18.05.2026 | Parlament

Rechtsverordnungen im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Bild zeigt einen Ausschnitt von der Seite www.recht.bund.de, mit der Verordnung.

Screenshot von der Webseite www.recht.bund.de (© Team Zupke)

Nachdem der Bundesrat am 8. Mai 2026 den drei Rechtsverordnungen zur vereinfachten Anerkennung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden zugestimmt hat, wurden diese heute im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Rechtsverordnungen sind damit offiziell erlassen und treten rückwirkend zum 1. Juli 2025 in Kraft. 

Durch die drei Rechtsverordnungen ist die neu eingeführte kriterienbasierte Vermutungsregelungen in § 21 StrRehaG, § 3 VwRehaG sowie § 4 HHG nun hinreichend konkretisiert. Im Regelungsteil der Verordnungen ist festgelegt, bei welchen Verfolgungsmaßnahmen und gesundheitlichen Schädigungen künftig grundsätzlich von einem ursächlichen Zusammenhang ausgegangen wird. 

Als schädigende Ereignisse gelten:

  • freiheitsentziehende Maßnahmen oder Gewahrsam, jeweils von mindestens 30 Tagen Dauer,
  • Zersetzungsmaßnahmen sowie
  • Zwangsaussiedlungen.

Den einzelnen Verfolgungsmaßnahmen sind wiederum bestimmte gesundheitliche Schädigungen zugeordnet. Während bei den freiheitsentziehenden Maßnahmen und dem Gewahrsam sowie den Zersetzungsmaßnahmen depressive Störungen, angst- oder furchtbezogene Störungen, somatische Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung sowie posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) umfasst sind, sind bei den Zwangsaussiedlungen depressive Störungen und PTBS erfasst.

Darüber hinaus enthalten die Rechtsverordnungen im Begründungsteil klare Leitlinien für die Antragsbearbeitung. So ist dort klargestellt, dass eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt und die zuständige Behörde im Regelfall keine Veranlassung hat, von Amts wegen Ermittlungen zu möglichen Alternativursachen anzustellen. 

Zudem ist klargestellt, dass die Behörde bei Vorliegen eines fachärztlichen Attestes oder einer Diagnosebescheinigung durch eine qualifizierte psychotherapeutische Fachperson grundsätzlich keine Veranlassung hat, die darin bescheinigte gesundheitliche Schädigung in Zweifel zu ziehen und von Amts wegen durch eine (weitere) gutachterliche Stellungnahme bestätigen zu lassen. 

Gleichzeitig stellen die Verordnungen klar, dass Personen außerhalb des Anwendungsbereichs der Vermutungsregelung nicht automatisch von Leistungen ausgeschlossen sind. Vielmehr ist in diesen Fällen der Kausalzusammenhang – wie bisher auch – positiv festzustellen. 

Ergänzend werden die im Regelungsteil verwendeten medizinischen Begrifflichkeiten durch die Aufnahme der jeweiligen ICD-10-GM- und ICD-11-Kodes entsprechend präzisiert. 

Aus Sicht der Opferbeauftragten stellen die drei Rechtsverordnungen eine praxistaugliche und leicht handhabbare Regelung dar, die die Bewilligungsverfahren spürbar vereinfacht. In den genannten Fallkonstellationen ist eine – häufig zeit- und kostenintensive – Feststellung des Ursachenzusammenhangs nun entbehrlich. Die damit verbundene Entbürokratisierung sorgt dafür, dass die Betroffenen vor langjährigen belastendenden Verfahren geschützt sind. Gleichzeitig wird hierdurch das Vertrauen in die staatlichen Institutionen gestärkt.