10.02.2021 Gesundheit — Gesetzentwurf — hib 178/2021

Regelungen zur epidemischen Lage sollen fortgelten

Berlin: (hib/PK) Die mit der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eingeführten Regelungen sollen länger gelten. Angesichts der weiterhin dynamischen Infektionslage, auch bedingt durch Mutationen, sei es nötig, die Geltung der gegenwärtigen Regelungen und Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit über den 31. März 2021 hinaus zu verlängern und zugleich für künftige pandemische Lagen die rechtlichen Grundlagen zu erhalten, heißt es in einem Gesetzentwurf (19/26545) der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD.

Der Bundestag hatte am 25. März 2020 nach Paragraf 5 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine epidemische Lage von nationaler Tragweite und am 18. November 2020 deren Fortbestehen festgestellt. Die an die Feststellung anknüpfenden Regelungen sind bis Ende März 2021 befristet.

Die zugrunde liegende Norm nach Paragraf 5 Absatz 1 IfSG sowie die Regelungen zu Anordnungen und zum Erlass von Rechtsverordnungen in Paragraf 5 Absatz 2-5 IfSG sollen dem Entwurf zufolge nicht aufgehoben werden. Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite soll jedoch als aufgehoben gelten, sofern der Bundestag nicht spätestens drei Monate danach das Fortbestehen feststellt.

Pandemiebedingte Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen sollen nur noch an die Feststellung der epidemischen Lage anknüpfen. Sie sollen nicht mehr Ende März 2021 oder im Fall einer Verordnung nach Paragraf 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 IfSG (Gesundheitsberufe) Ende März 2022 außer Kraft treten.

Die Regelung von Paragraf 56 Absatz 1a IfSG (Entschädigungsregelung für erwerbstätige Eltern) soll ebenfalls an die Feststellung der epidemischen Lage geknüpft und die Befristung zum 31. März 2021 aufgehoben werden.

Festgelegt werden in einem neuen Abschnitt, in Paragraf 20 Absatz 2a IfSG, die Impfziele. Damit werde der rechtliche Rahmen für die Prioritäten beim Impfen gestärkt. In der Rechtsverordnung nach Paragraf 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 SGB V soll die Priorisierung nach Personengruppen festgelegt werden können, wenn darin ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen Sars-CoV-2 festgelegt wird.

In Paragraf 87b Absatz 2a SGB V (Krankenversicherung) soll geregelt werden, dass durch die Pandemie gefährdete vertragsärztliche Leistungserbringer ihren Versorgungsauftrag trotz Rückgangs der Fallzahlen fortführen können.

Ferner sollen die Sonderregelungen in SGB XI (Pflegeversicherung) zugunsten von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen, zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag um weitere drei Monate verlängert werden. Um die Mehrausgaben zu decken, soll mittels einer Rechtsverordnung die Möglichkeit geschaffen werden, dass der Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung einen Bundeszuschuss erhält.

Schließlich soll das Bundesgesundheitsministerium eine externe wissenschaftliche Evaluation der gesamten Regelungen zur epidemischen Lage in Auftrag geben. Das Ergebnis soll bis Ende 2021 vorgelegt werden.

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