Parlament

Rechenschaftsberichte der Parteien

Über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen müssen alle Parteien unabhängig davon, ob sie Anspruch auf eine direkte staatliche Finanzierung haben, gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG und §§ 23 ff. PartG in einem nach Gesamtpartei, Bundesverband, Landesverbänden und nachgeordneten Gebietsverbänden gegliederten Rechenschaftsbericht Rechnung legen.

Der Umfang und die Gliederung des Rechenschaftsberichts sind gesetzlich vorgegeben (vgl. § 24 PartG); der Vermögensbilanz ist ein bestimmten Mindestanforderungen genügender Erläuterungsteil hinzuzufügen (§ 24 Abs. 7 PartG). Der Rechenschaftsbericht ist in der Regel von einer unabhängigen Stelle zu prüfen (Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ausnahmsweise auch Buchprüfer bzw. Buchprüfungsgesellschaft) und mit dem entsprechenden Prüfungsvermerk beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen, der ihn als Bundestagsdrucksache veröffentlicht (§ 23 Abs. 2 PartG).

Verfügt eine nicht anspruchsberechtigte Partei weder über Einnahmen noch über ein Vermögen von mehr als 5.000 Euro, kann auch ein untestierter Rechenschaftsbericht veröffentlicht werden (§ 23 Abs. 2 Satz 4 und 5 PartG). Gemäß § 23a PartG hat zusätzlich auch der Präsident des Deutschen Bundestages zu prüfen, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnittes des PartG entspricht.

Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rechenschaftsbericht einer Partei enthaltene Angaben unrichtig sind, hat die Bundestagsverwaltung den Sachverhalt in einem besonders geregelten Verfahren – gegebenenfalls unter Hinzuziehung von unabhängigen Wirtschaftsprüfern – aufzuklären. In diesem Fall dürfen staatliche Mittel nur vorläufig festgesetzt und gegen Sicherheitsleistungen in Höhe der möglichen Zahlungsverpflichtung der Partei (§§ 31a bis 31c PartG, vgl. dazu nachfolgend Nr. 9.1 bis 9.3) ausgezahlt werden (§ 19a Abs. 1 Satz 3 PartG).

Das Ergebnis der Prüfung wird in den Bericht über die Rechenschaftsberichte der Parteien aufgenommen, der ebenfalls als Bundestagsdrucksache veröffentlicht wird (§ 23 Abs. 3 PartG). Ein Fundstellenverzeichnis nebst Internet-Quellenhinweis über die bisher veröffentlichten Rechenschaftsberichte und die Berichte des Präsidenten des Deutschen Bundestages über diese Rechenschaftsberichte ist im Internet einzusehen.

Der Präsident des Deutschen Bundestages kann, beginnend 2016 mit Bezug auf das Rechnungsjahr 2015, gegen Parteien, die keinen Rechenschaftsbericht einreichen, ein Zwangsgeld in Höhe von mindestens 500 Euro und höchstens 10.000 Euro festsetzen (§ 38 Abs. 2 PartG). Diese Regelung gilt auch für Parteien, die keinen Anspruch auf Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung haben.

Außerdem verliert eine Partei, die sechs Jahre hintereinander keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat, die Rechtsstellung als Partei im Sinne des Parteiengesetzes. Diese Regelung findet erstmals im Jahre 2018 Anwendung, wenn der Rechenschaftsbericht für das Jahr 2016 nicht rechtzeitig bis zum 30. September oder – nach Verlängerungsantrag – bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben und auch in den fünf Jahren zuvor kein Rechenschaftsbericht eingereicht wurde.

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