24.02.2021 Arbeit und Soziales — Ausschuss — hib 235/2021

Sozialschutz-Paket III mit neuen Fristen

Berlin: (hib/CHE) Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat dem Gesetzentwurf (19/26542) der Koalitionsfraktionen für das Sozialschutzpaket III zugestimmt. Mit dem Paket wollen CDU/CSU und SPD Menschen, die Grundsicherung beziehen, während der Corona-Pandemie erneut entlasten. Es beinhaltet auch Erleichterungen für soziale Dienstleister. Der Entwurf wurde mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD bei Enthaltung der Fraktionen von AfD, FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen angenommen. Geändert wurde der Entwurf vor allem hinsichtlich der Dauer der geplanten Verlängerungen, die nun vielfach zum einen an die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gekoppelt beziehungsweise längstens bis 31. Dezember 2021 verlängert wurden. Dies hatten zahlreiche Experten in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses am Montag vorgeschlagen.

Der Entwurf sieht zum einen vor, den erleichterten Zugang in die Grundsicherungssysteme sowie die erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Außerdem werden die Sonderregeln zu den Bedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen, Kitas und Werkstätten für behinderte Menschen längstens bis Ende des Jahres verlängert.

Erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme erhalten eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 150 Euro je Person für das erste Halbjahr 2021.

Auch der besondere Sicherstellungsauftrag nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) ist aktuell bis zum 31. März 2021 befristet. „Der Bestand der sozialen Infrastruktur ist jedoch aufgrund des ungewissen Verlaufs der COVID-19-Pandemie und der bundesweit ergriffenen Infektionsschutzmaßnahmen weiterhin gefährdet.“ Geändert wurde der Ursprungsentwurf dahingehend, dass der Sicherstellungsauftrag nicht schon am 31. März, sondern erst nach Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beziehungsweise am 31. Dezember 2021 endet.

Zur Abmilderung der erheblichen negativen wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Pandemie für Versicherte wie für abgabepflichtige Unternehmen wird im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt, dass ein Unterschreiten des für eine Versicherung mindestens erforderlichen Jahreseinkommens von 3.900 Euro auch im Jahr 2021 keine negativen Auswirkungen auf den Versicherungsschutz in der Künstlersozialversicherung hat.

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