26.01.2021 Wirtschaft und Energie — Antwort — hib 106/2021

Direkte Hilfen für Soloselbstständige

Berlin: (hib/FNO) Auch direkte Hilfen für Soloselbstständige können beihilferechtlich relevant sein. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung (19/25761) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/25199) hervor. Die aktuelle Überbrückungshilfe III beschränke sich auf die Kompensation von betrieblichen Kosten, Direkthilfen für den Lebensunterhalt gebe es nicht. Die beihilferechtliche Grundlage sei die Fixkostenhilfe 2020 gewesen, daher habe man mit der EU keine weiteren Einzelheiten erörtern müssen. Nach Angaben der Bundesregierung sorge die Beschränkung auf Betriebskosten dafür, dass Leistungen nicht dupliziert werden, zudem sei kein zeit- und kostenintensiver Abgleich zwischen verschiedenen Bewilligungsstellen nötig. Bei möglichen „neuen Leistungen“ für Soloselbstständige müsse immer geprüft werden, ob diese als Einkommen in der Grundsicherung berücksichtigt werden müssen.

Selbstständige im Kunst- und Kreativbereich können außerdem vom eine Milliarden Euro umfassenden Programm „Neustart Kultur“ profitieren. Hierbei wird laut Bundesregierung vor allem die Infrastruktur unterstützt, um Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten von Künstlern zu erhalten.

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