenn versteuerte Gasöle sowie ihnen gleichgestellte Energieerzeugnisse in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet worden sind. Die Steuerentlastung wird jährlich für höchstens 15 Liter je Bienenvolk gewährt.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Bundesregierung lehnt es ab, sogenannte Containerbaumschulen in die Senkung der Energiesteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einzubeziehen. Eine Einbeziehung dieser Betriebe hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme (21/2468) zum Gesetzentwurf verlangt, weil Containerbaumschulen integraler Bestandteil der land- und gartenbaulichen Produktion seien. Ihre Tätigkeit sei der klassischen Landwirtschaft in mehrfacher Hinsicht gleichzustellen.
Die Bundesregierung erklärt in ihrer Gegenäußerung, die Energiesteuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft („Agrardiesel“) laufe eigentlich zum 31. Dezember 2025 aus. Der Koalitionsvertrag sehe aber die vollständige Wiedereinführung der bisherigen Regelung vor. Eine zusätzliche Ausweitung der Energiesteuerentlastung sei nicht beabsichtigt. Bislang würden nur land- und forstwirtschaftliche Betriebe begünstigt, die durch Bodenbewirtschaftung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse gewinnen.
Bodenbewirtschaftung bedeute die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren. Demnach sei der Begriff „Boden“ als ein Teil des Erdbodens der Erdoberfläche zu verstehen. Da es sich bei den Containerkulturflächen um eine bodenunabhängige Anzucht von Gehölzen im Freiland in Containern oder Töpfen handele, sei dies nicht gegeben.
Antrag der AfD
Die AfD-Abgeordneten verlangten in ihrem abgelehnten Antrag (21/604), die Agrardieselrückerstattung in Höhe von 21,48 Cent pro Liter rückwirkend zum 1. Januar 2024 wieder einzuführen und die CO2-Bepreisung auf Dieselkraftstoffe abzuschaffen. Die Rückvergütung leiste einen Beitrag zur Versorgungssicherheit und zur Stabilisierung der heimischen Produktion, da sie zur Senkung der Produktionskosten beiträgt, schreibt die AfD-Fraktion.
Vor dem Hintergrund steigender Betriebskosten und zunehmender Unsicherheiten auf den globalen Agrarmärkten stelle die Wiedereinführung der Agrardieselrückvergütung ein zentrales Instrument zur Sicherung der landwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Existenz in Deutschland dar. (bal/mis/hle/vom/06.11.2025)