13.01.2021 Inneres und Heimat — Ausschuss — hib 58/2021

AfD-Vorstoß zu Präventivgewahrsam für Gefährder abgelehnt

Berlin: (hib/STO) Die AfD-Fraktion ist am Mittwoch in Innenausschuss mit einem Vorstoß zur Schaffung von „Rechtsgrundlagen für einen Präventivgewahrsam auf Bundesebene für Gefährder“ gescheitert. Einen entsprechenden Antrag der Fraktion (19/23951), der am Donnerstag zur abschließenden Beratung auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht, lehnte der Ausschuss mit den Stimmen aller anderen Fraktionen ab.

In der Vorlage wird die Bundesregierung aufgefordert, eine gesetzliche Befugnis des Bundeskriminalamtes (BKA) „dahingehend einzuräumen, dass eine Person in Gewahrsam genommen werden kann, wenn aufgrund von Gefährderanalysen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person aufgrund ihres individuellen Verhaltens eine drohende terroristische Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut wie beispielsweise Leib und Leben darstellt“.

Die Ingewahrsamnahme soll dabei laut Antrag durch richterliche Anordnung auf Antrag des BKA und nur für den Fall erfolgen, wenn dies zum Schutz „eines überragend wichtigen Rechtsguts und dem Allgemeinwohl unerlässlich ist“. Die Anordnung soll auf höchstens drei Monate zu befristen sein. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate durch ein Gericht soll möglich sein, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, soll die Maßnahme unverzüglich beendet werden müssen.

Zugleich fordert die AfD-Fraktion in dem Antrag die Bundesregierung auf, „zeitnahe Verhandlungen mit den Bundesländern mit dem Ziel einer Neuverteilung der Kompetenzen im Bereich der allgemeinen Gefahrenabwehr aufzunehmen, um die Terrorbekämpfung effizienter auszugestalten“. In diesem Rahmen soll die Bundesregierung nach dem Willen der Fraktion im Bundeskriminalamtgesetz eine ergänzende Zuständigkeit des BKA einfügen für Fälle, „in denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von einer Person eine terroristische Gefahrenlage für ein überragendes Rechtsgut ausgeht“.

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