22.01.2021 Gesundheit — Antwort — hib 96/2021

Ausnahmen von der Maskenpflicht

Berlin: (hib/PK) Unter bestimmten Voraussetzungen sind Menschen von der Maskenpflicht befreit. Nach den jetzigen Regelungen müssten insbesondere Kinder bis zum sechsten Geburtstag keine Mund-Nase-Bedeckung (MNB) tragen, heißt es in der Antwort (19/25948) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/24994) der AfD-Fraktion.

Die Maske dürfe zudem abgenommen werden, soweit dies zur Kommunikation mit hörbehinderten Menschen erforderlich sei. Befreit von der Maskenpflicht seien in der Regel auch alle Menschen, denen das Tragen einer Maske aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Vorerkrankung nicht zuzumuten sei und die ein Attest oder eine amtliche Bescheinigung vorweisen könnten.

Die Ausnahmeregelungen seien notwendig, um im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit der bußgeldbewehrten Pflicht zum Tragen einer MNB sicherzustellen.

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