Kennzeichnung von Koffein in Smoothies
Berlin: (hib/EIS) Der Zusatz von Koffein bei Smoothies kann von Verbrauchern nicht unmittelbar vermutet werden. Nach den Vorgaben der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) sei EU-weit der Hinweis „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ auf Getränken anzubringen, die Koffein aus einer beliebigen Quelle in einer Menge enthalten, die 150 Milligramm pro Liter übersteigt, heißt es in einer Antwort (19/25582) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/25197) der AfD-Fraktion. Der Hinweis muss im gleichen Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels angebracht werden, gefolgt von einer Angabe zum Koffeingehalt. Diese Vorgaben seien für solche Getränke erlassen worden, in denen Koffein enthalten ist, bei denen Verbraucherinnen oder Verbraucher dies nicht direkt erwarten. Der rechtlich vorgeschriebene Hinweis erfülle den Zweck, über den Koffeingehalt zu informieren.