13.01.2021 Gesundheit — Anhörung — hib 61/2021

Rechtsexperten mahnen Gesetz für Impfreihenfolge an

Berlin: (hib/PK) Rechtsexperten fordern eine gesetzliche Grundlage des Bundestages für die Prioritätensetzung beim Corona-Impfprogramm. Die Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) sei verfassungsrechtlich unzureichend, erklärten Juristen anlässlich einer Anhörung des Gesundheitsausschusses des Bundestages am Mittwoch über einen Gesetzentwurf (19/25260) der FDP-Fraktion sowie einen Antrag der Linksfraktion (19/24362). Die Sachverständigen äußerten sich in schriftlichen Stellungnahmen.

Der Rechtswissenschaftler Thorsten Kingreen von der Universität Regensburg erklärte, die Verfahrensgerechtigkeit sei besonders wichtig, wenn Unsicherheit über das künftige Geschehen bestehe oder grundrechtlich relevante Verteilungsentscheidungen gefällt werden müssten, für die es keine allgemein anerkannten Kriterien gebe. Der Parlamentsvorbehalt untersage dem Gesetzgeber, sich bei wesentlichen Entscheidungen, insbesondere bei solchen mit Grundrechtsbezug, seiner Verantwortung durch Delegation zu entledigen. Bei der Reihenfolge der Schutzimpfungen gehe es um eine Zuteilung von Lebenschancen. Der Gesetzgeber müsse die wesentlichen Entscheidungen darüber, wer mit welcher Priorität Anspruch auf die Schutzimpfungen habe, selbst treffen.

Ähnlich argumentierte die Juristin Andrea Kießling von der Ruhr Universität Bochum, die zu dem Schluss kam, dass es derzeit keine Vorschrift gebe, die das BMG zur Festlegung der Impfreihenfolge ermächtige. Wesentlichkeitstheorie und Parlamentsvorbehalt verlangten, dass die Verteilungsziele und Verteilungskriterien für die Impfstoffe durch ein Parlamentsgesetz festgelegt würden. Sie empfahl, eine solche Vorschrift im Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu verankern.

Die Juristin Anna Leisner-Egensperger von der Universität Jena vermisst ebenfalls eine eindeutige Rechtsgrundlage. Einen ausdrücklichen Hinweis auf die Notwendigkeit einer Priorisierung bei der Verteilung eines knappen Impfstoffs enthalte der entsprechende Paragraf 20i Abs. 3 SGB V nicht. Dieser Paragraf könne nicht als Rechtsgrundlage einer Priorisierungsentscheidungen angesehen werden. Die Vorschrift gebe auch nicht an, welchem Zweck eine Priorisierung dienen und welches Ausmaß sie haben solle, wo also Grenzen lägen.

Auch der Theologe und Ethiker Peter Dabrock von der Universität Erlangen-Nürnberg sieht in der jetzigen Rechtslage ein Problem. Wenn in einer akuten Herausforderung wie der Impfpriorisierung der Bundestag diesen Bereich nicht regele, sei dies demokratietheoretisch und konkret-ethisch als schweres Versäumnis anzusehen. Er warnte, angesichts der erheblichen praktischen Probleme bei der Umsetzung der Impfstrategie drohe ein weiterer Vertrauensverlust der Politik.

Die Caritas machte in dem Zusammenhang auf die besonders kritische Lage für manche Behinderte und Kranke in der Pandemie aufmerksam. Die bisherige Regelung in der Impfverordnung benachteilige unter anderem pflegebedürftige Menschen mit Schwerst- und Mehrfachbehinderung.

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