19.01.2021 Inneres und Heimat — Antwort — hib 81/2021

Symbole der syrisch-kurdischen Vereinigungen YPG und YPJ

Berlin: (hib/STO) Um Symbole der syrisch-kurdischen Vereinigungen YPG und YPJ geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/25644) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/25202). Darin schreibt die Fraktion, dass das Bundesinnenministerium (BMI) mit einem Informationsschreiben vom 2. März 2017 gegenüber den Ländern die Liste von Symbolen, die unter das seit 1993 geltende Betätigungsverbot der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) fallen können, erheblich ausgeweitet habe. Enthalten gewesen seien nun auch „Symbole an sich nicht verbotener Vereinigungen, soweit diese nach Ansicht des BMI von der PKK genutzt würden“. Dies habe unter anderem die Symbole der syrisch-kurdischen Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG und YPJ betroffen.

Wie die Bundesregierung dazu ausführt, hält das BMI „an dem gewählten Verfahren fest, wonach es in regelmäßigen Abständen prüft, inwieweit das in der Verbotsverfügung ausgesprochene Kennzeichenverbot entsprechend dem tatsächlichen Verhalten der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu präzisieren ist“. Maßstab hierfür sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Danach erfasse das Kennzeichenverbot „generell alle sicht- und hörbaren Symbole, deren sich ein verbotener Verein bedient oder bedient hat, um propagandistisch auf seine Ziele und die Zusammengehörigkeit seiner Anhänger hinzuweisen“, heißt es in der Antwort weiter. Maßgeblich seien dabei nicht nur die Kennzeichen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung, sondern darüber hinaus auch sämtliche hinzugetretene Kennzeichen, mit denen der verbotene Verein durch die konkrete Art ihrer Nutzung propagandistisch auf seine Ziele und die Zusammengehörigkeit seiner Anhänger hinweisen möchte. Darunter könnten auch „die in Rede stehenden Kennzeichen zählen, wenn sie durch die konkrete Art der Nutzung durch die PKK propagandistische Ziele suggerieren“.

Die PYD und die YPG selbst unterliegen der Antwort zufolge in Deutschland keinen vereinsrechtlichen Beschränkungen. Dies gelte auch für ihre Symbolik. Nach den Feststellungen der Sicherheitsbehörden des Bundes weiche die PKK jedoch „auf Kennzeichen aus, die für sich genommen zunächst keinen unmittelbaren Organisationsbezug ausweisen“. Namentlich gelte dies auch für die in Rede stehenden Kennzeichen.

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