02.02.2021 Auswärtiges — Antwort — hib 146/2021

Atomwaffenverbots- und Nichtverbreitungsvertrag

Berlin: (hib/AHE) Dem Atomwaffenverbotsvertrag (AVV) ist nach Auskunft der Bundesregierung kein Atomwaffenstaat und kein anderer Staat, der mit Atomwaffenstaaten im Rahmen kollektiver Verteidigung verbunden ist, beigetreten oder erwägt einen Beitritt. Das geht aus der Antwort (19/26000) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hervor (19/25562). Nach Auffassung der Bundesregierung habe der Ächtungsansatz des AVV die Abrüstungsbereitschaft der Nuklearwaffenstaaten nicht erhöht, sondern tendenziell zur Verhärtung des Abrüstungsdialogs beigetragen.

Nach Auffassung der Bundesregierung bildet der Nichtverbreitungsvertrag (NVV) aufgrund seiner nahezu universellen Mitgliedschaft und seiner ausbalancierten Vertragsziele (Abrüstung, Nichtverbreitung, friedliche Nutzung) den für globale Abrüstungsschritte notwendigen multilateralen Handlungsrahmen. Der Atomwaffenverbotsvertrag verfolge demgegenüber den Ansatz, Nuklearwaffen kategorisch zu ächten. Die hierin angelegte Spannung zum Nichtverbreitungsvertrag und zu den darin anerkannten Nuklearwaffenstaaten, auf deren Mitwirkung es bei einer an realen Fortschritten orientierten nuklearen Abrüstung ankomme, werde durch den Atomwaffenverbotsvertrag verstärkt. Aus Sicht der Bundesregierung kann dies zu einer Fragmentierung und realen Schwächung internationaler Abrüstungsbemühungen im nuklearen Bereich führen.

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